Brandmanern sind vom Grunde aus selbständig aufgeführte, durchaus massive Mauern von solcher Stärke und Beschaffenheit, daß sie die Fortpflanzung eines Feuers 1—0 der entgegengesetzten Seite verhindern können. Die an Nachbargrenzen anstoßenden Rückwände der Gebäude sowie die gemeinschaftlichen Giebel (Kommunmauern) werden in der Regel als B. aufgeführt und dürfen keinerlei Offnungen enthalten. Bei zusammenhängenden Gebäudekomplexen, z. B. von Fabrikräumen, Werkloialen Verbindung von Wohngebäuden mit Fabrikokalen u. s. w., ist es ratsam, die einzelnen Gebäude durch Scheidungsbrandmauern zu trennen, die nur wenige, mit feuersicherm Verschlusse versehene Offnungen für die nötige Kommunikation erhalten. Auch ist es zweckmäßig, die B. zusammenstoßender Gebäude, deren Dächer in einer Flucht liegen, über die letztern hinaus um eine gewisse Höhe aufzuführen und LVerhalen abzudecken. Über die Stärke und sonstigen Verhältnisse der B. geben die Baupolizeiordnungen spezielle Vorschriften.