FeedEherecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Eherecht ist der Inbegriff aller auf die CEhe (s. d.) bezüglichen Gesetze und rechtlichen Bestimmungen. Ehescheidung. Obgleich die Gemeinschaft auf Lebenszeit in dem Wesen der Ehe enthalten ist und beliebige Verstoßungen oder verabredete Trennungen, wie sie das jud., hellen., röm. und mohammed. Recht verstattet, dem Begriff und Zweck des Instituts widersprechen, so kann doch die völlige Unauflösbarkeit nur für solche eheliche Verbindungen gelten, die eben den ethischen Voraussetzungen des Verhältnisses entsprechen. Wo Haß und Verachtung an die Stelle der Liebe und des Vertrauens treten, ist der häusliche Herd entweiht, und der Zwang zur Fortsetzung des unseligen Bundnisses erscheint als ohnmächtiger Wunsch, ein Unheiliges zu heiligen, oder als Herabsetzung der Ehe zu etwas Außerlichem oder Inhaltlosem. Unter den ersten Christen waren daher Entewoht aus hinreichenden Gründen erlaubt, wiewohl seit dem 4. und 5. wter der Wiederverheiratung von Geschiedenen Schwierigkeiten entgegengesetzt wurden. Allmählich brachte jedoch der Klerus die Unauflösbarkeit zur Geltung, indem er die Che als Symbol der untrennbaren Vereinigung Christi mit seiner Kirche betrachtete. Dies hinderte jedoch die bekehrten german. Völker keineswegs, noch geraume Zeit die Eheschließung als überwiegend bürgerlichen Vertrag anzusehen und trotz aller Gegenbemühungen des mit dem Klerus verbündeten fränk. Kaisertums die Zulässigkeit von Scheidungen fort zu behaupten. In England kamen dergleichen noch im 12. Jahrh. vor, bis endlich das Verbot der «Scheidung vom Bande allgemein durchdrang. Dafür gestattete die kath. Kirche eine zeitliche oder, bei unversöhnbarem Zerwürfnis, eine selbst lebenslängliche Aufhebung des Beisammenwohnens (Scheidung von Tisch und Bett). Die so Geschiedenen gelten fortgesetzt als Ehegatten, können wegen Ehebruchs gestraft werden und dürfen sich nicht anderweit verheiraten. Seitdem aber durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 die Ehegerichtsbarkeit auf die bürgerlichen Gerichte übergegangen ist, soll in allen Fällen, in denen bisher auf Scheidung von Tisch und Bett erkannt wurde, auch die Trennung vom Bande ausgesprochen werden. Seit der Reformation wurde die Trennung vom Bande in der evanglischen Kirche wieder für zulässig erklärt, ohne daß es jedoch zu einer gemeingültigen Festsetzung der Scheidungsgründe gekommen wäre. In den Landesgesetzen sind als Scheidungsnhen e. gewöhnlich anerkannt: Verletzung der eheichen Treue, bösliche Verlassung, d. Entfernung von dem Wohnorte in der Absicht, die Ehe aufzuheben, Nachstellungen nach dem Leben, grobe oder lebensefährliche Mißhandlungen (Sävitien), zuerkannte Freiheitsstrafen von längerer Dauer, vereinzelt auch Unverträglichkeit, unvertilgbarer Haß und Widerwillen (jedoch nicht dessen, der die Scheidung verlangt, denn dieser könnte solches eines ehebrecherischen Planes halber bloß vorschützen), Wahnsinn und unordentliche Lebensweise, durch welche sich der Mann in die Unmöglichkeit versetzt, die Pflichten eines Beschützers und Ernährers zu erfüllen. Neuerdings hat namentlich in Preußen die altkirchliche Partei mit ihrem Bestreben, die Scheidungsgründe u vermindern, und ihrer Weigerung, bei der Wieerverheiratung von nach ihrer Meinung ungehörig Geschiedenen mitzuwirken, viele Schwierigkeiten bereitet. In Frankreich wurde während der ersten Republik die Scheidung den Eheleuten völlig freigegeben. Napoleon I. hob jedoch die eigenmächtigen Scheidungen wieder auf; im Code Napoléon wurden nur Untreue des Mannes, falls er sich derselben mit einer Konkubine im eigenen Hause schuldig macht, Untreue der Frau, Mißhandlungen und grobe Injurien, Verurteilung zu entehrenden Strafen und beiderseitige Einwilligung als Scheidungsgrund anerkannt, letztere indes nur, wenn der Mann über 25 und die Frau über 21 J. alt ist, die Ehe wenigstens 2 Jahre gedauert hat, die Eltern der Frau einwilligen und die Eheleute nach Ablauf eines Jahres noch auf ihrem Vorsatze beharren. Nach der Restauration wurde wieder die gänzliche Scheidung durch das Gesetz vom 28. Mai 1816 abgeschafft, welches indessen für die Reichslande Elsaß-Lothringen außer Kraft gesetzt ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 787Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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