FeedBußse
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bußse nennt man im allgemeinen jedes Leiden, das zur Wiedergutmachung eines begangenen Unrechts erduldet wird, und jede Leistung für zugefügten Schaden. Nach der Rechtsanschauung der alten Germanen konnte diese B. auch durch Geld geleistet werden, und die Rechtsbücher der verschiedenen deutschen Stämme enthielten spezialisierte Tarife, je nach der Größe des angerichteten Schadens und nach dem Werte der verletzten Person. In religiösem Sinne versteht man unter B. jede von dem Menschen zur Lagung. der verletzten Gottheit übernommene Leistung. Solche Bußuübungen und Bußleistungen kannten schon die heidnischen Religionen. Das großartigste aber auch abenteuerlichste Beispiel ist das ind. Büßerwesen mit seinen furchtbaren Selbstpeinigungen. Ungleich veredelt erscheint der religöse Bu basteff schon im Alten Testament. Entsprechend dem alten Iuden d Begriffe, betrachteten allerdings auch die Juden die religidse B. als eine Genugthuung, die der Sünder wegen seiner Vergehungen Gott . leisten habe. Aus dieser Rucksicht an kang sie Sün und Schuldopfer dar, verrichteten lange Gebete, fasteten, zogen Säcke oder 925 Kleider an, ließen sich das Haupt mit Asche bestreuen, geißelten einander und unterzogen sich andern Bußübungen. Aber schon die Propheten wiesen darauf hin, * ein geängstigtes und zerschlagenes Herz Gott willkommener sei als Opfer und Brandopfer, und in zahlreichen Psalmen wird ein reumütiges Sündenbekenntnis und ein vertrauensvolles Gebet um ein reines Herz und einen neuen —— Geist als das beste Mittel, Gott zu versöhnen, ezeichnet. Schon hiermit ist der äu rlich-juridische Bußbegriff im Prinzip überschritten, wenn auch der rituelle Teil des hebr. Bußwesens bestehen blieb und mit der zunehmenden Veräußerlichung der Religion in der nachexilischen Zeit wieder zur Hauptsache gemacht wurde. Der libergang vom alttestamentlichen zum Dupprediat Zohan Standpunkte wird durch die Bußpredigt Johannes des Täufers bezeichnet. Das Sündenbekenntnis und die Übernahme der Wassertaufe als Sinnbild der innern Herzensreinigung weisen schon auf die neue christl. Heilsordnung hin, deren Kommen der Täufer prophetisch verkündigte. Die Mahnung „Thut Bußev, welche der Inhalt aller seiner Predigten war, enthält den Gedanken der Sinnesänderung und Herzenserneuerung. Trotzdem legte Johannes, wie schon seine eigene Lebensweise bewies, noch ganz im Geiste alttestamentlicher Gesetzlichkeit auf ascetische UÜbungen und Entsagungen ein besonderes Gewicht und hielt namentlich an der Forderung 5e Durch die fest. Auch diese letzte Schranke wurde durch die Bußpredigt Jesu überschritten. Die Bedingungen, welche 33 0 ür den Eintritt ins %½½½ verlangte, setzen die rechte Empfänglichkeit für das Heil des Cvangeliums in das tief-innerliche Gefühl persönlicher Hilfsbedürftigkeit, in die geistliche Traurigkeit und die lebendige Sehnsucht nach der Gemeinschaft des göttlichen Reichs, endlich in den Verzicht auf jeden selbstischen Willen Gott gegenüber und die vertrauensvolle Hingabe des ganzen inwendigen Menschen an Gott, womit jede Herzenserneuerung ihren Anfang zu nehmen hat. Durch das Bewußtsein persön f Sündhaftigkeit gestaltet sich dieses demütige Vertrauen zur demütigen Erkenntnis und zum reumütigen Bekenntnis der eigenen Schuld vor Gott und zum gläubigen Vertrauen auf die erlösende Gnade des himmlischen Vaters. In diesem Sinne ist das Hauptstück der christlichen B. die aus dem Schmerz über die eigene Schuld und dem Vertrauen auf die verzeihende Vaterhuld geborene Selbstverleugnung und Nachfolge Christi. Die weitere Ausführung dieser Grundgedanken durch Paulus legt das Hauptgewicht einerseits auf die Erkenntnis der eigenen Sünde und der dadurch begründeten Ohnmacht, durch Gesetzeswerk die Gnade zu verdienen, andererseits auf die gläubige Aufnahme des Wortes vom Kreuz oder des Cvangeliums von der freien und freimachenden Gnade Gottes in Christo dem Gekreuzigten. Alle diese und ähnliche Wendungen veranschaulichen den einen Werte Grundgedanken, daß die B. nicht in äußern Verken und Leistungen, sondern allein in der innerlichen Erneuerung des ganzen Menschen bestehe, welche an sich selbst in die beiden Stücke, die innerliche Abwendung von dem bisherigen sundigen Lebenswege wie von den bisherigen uchtch orstellungen über die höchsten Ziele mensch den Strebens und die innerliche Heilsweg (0 an den durch Christus neueröffneten Heilsweg (Glauben und Wiedergeburt) zerfällt. Diese einfachen neutestamentlichen Anschauungen über das Wesen der B. wurden aber seit der Entwickelung eines christl. Gemeindelebens frühzeitig durch eine anderweite Vorstellung durchkreuzt. Man unterschied zwischen der mit der Taufe verbundenen B. und der B. der nach der Taufe in schwere Sünden gefallenen Christen (der sog. zweiten B.). Schon das Neue Testament hatte den Fall vorgesehen, daß Glieder der christl. Gemeinde selbst in Sünden verfielen, welche ihren Ausschluß aus derselben herbeifhrten, und hatte als den Weg der B. für sie eine Leecchnet, vor der Gemeinde beurtundete Reue bezeichnet, der Gemeinde aber die gemeinsame Fürbitte für die Gefallenen und die förmliche Wiederaufnahme derselben nur unter der Bedingung nachweislicher Reue zur Pflicht gemacht. Es war eine unerlaßliche Bedingung für ein geordnetes Gemeindeleben, daß die Kirche keine ihrer gefallenen Glieder wieder aufnehmen konnte, ohne sich von der gründlichen Sinnesänderung überzeugt und Bürgschaften für deren künftige Beharrlichkeit im Guten empfangen zu haben. Als solche Bürgschaften einer äußern Gemeinschaft gegenüber konnten aber nicht wohl andere als wiederum äußere Merkmale aufgestellt werden. Daher wurden von den Exkommunizierten als Bedingung ihrer Wiederaufnahme außer dem Reueschmerze und dem Glauben auch die Zuthat der Werke, besonders des Gebets, des Fastens, des versöhnlichen Sinns, des Almosens und der Bluttaufe (des ärtyrertodes) in Anspruch genommen. Erst nach Abbüßungen dieser Art sollte, im Falle der öffentlichen Exkommunikation, öffentliches Bekenntnis und die feierliche Wiederaufnahme erfolgen. Im Gegensatz zu der strengern Ansicht der ontanisten und Noratianer, welche für die in Todsünden (Verleugnung des Glaubens, Mord, Chebruch) Verfallenen eine weite B. für unmöglich erklärten, schrieb man den Bischöfen das Recht jene Sünder unter bestimmten Bedingungen in die kirchliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Namentlich in den Zeiten der Verfolgung, als viele vom Glauben abtrünnig wurden, bildeten sich allmählich gewisse Bu ß stationen oder Bußgrade (gradus, stationes poenitentiae) aus, welche von mehrern Kirchenversammlungen bestätigt wurden. Während des ersten Jahres der Bußzeit mußten die Büßenden mit bi beugtem Knie in der Vorhalle des Gotteshauses die Vorübergehenden um ihre Fürbitte anflehen; später durften sie im Rung hersg der Kirche wenigstens der Schrifterklärung beiwohnen; dann wurden sie wieder ins Innere zugelassen, wo sie nach Entlassung der Katechumenen während der kirchlichen Fürbitte kniend verharrten; danach ließ man sie wieder zum ganzen Gottesdienste, dem sie stehend beiwohnen mußten, bis sie endlich feierlich wieder aufgenommen wurden und das Abendmahl emfingen. Mit dem Verfall der öffentlichen B. kam seit em 5. Jahrh. allmählich die Sitte auf, daß der Priester, der Beichte hörte, wie schon längst für die leichtern Vergehungen, so auch für die sog. Todsünden gewisse Bußleistungen, wie Fasten, Beten, Almosen oder allerlei Kasteiungen des Leibes auferlegte. Wie aber die kirchliche Rekonziliation mit der göttlichen Imng Ler Reioreit so wurden auch die als Bedingung der Rekonziliation kirchlich auferlegten

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 774Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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