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Recht & StaatBrockhaus 1882

Budget, ein engl. Wort, von dem altfranz. »bougetter, Sack (speziell der Ledersack des Schatzkanzlers), stammend, bezeichnet seit Anfang des 19. Jahrh. auch auf dem Kontinent im parlamentarischen Sprachgebrauch die geordnete Zusammenstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Staats. Offiziell ist dafür allerdings in Deutschland der Ausdruck Staatshaus0 tsetat gebräuchlicher. Die Zweckmäßigkeit olcher Etats oder Voranschläge wurde theoretisch schon im 17. Jahrh. anerkannt, eine wesentliche raktische Bedeutung konnten sie aber in den absout regierten Staaten nicht erlangen, obwohl z. B. in neuerer Zeit auch in Rußland ulichft wd ein B. im voraus aufgestellt und veröffentlicht wird. In England andererseits ist das Steuerbewilligungsrecht und überhaupt die Macht des Parlaments so fest begründet, daß hinsichtlich des B. ein weniger strenges Verfahren beobachtet werden kann, als es die Theorie des kontinentalen Konstitutionalismus verlangt. Für den letztern hat das B. neben seiner finanztechnischen eine staatsrechtliche Bedeutung ersten Ranges erhalten; die Volksvertretung hat das B., das nur in Form eines Gesetzes zur Ausführung gebracht werden kann, mit zu bewilligen und dieses Recht ist ihre Hauptwaffe bei einem etwaigen Konflikt mit der Regierung. In den Staaten mit zwei Kammern ist es die Regel, daß das Unterhaus allein berechtigt ist, Streichungen oder sonstige Abänderungen in dem Entwurf der Regierung vorzunehmen, während die erste Kammer nur über das von der zweiten angenommene B. im ganzen abzustimmen hat. Übrigens aber sind die Rechte der Volksvertretung hinsichtlich des B. in den verschiedenen Staaten sehr verschieden bemessen. In den meisten erfolgt die Bewilligung nur auf ein Jahr, in einigen kleinern jedoch besteht eine zweijährige „Finanzperioder und in Bayern war dieselbe früher sogar auf sechs Jahre ausgedehnt. Meistens wird in dem Budget⸗ oder Finanzgesetz auch die Forterhebung der Einnahmen ausdrücklich wieder bewilligt; in England aber gilt dies für die geetzlich imuut der 2 Einnahmen nicht, und in Preu⸗ — bestimmt der Art. 109 der Verfassung, daß die bestehenden Steuern so lange .—.—— werden können, bis ein 2*⁷ sie abändert. Was die Ausgaben betrifft, so kommt sehr viel darauf an, wie weit die parlamentarische Befugnis zur Mitwirkung bei der Spezialisierung derselben reicht. In Frankreich war unter Napoleon III. der Gesetzgebende Körper von 1852 bis 1862 nur berechtigt, die Gesamtsumme der Ausgaben für die einzelnen Ministerien zu votieren, die Verteilung auf die besondern Abteilungen aber erfolgte durch kaiserl. Dekrete und auf demselben Wege konnten auch übertragungen (virements) der Überschüsse eines Kapitels auf ein anderes stattfinden. Seit 1862 aber wurde das B. nach (55) Sektionen, seit 1869 wieder, wie unter der Julimonarchie, nach Kapiteln bewilligt, und ein Gesetz von 1871 hat jedes Virement von einem Kapitel zum andern verboten. In Preußen wurde infolge eines 1862 vom Abgeordnetenhause aufgestellten Grundsatzes ebenfalls eine genauere Spezialisierung der in den Hauptetat aufzunehmenden Aus-Rsten ugestanden. Werden die in den Titeln geetzten Grenzen nicht eingehalten, so liegt eine eigentliche Etatsüberschreitung vor, die nachträglich von den Kammern zu genehmigen ist. Werden aber Ausgaben gemacht, für die überhaupt im Etat keine Deckung vorgesehen ist, so bilden diese eine uneigentliche oder qualitative Etatsüberschreitung, die natürlich ebenfalls dem Urteile der Kammern unterliegt. In Frankreich werden bei Unzulänglichkeit der vorgesehenen Etats den Ministern «supplementärer, bei gänzlich unvorhergesehenen Ausgaben aber aaußerordentlicher Kredite eröffnet. Es geschah dies früher immer durch Dekrete, jetzt aber ist, wenn die Kammern versammelt sind, ein Gesetz erforder⸗ —. In ½½ ist ein großer Teil der Ausgaben „ er 30 Mill. Pfd. für die Staatsschuld, die Civiliste, die Apanagen, die Gerichtshöfe u. s. w.) dauernd durch Gesetz bewilligt, und nur die Aus-Aeme für den Dienst des Jahres (darunter die für rmee und Flotte) werden jährlich votiert. Man empfahl die Ausscheidung eines solchen estabilen B.v auch für andere Staaten, doch ist der Unterschied der parlamentarischen Verhältnisse Englands und des Kontinents nicht zu übersehen. Das 1874 und 1880 auf sieben Jahre bewilligte Militärbudget Deutschlands entspricht einigermaßen jenem 3 Wirtchaf Wie der Staat als ein einheitliches Wirtschaftsobjekt erscheint, so ist auch das B. als eine alle Einnahmen und Ausgaben umfassende Einheit zu betrachten, namentlich auch mit Bezug auf die Rechte der Kammern. Die Ausscheidung besonderer B. für einzelne Verwaltungszweige (z. B. für eine Amortisationskasse oder für Anstalten oder Staatsbetriebe, die sich aus eigenen Einnahmen erhalten) ist daher nur als eine formale Zweckmäßigkeitseinrichtung zulässig. Die ordentlichen und dauernden änmnallgen und Ausgaben sind allerdings von den einmaligen und außerordentlichen zu sondern, aber die 1. tellung getrennter ordentlicher und außerordentlicher B. durch besondere Gesetze, wie sie unter dem franz. Kaiserreich eingeführt war, kann nur dazu dienen, die Einsicht in die wirkliche Finanzlage des Staates zu erschweren. Deficit ist der Überschuß der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben über die aus eigenen Mitteln des Staates (ohne Benutzung des Kredits) fließenden Einnahmen. Nur solche außerordentliche Ausgaben, die eine im engern oder weitern Sinne produktive Kaitalanlage begründen, können von dem Deficit in brechnung gebracht werden. — Auch für die Gemeinden, Kreise u. s. w. werden B. aufgestellt, die der vorgängigen Genehmigung durch lokale Vertretungskörperschaften unterliegen. In Frankreich werden infolge des straffen Centralisationssystems die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Departements und die auf Steuerzuschlägen (centimes additionnels) beruhenden der Gemeinden zu einem besondern, dem Staatsbudget angehängten B. (dem (B. sur ressources spécialeso) vereinigt. Vgl. von Czörnig, «Das österreichische B. für 1862 in Vergleichung mit jenen der vorzüglichern andern europ. Staatenv (2 Bde., Wien 1862; Bd. 1: „Systematische Darstellung der B. von Großbritannien, Berl: 88 und Preußeno); Gneist, (B. und Gesetzo (Berl. 1867); Laband, Das Budgetrechte (Berl. 1871).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 692Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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