Civitas hieß bei den alten Römern zunächst das Bürgerrecht, d. h. der Inbegriff der Rechte eines freien Mitglieds des röm. Volks (civis) mit den entsprechenden Pflichten, im Gegensatz zu dem in Rom verweilenden Mitgliede eines fremden Volks (peregrinus) einerseits, den unfreien Angehörigen des röm. Volks (servi) andererseits. Der vollberechtigte Bürger besaß als solcher namentlich das jus commercif, conubii und suffragii, d. h. das Recht, volles Eigentum zu haben, zu erwerben und zu veräußern, beziehentlich vor den Gerichten zu vertreten, das Recht, eine vollgültige Ehe eingehen zu können, und das Stimmrecht in den Volksversammlungen, womit das aktive, das sog. jus honorum, und das passive Wahlrecht verbunden war. Dazu kam noch als ein gemeinsames Recht aller Bürger namentlich das Jus provocationis, d. h. das Recht der Berufung von Erkenntnissen der Magistrate zu Leibes- und Lebensstrafen an das Volk. Doch konnte man auch Bürger sein, ohne alle die genannten Rechte zu besitzen. Ursprünglich waren nur die Patricier (s. d.) Bürger, die Plebejer (s. d.) besaßen anfangs nur das jus commercii. Durch die Verfassung des Servius Tullius der röm. Staatsordnung einverleibt, kamen sie auch von da ab erst allmählich in den Besitz aller Rechte von Bürgern und nach Jahrhunderten erst in den vollen Besitz der polit. Rechte. Endlich 105 es neben den Plebejern noch stets Bürger, welche die polit. Rechte gar nicht oder nur in beschränktem Maße besaßen. Es waren das namentlich die nicht grundbesitzenden Bürger, bis an Stelle . der Schätzung nach dem Grundbesitz (nach Mommsen durch den Censor Appius Claudius) die durch das Vermögen trat, ferner die vom Censor unter die [! sog. aerarii Versetzten, welche nicht nach ihrem Vermögen in den Klassen, sondern nach willkürlicher ! Schätzung steuerten, und die Freigelassenen sowie (bis zu einem gewissen Grade) selbst die Söhne von solchen. Außerdem lieferten aber die Hauptmasse der Bürger ohne polit. Rechte diejenigen Municipien (s. d.), welchen nicht das volle, sondern das Bürgerrecht sine suffragio, d. h. ohne Stimmrecht (und damit ohne aktives und passives Wahlrecht), verliehen war. Man erwarb nämlich das Bürgerrecht durch Geburt, durch Freilassung von seiten eines röm. Bürgers oder durch Verleihung ursprünglich von seiten des Königs oder höchsten Magistrats, später der comitia tributa, S1 hn von seiten der Kaiser. Ob das Bürgerrecht ein volles oder ein begrenztes sein sollte, wurde bei der Verleihung unmittelbar ausgesprochen; durch Freilassung sowie durch Geburt von Freigelassenen wurde ein mehr oder weniger beschränktes Bürgerrecht erworben. Verloren wurde dasselbe entweder durch «capitis deminutio maximas zusammen mit der Freiheit oder durch capitis deminutio mediao, durch freiwilliges oder als Strafe auferlegtes Exil. Mit der Zeit wurde das röm. Bürgerrecht weitern Kreisen verliehen. Zuerst besaßen es nur die Patricier, dann auch die Plebejer, später erhielten es auch, abgesehen von den Kolonien röm. Bürger, welche anfangs nur in Italien, später auch in den Provinzen angelegt wurden, einzelne benachbarte Städte, hernach auch entferntere, sodann alle Italiker, hierauf einzelne wie ganze Städte in den Provinzen, endlich wurde dasselbe durch Caracalla auf alle freien Einwohner des Römischen Reichs ausgedehnt. Vgl. Zumpt, Studia Romanav (Berl. 1859); Villatte, De propagatione civitatis Romanae (Bonn 1870); Lange, «Röm. Altertümerp (Bd. 1, 3. Aufl., Berl. 1876); Madvig, «Verfassung und Verwaltung des röm. Staatso (Bd. 1, Lpz. 1881). Zweitens hieß C. aber auch die Gesamtheit der Mitglieder einer polit. Gemeinschaft, mochte diese, was namentlich bei den Griechen gewöhnlich der Fall war und auch für Rom jahrhundertelang galt, aus einer Hauptstadt mit deren Gebiet bestehen oder auch eine in einer Landschaft ohne solche Hauptstadt wohnende Völkerschaft sein. — Unter libera civitas verstand man ursprünglich einen souveränen Staat. Als aber die röm. Herrschaft sich über die ganze Alte Welt auszudehnen begann, gab es außer ganz entlegenen Reichen, wie z. B. dem Parthischen, keinen Rom gegenüber in Wahrheit souveränen Staat. Man unterschied damals: 1) Civitates foederatae. Mochte das Bündnis ein aequum foedus oder ein auf ungleiche Bedingungen geschlossenes sein, so enthielt es immer die Anerkennung der Selbständigkeit der Stadt neben Rom, war von beiden Teilen genehmigt, beschworen und durch eine Urkunde beglaubigt, in Erz 40fei in einem Exemplar auf dem röm. Kapitol, in einem zweiten in der betreffenden Stadt aufgestellt. Aufgehoben wurde es nur im Kriegsfalle, in der Kaiserzeit zuweilen auch durch einseitige Regierungsmaßregel. Die Souveränetät der Civitates foederatae war insofern beschränkt, als ihnen eine auswärtige Politik untersagt war, sonst aber in Bezug auf Exil- und Münzrecht anerkannt. In innern Angelegenheiten waren sie von Einwirkung röm. Behörden eximiert, ihre Gerichtsbarkeit erstreckte sich, wenigstens in Civilsachen, auch auf die sich innerhalb ihrer Grenzen aufhaltenden Römer und sie waren von Steuern an Rom frei, nur den ausdrücklich festgesetzten Leistungen unterworfen. 2) Civitates sine foedere immunes ßt, sind unter K anfzusuchen. etliberae. Die rechtliche Stellung dieser beruhte meist als Gnadengeschenk auf einem Gesetze oder Senatsconsult, konnte durch ein solches also ebenso wieder aufgehoben werden, im übrigen aber befaßen sie ahnliche Befugnisse wie jene. Es wurde ihnen allerdings eine Verfassung gegeben, aber unter Anlehnung an die früher bei ihnen bestehenden Einrichtungen, soweit sich dieselben mit röm. Grundsätzen vertrugen, und auf Grund dieser Verfassung verwalteten sie ihre Kommunalangelegenheiten unabhängig von dem Statthalter, hatten namentlich eigene Gerichtsbarkeit über Bürger wie über die domizilierten Römer, eigene Finanzverwaltung, Freiheit von röm. Besatzung, Eigentum am Boden, das Recht der Erhebung von Land⸗ und Seezöllen, doch so, daß die Römer davon freiblieben, Münz- und Exilrecht. Vgl. Kuhn, (Die städtische und bürgerliche Verfassung des Römischen Reichs v (2 Bde., Lpz. 1864 -65); Marquardt (und Mommsen), Handbuch der röm. Staatsaltertümerv(Bd. 4: «Röm. Staatsverwaltungo, 2. Aufl., Lpz. 1881).