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Sitten & ModeBrockhaus 1882

Braut heißt eine verlobte Jungfrau oder Witwe von der Verlobung an bis zur Schli ung der Ehe. Obgleich der Brautstand als moralisch bindend gilt, so sind doch seine jurist. Rechte in den meisten Ländern aufgehoben. Nach den ältesten deutschen Gesetzen war der Vater als Vormund auch der Verlober der Tochter, nach seinem Tode die Mutter, und die Tochter mußte als Bräutigam den anerkennen, welchen der Vormund gewählt hatte. Letzterer bezog deshalb auch vom Bräutigam den Brautkauf, der als Lösegeld für die Entlassung der B. aus der Vormundschaft galt. Das Christentum milderte zwar den „Dochsen dieses vormundschaftlichen Zwangsrechtes, doch selbst elternlosen und volljährigen 15 gestattete das Mittelalter noch nicht die freie Wahl des Gatten. Daraus erklären sich auch der häufige Frauenraub und die vielen Entführungen, wobei die Entführte wohl in den seltenern Fällen die Gezwungene war. Die spätere Zeit verwandelte den Brautkauf in einen Scheinkauf, da die Kirche ein solches vermeintliches Erkaufen einer Seele entschieden bekämpfte. Statt dessen trat nun die Mitgift in den Vordergrund, die aber Eigentum der B. blieb und im Mittelalter meistens nur in fahrender Habe bestand. Dieser Mitgift von seiten der B. entsprach die «Widerlager des räutigams, die zugleich zum Unterhalt der Witwe dienen sollte, und die Morgengabe, ein Geschenk, das der Bräutigam am ersten Morgen nach der Brautnacht der jungen Gattin überreichte Schon früh wurde es ziemlich allgemein Sitte, daß der Bräutigam der B. zur Verlobung den Brautring als Sinnbild e rh Treue anstedte. Der öffentlichen Ansteckung der Ringe folgten Umarmung und Brautkuß. Bei der 1* wozu B. und Bräutigam ihre beiderseitigen Verwandten und Freunde durch Hochzeitbitter einluden, führte der Brautführer oder Brautmann den Brautzug, in dem sich auch die Brautjungfern, deren Zahleoft 20 überstieg, befanden. Die B. erschien dabei in ältester Zeit in langem, losem Haar, dem Zeichen der bewahrten Reinheit, später mit dem von der Kirche Nort im 4. Jahrh. eingeführten Brautkranz von yrten oder der Brautkrone und dem Brautschleier. Die Farbe des Schleiers war die weiße, später auch die rote; er deutete nach Ambrosius auf die eheliche Schamhaftigkeit, und der heil. Augustin will, daß die Schleier nicht so fein seien, daß sie gleichsam nur als Netze auf dem Kopf erscheinen. Schon die Juden bekränzten den Bräutigam, die Griechen und Römer beide Brautleute. Auch in der griech. Kirche bekränzt der Priester noch jetzt mit dem geweihten Kranze beide und heftet ihn bei der zweiten Ehe wenigstens auf die Schulter der Verlobten, während die russ. Kirche den Kranz nur bei der ersten Vermählung gestattet. Beim Brautzuge wie beim Zusammengeben des Paares erschallten nach alter Sitte die Brautgesänge, wofür die Kirche, seitdem sie ihre Mitwirkung bei der Hochzeitsfeier gesichert hatte, die Brautmes se bei der kirchlichen Trauung einführte. Letztere geschah in mittelalterlichen Zeiten häufig vor einer Thür der Kirche, die deshalb die Brautthür genannt und demgemäß mit plastischen Kunstwerken geziert wurde. Nach der Zusammengebung wurde im Hause der B. ein Mittagsmahl eingenommen und am Abend die B. durch die Brautmutter, die Eltern oder Vormünder unter Begleitung der Gäste in die Brautkammer Plabt. und hier, nachdem sie den Brautkranz mit der Brauthaube vertauscht hatte, dem Bräutigam übergeben, denn das Ehebett mußte dein. 2 eschritten werden, sollte die Ehe gültig sein. Nach einer Weile kehrten dann Brautführer und Gäste zurück und brachten dem jungen Paare einen Trunk, oder wenn es am nächsten Morgen geschah, ein Frühstück, Brauthuhn, und legten der B. neue Kleider vor das Bett. Damit hatte dann die B. das eheliche Leben begonnen. In Betreff des Brautstandes haben sich eine Menge Gebräuche und Sitten aus älterer Zeit erhiede die bei den verschiedenen Volksstämmen verchieden sind. So findet — in Gebirgsgegenden, B. in den Alpen, vorne mlich aber in Altrußand noch die Brautschau. Hier wird jede zum 15. oder 16. Jahre herangereifte Jungfrau bis zur ersten Woche der großen vor Ostern in ihrer Wohnung zurückgehalten, dann aber am Sonntag bräutlich geschmückt zur Kirche gebracht und den heiratslustigen Jünglingen durch Vermittelung einer Freiwerberin (Swacha) förmlich zur Brautschau ausgestellt. Findet sie keinen Werber, so wiederholt sie dieses nach Jahresfrist, wenn sie sich —90 zur Braut Christi, d. i. zur Nonne erklärt. rautexamen heißt in der kathol. Kirche die Glaubensprüfung, welcher sich Verlobte vor Zualllent zur Trauung zu unterziehen hält d Eine allgemeine Bestimmung darüber enthält das Ri⸗- tuale Romanum, Tit. VII. Das B. diente namentlich in den Zeiten der Gegenreformation als ein Mittel, heimliche Protestanten auszukundschaften. In der luth. Kirche kommt eine ähnliche Einrichtung nur vereinzelt 3. B. in h luth.5 vor; doch haben in neuerer Zeit mehrfach luth. Pastoren die Einführung derselben im Interesse der Gewissensbeherrschung gefordert. ö

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 486Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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