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GeschichteBrockhaus 1882

Berliner Kongreß heißt der 13. Juni bis 13. Juli 1878 in Berlin abgehaltene Kongreß von Vertretern der sechs Großmächte und der Türkei zur Erörterung des zwischen Rußland und der Pforte 3. März 1878 abgeschlossenen Vertrags von San-Stefano. Derselbe hatte den Protest Englands und die Mißstimmung Ssterreichs erregt. Letzteres beantragte die ich erst da eines europ. Kongresses; jenes erklarte sich erst 30. Maar Beschickung desselben bereit, nachdem es 30. Mai 1878 mit Rußland sich über die wichtigsten Differenzpunkte geeinigt hatte. Darauf lud Fürst Bismarck sämtliche Signatarmächte der Verträge von 1856 und 1871 ein, sich zu einem Kongreß in Berlin zu versammeln, um die Abmachungen des Präliminarfriedens von San-Stefano zu erörtern. Am 13. Rum 1878 wurde im Reichs 4 Kongrezbev zu Berin der Kongreß eröffnet. Zu Kongreßbevollmächtigten wurden folgende Minister und Botschafter von ihren Regierungen ernannt: für das Deutsche Furt Fürst Bismarck, Staatsminister von Bülow, Fürst von Hohenlohe-Schillingsfürst, Botschafter in aris; für Osterreich⸗-Ungarn Graf Andrässy, Graf Botschafter in Rom; für Frankreich Minister Waddington, Graf von St.⸗Vallier, Botschafter in Berlin; für Großbritannien Lord Beaconsfield, Marquis von Salisbury, Lord Odo Russell, Botschafter in Berlin; für Italien Minister Graf Corti, Graf de Launay, Botschafter in Berlin; für Rußland Fürst Gortschakow, Graf 4. Botschalte Botschafter in London, Baron Oubril, Botschafter in Berlin; für die Türkei Karatheodori-Pascha, Mehemed-Ali Pascha, Sadullah-Bei, Botschafter in Berlin. Außerdem erschienen für Griechenland der Minister Delijannis, für Rumänien die Minister Bratiano und Cogalniceano, für Serbien der Minister Ristitsch, fuür Montenegro der Senatspräsident Bozzo periiche G. auch armenische Erzbischöfe und der dieler u sandte Malcom Chan. Die Vertreter ieser kleinern Staaten wurden nur zu denjenigen Sitzungen zugezogen, in welchen es sich speziell um die Angelegenheiten ihres Staates handelte. Dem Fürsten von Bismarck wurde das Präsidium übertragen. Die Erledigung der schwierigsten Fragen wurde übrigens durch die den einzelnen Sitzungen vorausgehenden vertraulichen Besprechungen der leitenden Minister angebahnt. Am schwersten zu entscheiden war die bulgarische und die armenische Frage. Beschlossen wurde die Teilung Bulgariens in zwei Teile, ein selbständiges, aber tributpflichtiges Fürstentum Bulgarien (s. b.) und eine unter der Botmäßigkeit des Sultans stehende, von einem mit Zustimmung der Großmächte zu ernennenden Gouverneur verwaltete Provinz Ostrumelien (s. d.). Die armenische Frage wurde dahin geregelt, daß die Pforte die Gebiete von Kars, Ardahan und Batum an Rußland, die Stadt und das Territorium von Khotur an Persien abtreten und sofort Reformen in Armenien einführen solle. Osterreich-Ungarn wurde auf den Antrag Englands das Mandat erteilt, die Provinzen Bosnien und Herzegowina azu besetzen und zu verwaltenv. Rumänien, Serbien, Montenegro wurden für unabhängig erklärt, den beiden letztern ein Gebietszuwachs zugesprochen, bie Dobend an Rußland zurückgegeben und dafür die dscha mit Rumänien vereinigt. Griechenland wurde and einer Gebietserweiterung auf eine direkte Verständigung mit der Pforte, unter Vorbehalt einer Vermittelung der Großmächte, ver wiesen. Die ungehinderte iffahrt auf der Do nau wurde als Prinzip festgestellt, die Schleifung aller Festungen und Forts, welche sich am Laufe der Donau von dem Eisernen Thore ab bis zu ihrer Mündungen befinden, beschlossen, die Errichtune neuer Befestigungen daselbst verboten. Die Be stimmungen des Pariser Vertrags von 1856 und des Londoner Vertrags von 1871 über die Meerengen wurden aufrecht erhalten. Die Pforte verflichtete sich, in allen Teilen des Reichs Religionsfreiheit und bürgerliche Rechtsgleichheit etaulnagen ren. Die genaue Regelung mehrerer Detailfragen, namentlich der Organisation Bulgariens und Ostrumeliens wurde besondern, noch einzusetzenden Kommissionen vorbehalten. Am 13. Juli wurde der aus 64 Artikeln n sanluichen Bevollude (Berliner Friede) von sämtlichen Bevollmächtigen unterzeichnet. Die engl.⸗türk. Konvention vom 4. dnn wodurch England die Besetzung Cyperns und der Schutz von Türkisch-Asien übertragen wurde, wurde durch den Berliner Vertrag nicht berührt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 851Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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