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Recht & StaatBrockhaus 1882

Bergen, in sprache bringen, gebraucht man in der Seemannssprache sowohl vom Einziehen der Segel und der Sicherung der Schiffe selbst als auch von den Gütern gescheiterter Schiffe, welche gerettet und für den Eigentümer und die Assekuranzohn und Bergegeld versteht man die Belohnung oder Entschädigung derjenigen, durch deren Bemühungen Schiffe oder Waren aus Seegefahr gerettet sind. Nach deutschem Seerechte (Handelsgesetzbuch, V, Tit. 9) wird ein Bergelohn und ein Hilfslohn unterschieden. Ersterer wird bewilligt, wenn ein Schiff oder dessen Ladung in einer Seenot ganz oder teilweise, nachdem sie der Verfuügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben ver⸗ — waren, von dritten Vers onen an sich genommen und in Sicherheit gebracht sind. Unter andern Umständen haben die Berger jedoch nur Ansprüche auf Hilfslohn. Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein Anspruch auf Berge⸗ oder Hilfslohn nicht zu. Ein während der Gefahr geschlossener erhebt über Berge⸗ oder Hilfslohn kann wegen erheblichen Übermaßes der zugesicherten Vergütung angefochten und durch den Richter auf das den Umständen 4 525 Bennt Maß herabgesetzt werden. Der Betrag des Bergelohns darf für gewöhnlich den dritten Teil des Wertes der geborgenen Gegenstände nicht übersteigen und kann nur ausnahmsweise bei ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren bis zur Hälfte des Wertes erhöht werden. Der Hilfslohn ist stets geringer als der Bergelohn unter gleichen Umständen. Die Verteilung 1und fn nach Maßgabe der einzelnen persönlichen und sachlichen Leistungen, in zweifelhaften Fällen nach der Kopfzahl. Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem andern Schiffe geborgen, so erhält der Reeder des bergenden Schiffs die Hälfte, der Kapitän ein Viertel und die übrige Besatzung das letzte Viertel des zuständigen Berge- oder Hilfslohns. Diese Regeln sind an die Stelle des alten barbarischen Strandrechts getreten. Die öffentlich-rechtlichen Grundsätze über die Bergung und Hilfsleistung sind enthalten in der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 815Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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