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ReligionBrockhaus 1882

Bußleistungen mit der B. im s ein weeeulüihes Sinne eer vermischt und als ein wesentliches Stück der letztern betrachtet. Namentlich unter dem Einflusse der german. Rechtsanschauung bildete sich so ein Bußbegriff aus, welcher nur als ein Rückfall in das vom Christentum überwundene, äußerlich esetzliche oder juridische Wesen bezeichnet werden ann. Diesem Begriffe gemäß gestaltete sich nach kath. Lehre, vornehmlich seit Otto von Bamberg (1124) und seit Feststellung der Sakramente auf dan die kirchliche Bußordnung zu einem besonern (vierten) Sakrament noch neben der Taufe. Die Sünde nach der Taufe wird nach vorhergeangener Reue (poenitentia, contritio cordis) und eichte (confessio oris oder auricularis, Ohrenbeichte) von dem Priester wirklich vergeben im Namen Gottes und unter Auferlegung Wherte durch das Verdienst Christi genugthuender Werke (satisfactio). Eingesetzt hat Gott in Wer u dieses Sakrament nach der Auferstehung, aber für die Sünde nach der Taufe ebenso unumgänglich notwendig gemacht, als die Taufe für die Sünde vor der Taufe. Hierin liegt zugleich der Unterschied für das Sakrament der B. und der Taufe. Die Materie der B. sind die Thätigkeiten des Züßenden selbst, nämlich die Reue (contritio), d. h. die vollkommene Reue, für welche jedoch auch die unvollständige, vom Priester zu Deenmtufs ( oder die Attrition (s. d.) genügt, das Bekenntnis (. Beichte) und die Genu thuung, wobei der Glaube (im Gegensatz zur luth. Lehre) nicht als Teil der B., sondern als vorhergehend betrachtet wird. Allein vor der Genu thuung tritt nach der innern Ordnung des Salraments der zweite Teil desselben, seine Form, ein, welche in der Absolution (s. d.) von seiten des Priesters besteht, die bis zum 12. Jahrh. mehr als Fürbitte des Priesters (orma dehrecativa) bei dem allein vergebenden Gott betrachtet, nach dieser Zeit als unmittelbar durch den Priester als Stellvertreter Gottes vollzogene Sündenvergebung (forma indicativa, imperativa: ego te absolyo, d. h. ich spreche dich frei) angesehen ward. Diese priesterliche Sündenvergebung umfaßt auch die Todsünden, nur muß der Priester von der Kirche dazu beauftragt sein, im Ernste (serio) handeln und seine Befugnisse nicht überschreiten, sofern dem Papste und den Bischöfen gewisse Fälle der Absolution vorbehalten sind. Nur im Notfall darf jeder Priester von jeder Sünde absolvieren. Diese Absolution muß nach göttlichem, nicht bloß menschlichem I — (jure divino) von der Zeit des entwickelten ernunftgebrauchs (ab annis discretionis) an persönlich und wenigstens einmal im Jahre zur Quadragesimalzeit (Ostern), ferner in Todesgefahr, vor heiligen Han dlungen sowie bei der Befürchtung, eine Schuld zu vergessen, von jedem echten Katholiken gesucht werden. Doch genügt sie nicht an sich. Da Reue und Beichte im Falle der durch sie vermittelten Absolution nur die Schuld und die ewigen Strafen vergibt, nicht aber die zeitlichen (Poenae canonicae, temporales), so hat die Kirche das Recht und die Verpflichtung, umt iumr 8 und Vertiefung der Absolution und somit zum Abschluß der B., dem eingeständigen und absolvierten Sünder Büßungen aufzuerlegen. Diese kann nur der bereits Gerechtewordene erfüllen, und nur im Namen und in der raft des Verdienstes Christi. Die griech.⸗kath. Kirche denkt wesentlich ebenso. Die Reformatoren gingen au 5 von dem doppelten Hauptgedanken aus, der Mensch durchaus nichts zur Versöhnung seiner Schuld dem allein wirkenden Verdienste Christi beifügen könne, und daß der einzige . dieses Verdienst zu erreifen, der Glaube sei. Daher die Behauptung der rotestanten im Gegensatze zu den Katholiken, daß die Reue nur vom Heiligen Geiste gewirkt werde: daß das äußere Bekenntnis der Sünden unwesentlich, das eigene Werk, die menschliche Genugthuung unzulässig und unmöglich sei; daß nur zwei Stücke der B. anerkannt werden können: zuerst Reue, dann der thende Gnad Glaube (fides salvifica) an die vergebende Gnade Gottes in Christo, welche durch den Priester nicht gegeben, sondern nur verkündet wird. Hiermit ist im wesentlichen die neutestamentliche Anschauung von der B. als Sinnesänderung, nicht als irchliche H wiederhergestellt, und die Innerlichkeit dieses Vorgangs, welche von keinen kirchlichen Vorschriften oder atzungen abhängig emacht werden kann, anerkannt, wie sich namentich auch in der von Luther so energisch ausgesprochenen, katholischerseits ebenso entschieden verworfenen Forderung der atäglichen B.r zeigt. Streitig blieb nur wenigstens anfänglich, ob die B. oder richtiger die Absolution als besonderes Sakrament neben der Taufe festzuhalten oder nur als Erneue00 des Taufbundes zu betrachten sei. Während Luthers Schrift von der Babylonischen Gefangenschaft (1520) und die Apologie der Augsburgischen Konfession Ppäter noch die erstere Ansicht festhält, lassen die spätern und Abeuomahl, nur zwei Sakramente, Taufe und Abendma l, gelten, wodurch die vollständige Lostrennung des prot. Bußdaß set von dem katholischen entschieden war, ohne daß jedoch die Absolution durch den Mund des Seelsorgers als 3. Labde Ordnung beseitigt worden wäre. Nach luth. ehre ist ferner bei der B. (im Gegensatz gegen Pietisten und Met odisten) keine plötliche Umwandlung des innern denschen und äußerlich scharf hervortretende Bezeugung derselben cben (Bußkampf, Durchbruch der Gnade), und ebenso wenig ein nur bedingtes Gnadenziel (terminus gratiae peremtorius), wie die 12 zu Anfang des 18. Jahrh. wollten, für die Möglichkeit der B. anzunehmen. Der Gnade ist kein Ziel zu setzen, wenn auch Aufschub der B. stets bedenklich bleibt. Gemeinsam bleibt der orthodoxen Lehre der Lutheraner und der Reformierten die wieleme. 56 daß der Glaube, ohne welchen keine wirksame B. denkbar ist, sich auf die stellvertretende Genugthuung durch Christum, au dessen den göttlichen Zorn stillenden Opfertod beziehe, wogegen der Glaube, den die kath. Kirche fordert, nur überaupt der Glaube an die untrügliche Heilsvermitteun ng die kirchliche Anstalt ist. Die freiere Richtung der prot. Theologie der Gegenwart hat im Anschlusse an die persönliche Lehre N u den Begriff des Glaubens teils als die persönliche Hingabe des Herzens an den Erloser und als Eintritt in die Lebensgemeinschaft mit ihm, teils noch allgemeiner als vertrauensvolle ten eil der von Christus verkündigten und verbürgten eilsbotschaft von der verzeihenden Güte des himmlischen Vaters bestimmt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 775Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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