FeedBeden
Recht & StaatBrockhaus 1882

Beden, Beten (precariae, petitiones) sind Steuern, Auflagen, die ursprünglich als Untertützung erbeten wurden (bäte = Bitte dann auch efehl, Gebot,. Abgabe). Die Einkünfte der Lan-Zei uns im Mitte alter bestanden zu einem großen Teil aus den Abgaben, welche die freien und unfreien Hintersassen von den ihnen verliehenen dafgr entrichteten, ferner aus den ihnen vom aiser verliehenen egalien, wie Münze, 30oll u. s. w., sowie aus den Domänen. Aber auch von den freien ang Herde konnte der Landesherr eine den Rechsnme ordern, besonders dafür, daß er den Reichsdienst und die Landesverteidigung mit einer Dienstmannschaft leistete. Dies ist der Urprung der B., die in Naturalien oder Geld betanden und die der Landesherr später kraft seiner landesherrlichen Vogtei oder Schutzherrschaft erhob. Auch Städte zahlten dem Landesherrn häufig eine Bede, sog. Orbede. Man unterschied Mai⸗ und Pndiu große und kleine B. Notbeden hieen die zu einem außerordentlichen Bedü nis, z. B. riegsnot, verlangten Abgaben. Ritterschaft und edeur waren regelmäßig frei von B. edenkzeit ist die 19 τυα²2 welcher jemand eine Entschließung assen soll. Die Anwendung solcher Fristen im rechtlichen Verkehr überaus häufig. Zunächst beim ertragsschluß, insofern es sich darum handelt, zu bestimmen, wie lange derjenige, dem die Offerte zum Abschluß eines Vertrags gemacht worden ist, seine Erklärung über dieselbe hinziehen darf, ohne daß der andere in wichen aufhört, an seine fferte gebunden zu sein. egelmäßig pflegen hier, namentlich im Handelsverkehr, eigentliche Bedenkfristen ganz fortzufallen; auch wenn die Vertragschließenden ich an verschiedenen Orten befinden, ist der Offerent an seine Offerte gesetzlich nur bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem er den Eingang der Antwort bei ordmungsgemäßer, rechtzeitiger Absendung derselben rwarten durfte (Handelsgesetzbuch Art. 319), ohne aß der andere eine wirkliche Deliberationsfrist erält. Soll der Offerent länger gebunden sein so nuß dies entweder von beiden Teilen ausdrücklich vereinbart oder wenigstens vom Offerenten bei Abgabe seiner Erklärung einseitig kundgegeben sein, was bei Käufen durch Hinzufügung gewisser Klau-d seln, z. B. afest angestellt bis zum ... ausgedrücktL zu werden pflegt. In anderer Beziehung kommt eine B. in den sog. Respekttagen zum Ausdruck, welche nach manchen Wechselgesetzgebungen, er auch in Deutschland, dem Wechsel chuldner für die Bezahlung des bereits fälligen Wechsels gegoönnt t werden. Ferner gehört hierher die sog. Delibera-t tionsfrist, welche dem Erben zu seiner Erklärung, ob er die ihm angefallene Erbschalt annehmen oder ausschlagen wolle, gemeinrechtlich, in emäßheit ausführlicher Vorschriften des röm. Rechts, eingeräumt ist, aber durch die deutschen Partikulargesetzebungen eine 8lich h abweichende Regelung ern hat. Endlich sind als B. vorzüglich wichtig lechtemutt welche die Gesetze für die Einlegung der Rechtsmittel gegen ergangene Urteile festsetzen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 678Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 4

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6