Branntweinregal oder Branntweinmonopol ist die Bezeichnung für das ausschließliche Vorrecht des Staates auf die Fabrikation oder den Verkauf des Branntweins. Als Mittel zu einer ergiebigen Besteuerung dieses Getränks behält sich der Staat die Fabrikation oder den Verkauf desselben als Monopol⸗ oder (niederes) Regalrecht vor. Diese Einrichtung bestand von alters her in Rußland und ihre finanzielle Ausnutzung fand statt durch öffentliche Verpachtung des Monopols an den Meistbietenden auf vierjährige Zeiträume. Der Ertrag der Branntweinpacht, die übrigens auf die großrussischen Gouvernements beschränkt war, erreichte am Ende des 18. Jahrh. nur 320000 Rub., war aber 1858 auf 78 731 600 Rub. gestiegen, sodaß der Branntwein mit Einschluß der Accise in den übrigen Landesteilen trotz der großen Gewinne der Pächter schon 115 Mill. Rub. ergab. Durch einen Ukas vom 4. Juni 1861 wurde das B. vom 1. Jan. 1863 ab durch eine Accise 2 und die Fabrikation im übrigen freigegeben. Der Ertrag dieser Steuer ist seitdem immer weiter gestiegen und im 7 von 1880 auf 225 Mill. Rub. veranschlagt. Die Beschränkungen der Produktion und des Verkaufs von Branntwein in mehrern Staaten Nordamerikas, namentlich durch das Maine Liquor Law, sind nicht auf ein fiskalisches B. zurückzuführen, sondern haben nur einen Gesundheits- und sittenpolizeilichen Zweck. In Betreff der andern esterre der Branntweinbesteuerung s. Getränkesteuer.