Einhandsgut (Sondergut, Propregut) nennt man im ehelichen Güterrecht das Vermögen der Frau, welches der Verwaltung des Mannes entzogen und der alleinigen Disposition der Frau unterworfen ist.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 826Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei