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Recht & StaatBrockhaus 1882

Capitieren (ital.), eintreffen, ankommen. ö OCapitis deminutio nannten die Römer die Cinhußpe, resp. Veränderung an den Rechten der 1¹ keit. Caput war bei ihnen der uralte unstausdruck für die rechtliche Persönlichkeit des röm. Bürgers, wobei sie auf drei Momente, die sie mit dem vieldeutigen Worte status bezeichneten, Gewicht legten: nämlich Freiheit, Bürgerrecht, Angehörigkeit an einen röm. Agnatenverband. In jenen beiden ersten enmehr die kam der eivis in Betracht, in der letzten mehr die in einem Gewaltim Gegensa Patria potestas) stehende Privatperson im Gegensatze des Bürgers. Die capitis deminutio war nun capitis deminutio maxima, wenn ein Bürger die gesamte Rechtsfähigkeit verlor. Dies war der Fall, wenn der eivis sich nicht censieren ließ, wenn er zum Tode oder zu lebens änglicher Bergwerksarbeit verurteilt wurde u. s. w. Capitis deminutio media fand statt, wo zwar das Bürgerrecht und die Beziehung zur Familie, nicht aber die Eer⸗ + verloren ging, namentlich im Falle der Verannung. Capitis deminutio minima, d. h. Verlust der bürgerlichen Selbständigkeit unbeschadet der Freiheits⸗ und Bürgerrechte, erlitt derjenige, welcher sich als selbständiger Mensch arrogieren ließ (. Adoption) oder welchen sein Vater als Hausohn einem andern an indesstatt abtrat. Die Wirkungen der capitis deminutio maxima und me⸗- dia, welche beide Arten man der capitis deminutio minima auch unter der nor gegennd der capitis deminutio magna und minor gegenüberstellt, fanden Nachahmung in dem franz. Institut des Bürgerlichen Todes (s. d.), nur mit dem Hortiuhum aß das röm. Recht in konsequenter Fortführung der gleich aadanne eintretenden Vermögenskonfiskation den Verbannten auch später nichts nir für si erwerben, dagegen seine Ehe als wenigstens na Jus gentium gültig fortbestehen ließ und die Kinder als eheliche anerkannte. ehr allmählich hat die capitis deminutio minima den Charakter einer Minderung der Rechtsfähigkeit Dmlicher Wir tsächlich, als nach iete55 eigentümlicher Wirkungen auf dem Gebiete des Familien⸗ und Erbrechts die Agnationsrechte und damit auch die mutatio kamiliae im 105 Justinianischen Rechte ihre Bedeuin, abgesehen von der Adoption, einbüßten. el, neben Bucer (s. d.) Begründer der Reformation in Straßbur geb. 1478 zu Hagenau. besuchte die Schule zu forzheim, studierte zu Freiburg Medizin, dann 0 Ingolstadt die Rechte, schließlich zu Freiburg T heologie, hielt hier seit 1511 Vorlesungen über die Scholastiker, wurde 1512 persönliche Freundschaftverbunden, ganzdem Humanismus zu, förderte das Studium des Hebräischen durch Herausgabe einer Grammatik (1516) und des — Psalters (1516) und erstrebte dur eifriges redigen sowie im Rate des Bischofs Christoph von Utenheim eine Reformation der Kirche im Geiste des Erasmus. 93 Frühjahr 1519 siedelte C. als Domprediger nach Mainz uber, wo er bald Kanzler und vertrauter Ratgeber des Erzbischofs Albrecht wurde und auf den Gang der Ereignisse in jenen Fursten bestimmend einwirkte. Er bewog seinen ürsten zu milden Maßregeln gegen Luther, sodaß es wohl wesentlich ihm zu danken ist, daß Luther in Worms zu Worte gelassen und au 1 nicht entschieden gegen ihn eingeschritten ward. Mai 1523 begab sich C. nach Straßburg, wo er seit zwei Böus de eine Propstei an St. Thomä inne hatte, öste sein Verhältnis zu Mainz und trat jetzt als Prediger immer offener und entschiedener fur die Reformation ein. Seitdem hat er in Gemeinschaft mit Bucer im Geiste der hen ese und Mäßigung das Kirchen-und Schulwesen dieser Stadt geleitet. Er starb im Nov. 1541 an der Pest. Vgl. Baum,

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 927Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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