Civilehe ist die Bezeichnung für eine Che, welche ohne Beteiligung der Kirche unter staatlicher Autorität geschlossen wird. Der richtigere Name würde „Civiltrauungo sein, da der Che durch ihre Eingehungsform kein besonderer Charakter rechtlich aufgedrückt wird. Die Entstehung der Civiltrauung fällt in die neuere Zeit. Freilich sind während des Mittelalters vielfach Ehen ohne Mitwirkung der Kirche geschlossen worden, und diese selbst bezeichnete bis zum Konzil von Trient (1545—63) die kirchliche Eheschließung zwar als erwünscht, aber als rechtlich unwesentlich; der Staat nahm indessen ein Gesetzgebungsrecht über die Ehen prinzipiell noch nicht in Anspruch. Er war daher auch nicht in der Lage, die Bedingungen ihrer Schließung fixieren oder diese ar in einer staatsbehördlichen Mitwirkung feststelen zu können. Prinzipiell möglich wurde vielmehr die C. erst mit der Reformation, nachdem die prot. Kirche den Sakramentsbegriff der Ehe geleugnet, nißt, sind unter K auszusuchen. diese für ein «weltlich Dingv erklärt und somit der staatlichen Gesetzgebungsgewalt unterworfen hatte. Dennoch wurde die Konsequenz der Civiltrauung nicht gezogen. Denn es mußte unthunlich erscheinen in einer Zeit, wo schon alles Frühere in Frage gestellt war, auch noch an einer Sitte zu rühren, welche zwar allmählich, aber doch sicher im Volksbewußtsein Wurzeln geschlagen hatte. Es fehlten auch alle und jede Organe, die man für bürgerliche Cheschließungen hätte verwenden können. Wo vielmehr die Civiltrauung in der Folgezeit eingeführt wurde, sind fast regelmäßig praktische Beweggründe die treibenden gewesen, und das hat auch zu verschiedenen Gestaltungen der Civiltrauung Veranlassung gegeben. Der Civiltrauung hat wie der kirchlichen Trauung ein Aufgebot vorherzugehen. (S. Aufgebot, bürgerliches.) Zuerst findet sie sich in Holland, und zwar als ein Produkt der Toleranz. Während nämlich bisher die Dissidenten und Katholiken genötigt gewesen waren, ihre Ehen durch reform. Geistliche trauen zu lassen, führten die Staaten der Provinzen Holland und Westfriesland die C. ein, und zwar in der Gestalt, daß diese Trauungsform für die Dissidenten und Katholiken als obligatorische hingestellt wurde, für die Reformierten als fakultative, von welcher sie nach Belieben anstatt der kirchlichen Gebrauch machen durften. Die Eheordnung, welche die Generalstaaten 18. März 1656 erließen, dehnte dies Recht auf die ganzen Niederlande aus. Umgekehrt hat die praktische Rücksicht auf die Protestanten in dem kath. Frankreich zur Civiltrauung geführt. Durch Edikt vom 28.Nov. 1787 sprach Ludwig XVI. die Duldung der Protestanten aus, gestattete ihnen die freie Ausübung von Handel und Gewerbe und erklärte, daß sie ihre Ehen entweder vor dem königl. Richter oder dem kath. Pfarrer zu schließen hätten. Auf prinzipiellen Motiven beruht dagegen die Einführung der Civiltrauung in England, und zwar geschah dieselbe von einem streng kirchlichen Standpunkt aus. Um die Geistlichen ganz und gar von weltlichen Verhältnissen abzuziehen, um die Vermischung des Geistlichen und Staatlichen im Interesse des erstern zu beseitigen, führte die CLommonwealth 1653 die Civiltrauung als alleinige Eheschließungsform für England ein und dehnte die Kraft des Gesetzes demnächst auf Irland und Schottland aus. Allein schon mit der Restauration wurde das alte Cheschließungsrecht wiederhergestellt, und. dieses blieb in Geltung bis 1836, wo erst wieder aus praktischen Gründen, um für Katholiken und. Dissenters eine der Toleranz entsprechende Ehe⸗⸗ schließungsform zu finden, die fakultative C. eingeführt und gleichzeitig damit eine Neuordnung des Registerwesens verbunden wurde. Ebenso ist die obligatorische C. der Französischen Revolution (20. Sept. 1792) auf prinzipielle Gründe zurückzu⸗( führen. Und zwar zeigte sich dabei vor allen wirksam die Erwägung, daß, da eine Gleichheit der Bür⸗ x ger vor dem Gesetz existiere, eine besondere Ehe-fe schließungsform für die Protestanten damit unvereinbarlich erscheine. Andererseits aber war die fran-f zösische C. ein Resultat theologischer, spezifisch kath. e Theorien, welche bei dem Ehesakrament einen contractus naturalis und sacramentalis schieden, den [k erstern der Kompetenz des Staats zuerteilten und i diese in der Festsetzung der Civiltrauung zum Ausdruck gebracht wissen wollten. Das Gesetz der Re-i volution ist wesentlich übergegangen in den 2. Titeleld des Code civil, ist in dieser Gestalt in Frankreich noch jetzt in Kraft und hat Geltung gefunden überall, wo das franz. Recht überhaupt rezipiert wurde, d. h. in Belgien, Rheinpreußen, ⸗Baiern, ⸗Hessen, Birkenfeld, Meisenheim, dem Kanton Genf und den Donaufürstentümern. Bestimmend eingewirkt hat es auf die Gesetzgebung des Königreichs der Niederlande, wo das Bürgerliche Gesetzbuch von 1833 die in der Revolutionszeit eingeführte obligatorische C. beibehalten hat, und auf Italien, wo die obligatorische C. 1. Jan. 1866 in Kraft getreten ist. Andererseits ist in einigen, namentlich deutschen Gebieten das franz. Civileherecht nach den Freiheitskriegen teils wesentlich umgestaltet, teils ganz beseitigt worden. Hatte bis zum 19. Jahrh. Deutschland an der bisher geschilderten Bewegung nur einen untergeordneten Anteil genommen, so änderte sich das seit 1848. Die von der Deutschen Konstituierenden Nationalversammlung angenommenen Grundrechte ordneten obligatorische C. an. Auch hier war lediglich eine prinzipielle Auffassung wirksam. Es galt die Kirche vom Staate zu trennen, und es war demnach selbstverständlich, daß, da die Ehe ein bürgerliches Rechtsverhältnis ist, diese der staatlichen Ordnung unterstellt werden mußte. Eine dauernde Einwirkung haben indessen die «Grundrechter nur auf Frankfurt a. M. ausgeübt, wo 19. Nov. 1850 die obligatorische C. gesetzlich eingeführt wurde, während die dem Einflusse der Grundrechte entstammenden Bestimmungen der Verfassungen von Preußen, Schwarzburg-Sondershausen,‚ Waldeck, Mecklenburg, Oldenburg u. s. w. teils in der Periode der Reaktion beseitigt wurden, teils keine Ausführung erhielten. Vielmehr gestaltete sich die Rechtsentwickelung in Deutschland folgendermaßen. Fakultative C. wurde eingeführt in Oldenburg (31. Mai 1855) und Hamburg (1. Juli 1861); die C. für Personen, welche die kirchliche Trauung nicht erlangen konnten: in Anhalt-Dessau-Köthen (18. Nov. 1851); Württemberg (1. Mai 1855); Baden (3. Okt. 1860). In dem zuletzt genannten Staate wurde aber durch Gesetz vom 5. Jan. 1870 die obligatorische C. eingeführt. Die C. für Dissidenten: in Preußen (30. März 1847, für Juden 23. Juli 1847), doch wurde hier obligatorische C. eingeführt durch Gesetz vom 9. März 1874; Anhalt-Bernburg (13. Febr. 1851); Lübeck (27. April 1852); Hessen-Kassel (13. April 1853); Coburg-Gotha (2. Juli 1863); Nassau (19. Juli 1863); Sachsen-Weimar (10. Febr. 1864); Bayern (2. Mai 1868); Königreich Sachsen (20. Juni 1870); Reuß jüngere Linie (19. Okt. 1872). Endlich gehört hierher auch Osterreich (9. April 1870). Für Ehen zwischen Juden und Christen: Braunschweig (23. Mai 1848); Hessen-Homburg (21. Juni 1848). Den Abschluß hat die deutsche Entwickelung gefunden durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875, durch welches im ganzen Deutschen Reiche seit dem 1. Jan. 1876 die obligatorische C. geltend geworden ist. Die C. wurde ferner eingeführt in der Schweiz, den skandinav. Staaten, Dänemark, den Donaufürstentümern, Mexiko, teilweise in den span. Staaten Südamerikas und während der Republik in Spanien, wo sie indessen wieder aufgehoben worden ist. (Vgl. Ehe.) Vgl. Friedberg, «Das Recht der Eheschließung in seiner geschichtlichen Entwickelunge (Lpz. 1865); derselbe, Die Geschichte der C.y (Berl. 1877); derßt, sind unter K aufzusuchen. selbe, „Verlobung und Trauung» (Opz. 1876); Huyssen, Die C. vom kirchlichen und kirchenrechtlichen Standpunkt aus beleuchtet und verteidigto (Köln 1874); Hinschius, Das deutsche Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes» (Berl. 1875); Glisson, KLe mariage civil et le divorce dans l'antiquité et dans les principales législations modernes de I'Europer (2. Aufl., Par. 1880).