FeedArrha (arch. 4334865n)
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Arrha (arch. 4334865n), Angeld, Aufgeld, Daraufgabe, Handgeld, Toppschilling ist alles, was Vertrar wird, um die Ernstlichkeit eines vollendeten ertragsschlusses zu versinnlichen (arrha confirmatoria) oder um die spätere Eingehung eines Vertrags sicherzustellen (arrha contractu impertecto datal. Im erstern Falle ist die A. bei Erfüllung des Vertrags entweder herauszugeben oder + die Gegenleistung anzurechnen, letzteres insbesondere, wenn sie in einem Teile der zu gewä renden Leistung besteht, z. B. einer Abschlagszahlung auf das Kauf⸗ oder aß De jedoch kann es auch beabsichtigt werden, daß die A. trotz der Erfüllung behalten werden soll (z. B. ortsüblich beim Dingthaler für Dienstboten). Die andere A. verliert derjenige, welcher sich weigert, den beabsichtigten 42. wel einzugehen. In der Regel kann derjenige, welcher die A. gegeben hat, durch Verzicht auf dieselbe, oder der Empfänger durch deren Zurückgabe das Geschäft nicht einseitig auflösen, es müßte dies denn ausdrücklich vorbehalten sein, welchenfalls die A. zum Reugelde (arrha poenitentialis) wird und, dafern der Empfänger zurücktritt, doppelt zu restituieren ist. Entsprechende Vorschriften hat auch das Handelsgesetzbuch Art. 285 und die Partikulargesetzgebung. Den fremden Namen hat das franz. Recht beibehalten, indem es hierbei der A. im Falle des Versprechens zu verkaufen den Charakter eines Reugelds (dédit) beilegt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 3Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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