Christian IV., König von Dänemark und Norwegen, Herzog von Schleswig-Holstein, geb. 22. April 1577 zu Frederiksborg auf Seeland, bestieg nach dem Tode seines Vaters, des Königs Friedrich II., 14. April 1588 durch Wahl der Stände den Thron. Anfangs unter Vormundschaft gestellt, wurde er erst 1593 in den Herzogtümern, 1596 in den Königreichen für volljährig erklärt und übernahm nun selbst die Regierung, welche er bis an seinen Tod, der 9. März 1648 zu Kopenhagen erfolgte, führte. Unter allen Königen aus dem oldenb. Stamm ist C. der volkstümlichste. Das beliebte dän. Volkslied König C. stand am hohen Masto verherrlicht seinen Heldenmut in der Seeschlacht auf der Kol—⸗ berger Heide (vor dem Kieler Hafen, 11. Juli 1644). Tapfer und unternehmungslustig, führte er doch seine auswärtige Politik mit wenig Glück. Nur sein erster Krieg Hagttr Schweden 1611—13 endigte mit einem vorteilhaften Frieden, während dagegen sowohl seine Teilnahme am Dreißigjährigen Kriege (bis zum Lübecker Frieden 1629) wie auch sein zweiter schwed. Krieg (1643—45) unglücklich verliefen. Namentlich brachte seine Politik für Schleswig-Holstein und Jütland schwere Leidensjahre, und endlich mußte der Brömsebroer Friede 1645 mit schweren Opfern und Abtretungen in den übersundischen Landen erkauft werden. Diese Kriege gaben überdies mehrfachen Anlaß zu Mißtrauen und Hader zwischen dem Könige und seinem Mitregenten in Schleswig-Holstein, Herzog Friedrich III. von Gottorp, woraus allmählich eine vollständige Entfremdung und bittere Feindschaft zwischen der königlichen und der Gottorpischen Linie erwuchs, die später wiederholte Bürgerkriege in den Herzogtümern veranlaßte. In der innern Verwaltung war der König in Dänemark durch seine Wahlkapitulation und den Reichsrat äußerst lushebung So scheiterte z. B. sein Versuch zur Aufhebung der Leibeigenschaft des Bauernstandes 1634 an dem Widerstande des Adels. Dagegen setzte er manche Reformen in der Gesetzgebung und Verwaltung durch, that auch manches fur die Entwickelung von Handel und Industrie, und erwarb Trankebar, die erste dän. Kolonie in Ostindien. In Schleswig-Holstein achtete er im ganzen die ständischen Rechte; doch wurde zu seiner Zeit und mit seiner Genehmigung von dem gottorper Herzog das ständische Wahlrecht in dessen Staaten abgeschafft und dafür (1608) die Primogenitur eingeführt (in dem königl. Anteile erst 1650). Auch vereinigte er (1640) nach dem Aussterben des schauenb. Grafenhauses dessen Anteil, die Herrschaft Pinneberg, mit dem übrigen Holstein. Außerdem begründete C. 1617—20 die Stadt Glückstadt an der Elbe und erhob sie bald darauf zur Hauptstadt des königl. Anteils von Holstein, welcher danach lange Zeit in der Reichsmatrikel Holstein-Glückstadte (im Gegensatz zum herzogl. Anteil Holstein-Gottorp) benannt wurde. Vgl. „Christian IV. von Dänemarks (nach dem Dänischen von Jenssen-Tusch, 3 Bde., Hannov. 1864).