FeedAbgeordnete
Recht & StaatBrockhaus 1882

Abgeordnete nennt man in der Regel die freigewählten Volksvertreter im konstitutionellen Staate, im Gegensatz zu den durch persönliches Recht durch Ernennung des Staatshauptes oder dur Bevollmächtigung einer berechtigten Körperschaft 64. B. einer Stadt, eines geistlichen Stifts, einer Universität) zur Teilnahme an Landtagen Berufenen. In Frankreich nennt man die Mitglieder des Gesetzgebenden Körpers schlechthin députés, in England Members of Parliament (abgekürzt als Titel M. P.), in Deutschland Mitglieder des Reichstags oder n dem Depcumtint Der A. unterscheidet sich von dem Bevollmächtigten dadurch, daß er nicht bloß die Rechte und Interessen seiner Wähler, sondern vielmehr das Gesamtinteresse des ganzen Landes, beziehentlich Reichs, zu vertreten 3. Her auch nicht nach Instruktionen, sondern nach seiner freien Überzeugung zu stimmen hat. Allerdings wird von einem A. erwartet, daß er den Überzeugungen treu bleibt, die er vor seiner Wahl entweder ausdrücklich bin Wahlprogrammen, urhppon oder dergleichen) bekundet oder als notorisch von ihm vertreten stillschweigend anerkannt hat. Ob der A., wenn er aus irgend welchem Grunde seine polit. Überzeugung und Parteistellung wechselt (s. Abfall), moralisch verpflichtet ist, sein Amt als A. niederzulegen und einer Neuwahl sich zu unterwerfen, it eine in der Praxis bestrittene Frage; doch scheint der polit. Anstand es zu erfordern. Dagegen haben die Wähler kein Recht, zu verlangen, daß der A. sich nach ihren wechselnden Stimmungen richten, oder, wenn sie infolge solcher ihm ihre Unzufriedenheit bezeigen (ihm ein Mißtrauensvotum geben), deshalb resignieren, oder daß er bei einzelnen Abstimmungen sich Au den ihrerseits ihm kundgegebenen Wünschen unbedingt richten müßte (das sog. Mandat impératif). Daß ein A., wenn er im Staatsdienste eine Beförderung erlangt, sich einer Neuwahl unterziehen muß, ist, da sonst leicht Bestechungen auf diesem Wege vorkommen könnten, fast in allen Verfassungen vorgeschrieben. Andererseits sind die A. fast überall gegen Verfolgungen oder Chicanen von oben sichergestellt und in der Freiheit ihrer Überzeugungen und Meinungsäußerungen, überhaupt in Ausübung ihrer wichti-Vorschriften, z. B. daß ein A. selbst wegen Verdachts eines Verbrechens (außer bei Ergreifung auf frischer That) nicht ohne Genehmigung des Vertretungskörpers, dessen Mitglied er ist, verhaftet werden darf, daß — Beschluß der Versammlung eine über einen A. verhängte Untersuchungs⸗ oder Civilhaft für die Dauer der 14½½ aufgehoben werden muß, ferner daß kein A. wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Außerungen 1.——n oder discilinarisch verfolgt, oder sons außerhalb der Verammlung (wo er der Geschäftsordnung unterliegt)) zur Rechenschaft gezogen werden darf. Ob und welche Entschädigungen und Befreiungen die A. während der Erfüllung ihrer Raiten genießen (Diäten, Reisegelder oder freies Reisen auf den Eisenbahnen, Portofreiheit u. dgl.), ist in den vers chiedenen Verfassungsstaaten verschieden festgesetzt. Die A. zu den deutschen Einzellandtagen beziehen Kudfmein Diäten oder Tagegelder und derhallenie i-Hiaten die zum Deutschen Reichstage erhalten keine iäten und haben nur seit 1874freie Eisenbahnfahrt während der Sessionen, resp. acht Tage vor⸗ und nachher. Portofreiheit für die A. besteht in Deutschland gegenwärtig nirgends; die A. zur Deutschen wie zur Preußischen Konstituierenden Nationalversammlung von 1848 hatten solche, ebenso anfangs die A. zum Norddeutschen Reichstage während der Session, bis §.6 des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten, vom 5. Juni 1869 diese Lacheder Meift aufhob. SIDuitte in der Kunstsprache der Meistersänger das dritte (letzte) Glied einer Strophe, das sein eigenes Maß und seine eigene Reimstellung befolgt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 51Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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