FeedBlockade
Recht & StaatBrockhaus 1882

Blockade (frz. blocus; engl. blockade, blocking) ist die militärische Absperrung eines Platzes, namentlich einer eustrece eines Hafens oder einer Küste, einer Küstenstrecke u. s. w. von jedem auswärtigen Verkehr, insbesondere von dem Verkehr mit Handelsschiffen. Die Anordnung und Durch½ einer B. ist ein völkerrechtlich anerkanntes ittel der en Hibr den steht also auch jedem kriegführenden Teile dem Feinde gegenüber zu. Ausnahmsweise wird auch im Frieden eine B. als wangsmittel verhängt. Da indessen durch die nicht bloß die friedlichen Angehörigen des gegnerischen Staates, sondern auch die Neutralen in ihren Interessen und in der Ausübung ihres Verkehrs schwer geschädigt werden, so sind in neuerer eit die neutralen Staaten nicht mehr geneigt, die riedensblockade anzuerkennen. Wenn aber die echtmäßigkeit der B. bestritten ist, so wird auch die Geltendmachung ihrer Wirkungen (nämlich des Kriegsrechts wegen wirklich vollzogener Störungen oder Brechung der B., also der Beschlagnahme, resp. Aneignung von Schiff und Ladung oder der Gefangenschaft der Bemannung) völkerrechtlich in Frage gestellt. Die regelmäßigen Bedingungen einer gerechten B. sind: 1) Die B. muß von der Staatsgewalt eines kriegführenden Teils oder von der durch sie autorisierten Kriegführung verfügt schn 2) Die betreffende Verfügung muß möglichst chnell und allgemein veröffentlicht werden. Neutrale, welche von der vollzogenen B. keine Kenntnis gehabt haben, werden durch die Folgen der B. nur insofern betroffen, als sie verhindert werden können, in den blockierten Hafen ein⸗ oder aus demselben auszulaufen, nicht aber insofern, daß —1 der Prise ausgesetzt sind, wenn sie bona fide verkehren. Auch wird neutralen Staaten zugestanden, selbst Kriegsschiffe lediglich zum Schutze ihrer bedrohten Landesangehörigen vuth un des Blokkadekreises zu haben. 3) Die B. muß auch in wirksamer Weise vollzogen, d. h. durch eine nach Zahl und Aufstellung dem beabsichtigten Zweck entsprechende, dauernde Stationierung von Schiffen oder auch von Landbatterien so eingerichtet sein, daß sie den tens, Ueh ohne schwere Gefahr, regelmäßig wenigstens, behindert und denn eine effektive ist. + Die Dauer einer B. hängt, abgesehen von dem Ie ihrer nur vorübergehenden und nur thatsächichen Unterbrechung durch Elementarereignisse, von der Dauer ihrer Effektivität ab. Hört diese auf, so enden auch ohne weiteres, d. h. 2.— Notifikation, die rechtlichen Wirkungen der Vgl. Heffter, Das europ. Völkerrechte (7. Aufl., bearb. von Geffcken, Berl. 1881); Bluntschli, Das moderne Kriegsrechte (2. Aufl., Nördl. 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 177Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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