Aftermiete (Untermiete) heißt das Verhältnis, welches entsteht, wenn ein Mieter die ihm vermietete Sache an einen Dritten (Aftermieter) weiter vermietet. Eine solche Befugnis steht in der Regel dem Mieter ohne weiteres zu, soweit die Nutzung des Aftermieters nicht über die dem Mieter eingeräumte hinausgeht; nach preuß. Rechte nur bei Einwilligung des Vermieters, wobei grundlose Verweigerung den Mieter zur Kündigung vor Ablauf der Vertragsfrist berechtigt. Das franz. Recht Venrag ebenfalls A., wenn nicht eine Klausel des Vertrags dieses Recht benimmt. Durch die A. wird lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Aftervermieter und Aftermieter begründet, sodaß allein der erstere in Vertragsbeziehungen zum Vermieter erhn Daher hat „Auflösung des ersten Mietsverhältnisses nicht ie der A. im Gefolge, dagegen kann nach gemeinem Rechte sich der Aftermieter durch Zahlung an den ersten Vermieter von seiner Schuld befreien. Inwieweit der erste Vermieter ein Pfandrecht an den Sachen des Aftermieters hat, ist streitig. Die Grundsätze der A. sind zugleich die der Afterpacht.