Bannrechte (Banngerechtigkeiten oder Zwangsrechte) sind Befugnisse, deren Inhaber ewisse Verpflichtete nötigen kann, ½5 wirtd e nur durch ihn befriedigen zu assen. Die B. sind direkte, wenn auch meist räumlich begrenzte Monopole. Meistens sind sie an den Besitz eines Grundstücks geknüpft (Realberechtigung). Am häufigsten war der Mühl-oder Mahlzwang, wonach der Berechtigte fordern konnte, daß die Verflichteten ihr Getreide in seiner Mühle mahlen lie-Pn. Außerdem gab es einen Bier⸗ und Branntweinzwang, den meist die Städte übten, einen Backofenzwang, einen Weinzwang, einen Kelterzwang, wonach die in der Bannmeile gewachsenen Trauben nur auf der Kelter des Bannberechtigten gepreßt werden durften, einen Brot⸗ und Fleischzwang, einen Schmiedezwang. Nicht minder erhielten die Zünfte ihre B., sofern es den Bewohnern einer Stadt nicht gestattet ward, auswärts Zunftartikel anfertigen zu lassen. Auch vieles andere, bis auf das Musikhalten, Schweineschneiden, Abdecken und Lumpensammeln, ward Gegenstand von B. Sie sind entstanden entweder aus dem gutsherrlichen Verhältnis (so besonders der Mühlzwang) oder beruhen auf unrechtmäßigem Zwang, auf staatlicher Verleihung oder auch auf Einräumung seitens der Verpflichteten. ristisch hat man sie früher als deutschrechtliche Serointen aufgefaßt, in neuerer — als besondere gewerbliche Verbietungsrechte. ie völlige Auflösung dieses Verhältnisses ist in neuerer Zeit — im Wege der Ablösung angebahnt worden. Schon 1789 wurde in Ssterreich der Mahlzwang aufgehoben, Preußen beseitigte die B. nach und nach durch die Edikte vom 28. Okt. 1810 und 7. Sept. 1811, ferner durch die Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845. Im Anschluß an diese letztere hat die Deutsche Reichs-Gewerbeordnung sie vom 1. Jan. 1873 ab teils für aufgehoben, teils, nach näherer Bestimmung der Landesgesetze, für ablösbar erklärt. Künftig können sie nicht mehr erworben werden.