Comitien (Comitia) hießen im alten Rom im Unterschiede von den Contiones (Volksversammnißt, sind unter K aufzusuchen. lungen), wozu das Volk von irgend einer Magistratsperson berufen wurde, um Mitteilungen entgegenzunehmen und Reden anzuhören, die Bürgerversammlungen, in welchen das gesamte Volk, in seine Abteilungen gegliedert, auf Mugten Muatunter der Leitung einer hierzu berechtigten Magistratsperson über einen von diesem fragweise gestellten Vorschlag (rogatio) abstimmte. Die C. waren nach den verschiedenen Einteilungen des röm. Volks verschieden. In den ältesten, Curiateomitien (comitia curiata), kamen die ursprünglich allein berechtigten Patricier auf dem Comitium, einem Platze zwischen dem Forum und der Curia, dem Sitzungshause des Senats, wenn die Anzeichen (Augurien) nicht ungünstig waren, nach ihrer Einteilung in 30 Kurien von je 10 Geschlechtern Dahl Zu ihren Befugnissen gehörte anfangs: ie wahl der Könige, jedoch nur auf den Vorschlag des wahlleitenden Vie Gew die übertragung der Exekutivgewalt an die Gewählten mittels lex de imperio (für welche sich die Mitglieder der Kurien später durch 30 Liktoren vertreten ließen); Akte, welche Veränderungen in den Geschlechtern herbeiführten, wie Arrogationen (s. u. Adoption); ferner neben der Entscheidung über Krieg und Frieden, die Gesetzgebung und, falls der König nicht endgültig verurteilen, sondern der Berufung an das Volk stattgeben wollte, die Strafgerichtsbarkeit über Kapitalverbrechen. Außerdem erlangten Koschu Akte, wie die älteste Art Testamente und bschwörung der Familienheiligtümer (detestatio sacrorum) zum Zweck des Austritts aus einem Geschlecht, nur dann Gültigkeit, wenn sie in Versammlungen sämtlicher Kurien stattfanden, obschon diese dabei nicht zur Abstimmung gerufen wurden (comitia calata). Nachdem seit Servius Tullius auch die Plebs als wesentlicher Bestandteil der Bürgerschaft anerkannt worden war, traten die Curiatcomitien allmählich in den Hintergrund. Ihr Recht, die Exekutivgewalt zu übertragen, ward zur leeren Form, während ihre Hauptvorrechte auf die Centuriatcomitien (comitia centuriata) übergingen. Diese waren Versammlungen der Bürgerschaft nach ihrer militärischen Gliederung außerhalb des städtischen Friedensbezirks (Pomerium) auf dem Marsfelde. Es stimmten hier sämtliche unbescholtene Bürger, Patricier sowohl als Plebejer, unter dem regelmäßigen Vorsitze der Konsuln, innerhalb der Vermögensklasse (s. Census) und Centurie (s. d.), welcher sie zugeteilt waren. Da die Gültigkeit der Beschlüsse und Wahlen der Centuriatcomitien längere Zeit auch thatsächlich, nicht bloß formell von der Genehmigung der Patricier abhing, auch die Stimmen der Reichern, die mit der Zeit zudem trotz ihrer Minderzahl mehr Centurien oder Stimmkörper bildeten als die Armern, mehr zur Geltung kamen, so blieb der Aristokratie Iüpen An ein überwiegender Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten gesichert. Die C. wurden durch den Magistrat mittels Edikts angesagt, und der Gegenstand der Abstimmung, die Rogation, hing innerhalb eines vorhergehenden Zeitraums von wenigstens 17 Tagen em mut öffentlich aus. Der Abhaltung der selbst mußten am betreffenden Tage Auspizien (. d.) vorausgehen. Waren diese ungünstig oder wenn irgend ein Magistrat erklärte, am betreffenden Tage für die C. ungünstige himmlische Zeichen (obnuntiatio) beobachtet zu haben, so war das ganze 7.% „ zu verschieben. Dieses jus servandi de coelo regelten die leges Aelia et Fufia um das J. 153 v. Chr. Gleiches geschah nach unbeanstandeter Eröffnung, wenn jetzt noch, was anzukündigen speziell Sache der anwesenden Augurn war, böse Anzeichen eintrafen, wie Regen, Gewitter, oder wenn ein Anwesender die fallende Sucht bekam (morbus comitialis), ingleichen wenn ein Tribun (s. d.) vor der Abstimmung sein Veto einlegte. Konnten dagegen die C. ohne Störung abgehalten werden, so erfolgte nach Verlesung der Rogation (ꝗuod bonum faustum felix fortunatumque sit populo Romano . . velitis jubeatis Quirites .) und nachdem die Debatte geschlossen over Anklage und Verteidigung vernommen waren, die Abstimmung (sufkragia Hi „zuerst mündlich „in der spätern Zeit der Republik durch die in eine Stimmliste zu legenden Täfelchen. Jeder Stimmende erhielt zwei Täfelchen, eins mit VIti) R(ogas) zur Billigung, eins mit Alntiquo) zur Verwerfung des Vorschlags. Die Stimmen zählten unter der Aufsicht von custodes besondere diribitores, und zuletzt ward das Endergebnis als Beschluß des Volks verkündet damdenemt Die Strafgerichtsbarkeit kam den Centuriateomitien allmählich dadurch abhanden, daß das Volk die Untersuchung erst von Fall zu Fall, dann für immer, besondern Kommissionen (quaestiones) übertrug, welche so zu stehenden Gerichtshöfen wurden. Das Recht, über Gesetze, sowie das, über Krieg und Frieden zu beschließen, teilten die Centuriatcomitien schon frühe mit den Tributcomitien (comitia tributa). Es trat das Volk in diesen nach Nachbarschaften zusammen, welche durch die geogr. Abteilung des röm. Gebietes in zuletzt 35 Tribus entstanden. Man muß aber hier unterscheiden zwischen den Tributcomitien im strengen Wortsinn, in welchen das ganze Volk, Patricier wie Plebeier, unter Leitung der Konsuln, Prätoren u. s. w. stimmte, und den von den Tribunen und plebejischen Adilen geleiteten Versammlungen, die streng genommen nicht als C. gelten können, da sie nicht Versammlungen des Gesamtvolks waren, weshalb sie auch mit genauerm Ausdruck concilia plebis und ihre Beschlüsse plebiscita hießen. Gewöhnlich kamen die Tribus auf dem Forum zusammen; doch konnte auch ein anderer Ort dazu bestimmt werden, der aber bei den plebejischen Versammlungen nicht über 1000 Schritt von der Stadt entfernt sein durfte, weil die Gewalt der Tribunen nicht weiter reichte. Die Verhandlung und Abstimmung ging der Hauptsache nach in derselben Weise vor sich wie in den Centuriatcomitien. Anfangs hatten die plebejischen Tributcomitien sich eigentlich nur mit Angelegenheiten der Plebs zu beschäftigen, nach und nach griffen sie aber als wesentlich demokratische Körperschaften in das gesamte innere Staatswesen immer weiter und immer selbständiger bestimmend ein, was durch die leges Valeria Horatia 449 v. Chr., Publilia Philonis 339 v. Chr., Hortensia 287 v. Chr. als rechtmäßig sanktioniert wurde. In den Tribusversammlungen der Plebs wählten diese Tribunen und plebejische Adilen; in den Tributcomitien wurden die kurulischen Adilen, die Quästoren, viele niedere Magistrate und unter Leitung des Oberpontifex nach ei entümlicher Anordnung die Priester gewählt. Das leichberechtigte Nebeneinanderbestehen von ge etzgebenden Körpern von so verschiedenem Charakter erklärt rmißt, sind unter K aufzusuchen. zwar manche Vorfälle in der röm. Geschichte, bietet aber im einzelnen noch manches Dunkle und Rätselhafte. Mit dem Untergange des Freistaats lie⸗ x ßen die Kaiser, um den republikanischen Schein zu [r bewahren, die C., namentlich die Centuriatcomi-t tien, weiter abhalten. Doch konnte darin ein selbständiger Wille des Volks sich nicht mehr zur Gel-l tung bringen, und seit Tiberius hatte hier die Bürgerschaft bis in das 3. Jahrh. n. Chr. nur das Ergebnis der auf den Senat übergegangenen oder ö weiterhin vom Kaiser vollzogenen Wahlen zu vernehmen und damit anzuerkennen. Länger blieben die Curiatcomitien in den Municipien und Kolonien in Wirksamkeit. Vgl. Rubino, Untersuchungen über röm. Verfassung und Geschichtes (Tl. 1,, Kassel 1839); Göttling, ⸗Geschichte der röm. Staatsverfassunge (Halle 1840); Mommsen, «Röm. Forschungenv (Bd. 1, Berl. 1864); Lange, cRöm. Altertümero (Bd. 2, 3. Aufl., Berl. 1879); Willems, Le droit public Romain“ (4. Aufl., Löwen 1880); Madvig, Verfassung und Verwaltung des röm. Staatso (Bd. 1, Lpz. 1881).