FeedChebra kadischa (heiliger Verein)
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Chebra kadischa (heiliger Verein), ein in den meisten jüd. Gemeinden bestehender Verein zur Vornahme der bei Beerdigungen üblichen Ritualien. chequer, exchequer, Schatzamt) heißen in England und Nordamerika im allgemeinen die Geldanweisungen, die dort Wechselkraft besitzen; ganz besonders aber bezeichnet man mit diesem Namen die Anweisungen, welche jemand auf sein Guthaben bei einer ihm laufende Rechnung haltenden Bank oder einem Bankier ausstellt und welche Papiere speziell Bank Checks oder Bankers' Checks genannt werden. Die Anwendung der C. ist in den genannten beiden Ländern eine sehr allgemeine, auch in alltäglichen, nicht kaufmännischen Verhältnissen. Die Contocorrent-Kunden pflegen von der Bank ein sog. Checkbuch zu erhalten, welches aus numerierten Blanketts besteht, die bei Bedürfnis herausgeschnitten und ausgefüllt werden, sowie ein zweites Buch (slip book), in welchem über alle seine Einlagen quittiert wird, bei größerm Verkehr auch wohl ein Abrechnungsbuch Dass boob), in welchem Leistung und Gegenleistung wie in einem kaufmännischen Hauptbuch verzeichnet werden. Der Check ist bei Vorzeigung zahlbar, enthält aber gewöhnlich nichtausdrücklich diese gesetzlich feststehende Bedingung. Er lautet in jenen Staaten auf den Namen des Nehmers (Assignatars) mit dem Zusatze or bearero (oder Inhaber), und er wird durch diesen Aun ein an jeden Inhaber zahlbares Papier. Um in letzterer Rücksicht Schaden durch etwaiges Verlorengehen vorzubeugen, werden die C. gewöhnlich agekreuzto (crossed). Für dieses Kreuzen sind zwei Formen von verschiedener Wirkung im Gebrauch; es besteht dasselbe nämlich darin, daß der Nehmer (Assignatar) entweder 1) den Namen (die Firma) seines Bankiers oder auch nur die Worte «& Co.v querdurch schreibt, was zur Folge hat, daß der Check vom Assignaten (Bezogenen) nur an einen Bankier ausbezahlt werden darf, nicht aber notwendig an jenen genannten, oder 2) den Namen eines Bankiers querdurch schreibt und dazu denjenigen eines Kunden dieses Bankiers, an welchen der Check ausbezahlt werden soll, was die Wirkung hat, daß das Papier ausschließlich an den bezeichneten Bankier abgegeben werden darf, welcher die betreffende Summe dem genannten Kunden gutschreiben muß. Das Kreuzen hat speziell in London nicht bloß die gedachte Sicherstellung zum Zwecke, sondern auch die Suudeelgd an das Clearinghouse (s. d.) und die Hinderung der Einforderung an der Kasse des Assignaten. Der Nehmer, welcher einen Check an Zahlungsstatt empfangen hat, ist verpflichtet, ihn aufs schleunigste zur Zahlung zu präsentieren, und zwar bis zum Comptoirschlusse des Assignaten am nächsten Tage; hat er ihn seinem Bankier gegeben, so liegt diesem die ebenerwähnte Verpflichtung ob. Die Vernachlässigung dieser Diligenz zieht den Verlust des Regreßrechts gegen den Aussteller nach sich. Im Nichtzahlungsfalle ist keine Protestierung nötig, da die C. zu den Inland Bills (inländ. Wechseln) zählen. Den engl. und nordamerik. Bank Checks entsprechen die niederländ. Kassier Brietjes, für welche, wie für alle auf den Inhaber lautenden Anweifungen in den Niederlanden, der Aussteller allen Inhabern gegenüber, falls er ein Gelddepositum bei dem zur Zahlung Angewiesenen hat, nur zehn Tage nach dem Tage der Ausstellung, jeder I Jahln seinem Nachmann, welchem er das Papier in Zahlung gegeben, drei Tage nach dem Tage der Übergabe haftbar bleibt. Der Aussteller bleibt aber auch weiterhin verhaftet, wenn er nicht beweist, daß er innerhalb der gedachten zehn Tage dem Assignaten Deckung gemacht hat, die zur Verfügung des Inhabers stehen soll. Der Inhaber muß binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfangs des Papiers Zahlung fordern und bei deren Nichtleistung innerhalb einer gleichen Zeitfrist das Papier seinem Vormann zur Einziehung präs entieren, bei Verlust des Regresses gegen diesen, jedoch vorbehaltlich des Rechts gegen den Aussteller; ist in dem Papier der Zahlungstag ausgedrückt, so beginnt jene Frist von drei Tagen erst am Tage nach dem Verfalltage. Diese niederländ. Papiere sind älterer Entstehung als die englischen C., deren Ursprung eben in den Niederlanden zu suchen ist. Durch Gesetz vom 14. Juni 1865 haben die C. auch in Frankreich als wechselkräftige Paviere Sanktion mißt, sind unter K aufzusuchen. gefunden, und es ist ihnen daselbst, gegen die sonstige Regel des Gesetzes, die Wechselkraft verliehen, wenn sie auch an den Inhaber lauten und am Platze der Ausstellung zahlbar sind, wie beides gewöhnlich der Fall ist; es bewirkt dort bei ihnen, wenn sie auf Namen gestellt sind, ausnahmsweise auch das Blanco-Indossament vollständige Eigentumsübertragung. In Belgien hat das Gesetz vom 20. Juni 1873 den C. Wechselkraft verliehen. Sie können hier auf Namen oder auf Inhaber lauten und auch durch Blanco-Indossament übertragen werden. Die Zahlung muß innerhalb dreier Tage mit Einschluß des Ausstellungstages gefordert werden, wenn das Papier am Zahlungsorte ausgestellt ist, und innerhalb sechs Tage, wenn es anderswo ausgestellt ist. In Ermangelung der Angabe eines Ausstellungsortes gilt als solcher der Zahlungsort. Die Versäumung jener Fristen hat den Verlust des Regreßrechts gegen die Indossanten zur Folge; dasselbe erlischt auch dem Aussteller gegenüber, wenn durch Handlungen des Bezogenen die Deckung nach Ab-⸗ lauf der gedachten Fristen verloren gegangen ist. Neuerdings und namentlich seit 1874 haben auch die russ. Banken das Checksystem in den verzinslichen laufenden Rechnungen angenommen. In Deutschland und Esterreich fängt der C. ebenfalls an, sich wieder einzubürgern. Namentlich wird dies durch den immer mehr sich entwickelnden Giroverkehr der Reichsbank mit seinen roten und weißen C. (s. Banken) begünstigt. Jedoch ist die rechtliche Stellung des C. in Deutschland unsicher, ebenso die Grenze, an welcher die Wechselstempelpflichtigkeit beginnt. Daher haben z. B. die weißen C. der Reichsbank die Form von Quittungen und besitzen keine Wechselkraft. Eine bal—⸗ dige reichsgesetzliche Regelung des Checkwesens mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des modernen Geldverkehrs ist sehr zu wünschen. Die Handelskammern haben sich bereits eingehend mit einem bezüglichen Gesetzentwurf beschäftigt. Je mehr das Checsystem sich ausbildet, desto überflüssiger wird die Banknote; jenes repräsentiert eine höhere Entwickelungsstufe des Kreditwesens, und wie es sich zunächst im eigentlichen Geschäftsleben geltend macht (in Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika wird die große Mehrzahl der Transaktionen mit seiner Hilfe beglichen), so verbreitet es sich allmählich auch über die Schichten der wohlhabenden Konsumenten. Die sog. certified Checkso der amerik. Banken sind durch einen Vermerk der Bank, bei der sie zahlbar sind, für guto erklärt (nicht eigentlich acceptiert) und es wird dadurch die Bank verpflichtet, der Aussteller aber lastfrei, sodaß diese C. einigermaßen den Charakter von Banknoten erhalten. Vgl. Seyd, «The London Banking and the Bankers“ Clearing Houser (Lond. 1871; deutsche von Sjöström, Lpz. 1874); Rentzsch, KHandwörterbuch der Volkswirtschaftslehre » (Lpz. 1866); R. 1 Hildebrand, Das Chequesystemp (Jena 1867); R. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von C. als Zahlungsmittely (Berl. 1878).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 219Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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