Bergbehörden sind Behörden, welche die unmittelbare Uberwachung und Aufsichtsführung über den Bergbau, sowie die Ausführung aller dieser-Ven nötigen Verwaltungsgeschäfte auf Grund der Bergwerksverfassung und des zu Lande bestehenden Berggesetzes zu besorgen haben. In den meisten der Bergbau treibenden Staaten sind von der Staatsregierung B. mit kollegialischer Verfassung, denen zum inl dieser Geschäftsverwaltung je ein gewisser geographisch abgegrenzter Distrikt (die Bergamtsreviere) sowie ein bestimmter Sitz daner. zugewiesen ist, installiert; dieselben führen die Beeichnung Bergämter und Oberbergämter. Die Zufammtenfehnng dieser Behörden ist nun in den verschiedenen Staaten verschiedenartig. Im allgemeinen aber hat jede einen Direktor und zwei bis drei Räte, 1e. Dar und Referendare: Bergräte, Oberbergräte, Bergamts⸗ und Oberbergamtsa ½½ und Referendare. Die Direktoren heißen Bergmeister, Berghauptleute und Oberberghauptleute. Den Bergämtern sind zum Teil mit Sitz und Stimme Hilfsbeamte beigesellt, welche mit der speziellen Aufsichtsführung über den Grubenbetrieb und mit der Ausführung der bergpolizeilichen 2er die Bere betraut sind; dies sind die Obereinfahrer, die Berginspektoren oder die Berggeschworenen, während den Bergamtsmarkscheidern die Ausführung aller zur Betriebsaufsicht über den Bergbau Aurna en rißlichen Arbeiten und martscheiderischen ufnahmen, Abgabe bezüglicher Gutachten, sowie die Sorge für Aufbewahrung und Instandhaltung des bergamtlichen Rißarchivs zunächst obliegt. Mit dem Charakter einer desondenn Behörde sind ferner die Zehntenämter bekleidet, welche außer der Einkassierung und Verrechnung der landesherrlichen Bergwerksabgaben und sonstigen Gefälle auch die fiskalischen und Revierbergwerkskassen oder auch die bei ihnen deponierten Kassenvorräte der Privatgruben zu verwahren und zu verwalten haben. Sie werden von einem Rechnungs⸗ und Kassenführer und einem Kontrolleur nebst dem nötigen Expeditionspersonal gebildet. Die Oberaufsicht führen die Bergämter.