FeedBergwerkseigentum
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bergwerkseigentum begreift alles dasjenige, was zum Zwecke des Bergbaues Gegenstand des Eigentums geworden ist. 0 den meisten Ländern ist auf Grund des Bergregals (s. d.) das B. von dem Rechte des Grundeigentümers getrennt und wird daher durch eine besondere staatliche Beleihung beründet. England jedoch ist dieses nicht der Fall, das Recht des Grundeigentümers reicht unbeschränkt bis in jede Tiefe; nur hat der Theorie nach die Krone das ausschließliche Recht der Gewinnung von Gold und Silber, woraus später ein Vorkaufsrecht auf die edelmetallhaltigen r5. wurde, das aber nicht mehr geltend gemacht wird. Nn den Staaten, welche ein gesondertes B. anerennen (das wie Eigentum an unbeweglichen Sa36 behandelt wird), besteht eben fehlich prinzipiell ergbaufreiheit; in den nähern gesetzlichen Bestimmungen über den Erwerb des B. weichen jedoch die Gesetzgebungen von einander ab, und man kann hier namentlich das franz. und das deutsche System unterscheiden. Nach dem erstern, wie es 0 das Berggesetz vom 21. April 1810 festgestellt ist, bleibt es im wesentlichen dem Ermessen der Staatsbehörde überlassen, ob, wem und unter welchen Bedingungen eine Bergwerkskonzession und damit das B. erteilt werden soll; in den deutschen Berggesetzen dagegen ist der von alters her angenommene Grundsatz festgehalten, daß dem ersten Finder ein Vorrecht auf die Verleihung zusteht und daß En Nuch in der gesetzlichen Form erfolgte Mutung ein Rechtsanspruch auf die Verleihung begründet werde. Das B. kann dem Inhaber entzogen werden, wenn er dem allgemeinen Interesse zuwider den Betrieb unterläßt; es kann ferner ——5 aufgehoben werden durch Verzicht, und in beiden Fällen sind die Hypothekengläubiger berechtigt, die Subhastation zu beantragen. Die deutschen Berggesetze zählen genau die den Gegenstand des B. bildenden Mineralien auf (s. unter Bergrecht). In Frankreich nahmen früher die sog. minieres (Gräbereien zum Zweck der Gewinnung von Rasenene Mitt gewissen Kiesen, Alaunerde und Torf) eine Mittelstellung zwischen den Mines und den unbedingt dem Grundeigentümer zustehenden Carrières ein, eine Unterscheidung, die durch ein Gesetz von 1866 vom J. 1876 an aufgehoben wurde. Der Hept auf Eisenerze ist im Anschluß an das franz. Recht auch in dem m Hrun für Elsaß-Lothringen im allgemeinen dem Grundeigentümer vorbehalten worden. ö adichen Inbegriss aller dert bilden den systematischen Vowent aller derjenigen Kenntnisse, welche die Gewinnung und abalchen Die aller nutzbaren Mineralkörper ermöglichen. Die Bergbaukunst, welche sich als eine Wissenschaft aus den verschiedenen Teilen der Bergwerkskunde zusammensetzt, beschäftigt 60 mit der Beurteilung der Gebirge und der Erdoberfläche noider Lager Aufsuchung und Auffindung bauwürdiger Lagerstätten und sonstiger nutzbarer Fossilien und Mineralkörper, mit der Veranstaltung der dazu nötigen Untersuchungsarbeiten, sowie mit der Veranstaltung und dem Betriebe aller zults die Grubenbaue und anderer Anlagen, die teils die Aufsuchung, teils ihre Gewinnung, ihre Ausförderung bis zu Tage, teils die Üiberwindung aller sich hierbei entgegenstellenden natürlichen Hindernisse und Schwierigkeiten, und endlich teils die mechan. Scheidung und Zubereitung der gewonnenen Fossilien betreffen. der 91158 Ausübung macht sich die Erlernung det er Hilfswissenschaften erforderlich; sie verbindet Theorie und Praxis aß das engste. Die bergmännische Technologie umfaßt die Kenntnisse der Geognosie, Geologie und Paläontologie, der Mineralogie so- wie der Physik, Chemie und Probierkunst; ferner die Lehren der Mathematik, der Mechanik und der Maschinenbaukunst, sowie die Geodäsie und die Markscheidekunst oder die Kunst der unterirdischen Vermessung und Orientierung. Zu dem ökonomischen Teile gehört der Verantaltung welcher 1 mit der zweckmäßigen Veran 2 mi der Gruben und der erforderlichen Tagebaue, mit der wirtschaftlichen Anschaffung, Aufbewahrung und Verwendung der Produkte und Materialien und mit dem Grubenrechnungswesen, mit der Lehre vom Gelde und mit den Handelsgeschäften befaßt, während der juristische Teil die Bergrechtslehre, die Berggesetzgebung in sich schließt. Auch bildet die Bergstatistik ein weites Feld für den Wissensbereich eines jeden Bergbautreibenden, welche Lage, Umfang, Betriebsverhältnisse, Produkte, Arbeiterzahl und sonstige mit der Bergwerksgeschichte und Nationalökonomie in Verbindung stehende Verhältnisse berücksichtigt. Die Aufbereitungskunde, die Kunst, die den Fossilien beigemengten wertlosen Gemengteile durch mechan. Hilfsmittel zu beseitigen und die wertvollen und nutzbaren Teile so rein als möglich abzuscheiden, ist ein nicht minder wichtiger Zweig der Bergbaukunst, während es endlich Aufgabe des Hüttenmannes ist, nach den Regeln der Hüttenkunde die Erze zu Gute zu machen und die Metalle aus denselben zu gewinnen. (S. Metallurgie.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 829Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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