Ehevertrag abschließen wollen oder nicht; partikularrechtlich ist ein solcher bei Wiederverehelichung vorgeschrieben. Nach manchen Landrechten sollen die E. vor Zeugen oder vor Gericht abgeschlossen werden. Solche Verträge dürfen nichts enthalten, was dem Wesen der Che widerstreitet, wie z. B. die Fran. . eines abgesonderten derseitiet für die rau. E. können nur durch beiderseitige Übereinstimmung wieder aufgehoben oder abgeändert werden. Enthalten sie jedoch Bestimmungen über die Dertehih der Ehegatten, so sind sie anfechtbar wegen Verletzung des Noterbenrechts, unter Umständen auch einseitig widerruflich. ů * Eheprozeß ist nach der Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung das Verfahren in Chesachen, d. h. in Rechtsstreitigkeiten, welche die Trennung, Unültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herslellung des ehelichen Lebens zum Gegenstande Eerch Ehesachen unterliegen ietzt ausschließlich der erichtsbarkeit des Staates; eine geistliche Gerichtsbarkeit ist auch in Bezug auf p nicht mehr anerkannt. Und zwar ist ausschließlich zuständig das Landgericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Chesachen sind nicht reine heteil. Da es ist das staatliche Interesse dabei beteiligt. Darum sind für das Verjahren in Ehesachen die allgemeinen civilprozessualen Normen ganz wesentlich modifiziert. Es ist im Eheprozeß die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung berufen. Es ist der Eheprozeß ein Ofsizialverfahren. Nicht haben im Eheprozeß die Parteien die freie Disposition über den Streitgegenstand. Daher insbesondere gibt es im Eheprozeß kein wirksames Anerkenntnis des Beklagten, kein gerichtliches Geständnis, auch keine Eideszuschiebung über Thatsachen, welche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe begründen sollen; die civilprozessualen Versäumnisfolgen treten im Eheprozeß nicht ein. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien selber befehlen zum Zwecke der Wahrechtechalung .Es kann zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe auch von den Parteien nicht vorgebrachte Thatsachen berücksichtigen, von Amts wegen Beweisaufnahmen anordnen. Es gelten serner noch einige besondere Vorschriften, teils für Ehesachen überhaupt, teils für die einzelnen Arten derselben (3. B. uber den Sühneversuch bei Ehescheidungsklagen). Vgl. darüber Civilprozeßordnung sur das Deutsche Reich, Buch 6, Abschn. 1, §8. 568fg.; vgl. Einführungsgesetz dazu, §. 16, Nr. 5—8; Gerichtsverfassungsgesetz, §. 15.