Cölibäat (lat., Ehelosigkeit) heißt insbesondere die gesetzliche Chelosigkeit der kath. Geistlichen. Das Neue Testament kennt kein Verbot der Priesterehe; von den Aposteln selbst waren einige, wie namentlich Petrus, verheiratet (Matth. 8, 14; 1 Kor. 9, 5). und 1 Tim. 3, 1 wird der Chestand der Bischöfe sogar als Regel vorausgesetzt. Aber schon der Apostel Paulus hielt die Chelosigkeit überhaupt für vor-Anucht und die Ehe nur für notwendig, um die nzucht zu verhindern, daher er allen, die sich zu enthalten vermöchten, davon abriet (1 Kor. 7). Auch die Ehe erschien dem ursprünglichen Christentume als eine Verwickelung in die Welt und ihre Lust, welche von der Sorge um göttliche Dinge uns abziehe und daher, zumal im Hinblick auf die bal⸗⸗ dige Wiederkunft des Herrn, besser gemieden würde. Der Ausspruch Matth. 19, 12 konnte in dieser Iiberzeugung nur bestärken. Obwohl es auf der einen Seite gerade das Christentum war, welches mit der Würde der Frauen auch die Auffassung der Ehe als sittlicher Gemeinschaft zur Anerkennung brachte, so konnte doch diese neugewonnene Einsicht bei der den ältesten Christen eigenen Weltflucht und bei der dualistischen Entgegensetzung von Geist und Ileis ch nicht zum vollständigen Durchbruch kommen. Die Gnostiker schwankten zwischen den beiden Extremen unbedingten Eheverbotes für alle und unterschiedsloser Geschlechtsgemeinschaft, weil man das Fleisch zu Grunde richten müsse, hin und her, während die kirchliche Ansicht zwar die einmalige Che gestattete, aber den ehelosen Stand für heiliger ansah und die zweite Ehe als Ehebruch brandmarkte. Für die Geistlichen galten anfangs ganz dieselben Grundsätze wie für alle übrigen Christen. Auch den Bischöfen war die Einehe gestattet, die zweite Ehe verboten, der ehelose Stand der freien Wahl jedes einzelnen überlassen. Doch wurde es schon im 2. Jahrh. Sitte, durch besondere Gelübde sich zu lebenslänglicher Keuschheit zu verpflichten, und Cheleute bereiteten sich wenigstens auf heilige Handlungen durch Enthaltsamkeit vor. Wie es gottgeweihte Jungfraueno gab, die als Bräute Christi feierlich auf die Ehe verzichteten, so trieb die vermeinte selbit. Heiligkeit des geistlichen Standes ganz von elbst zu der Forderung an den Klerus, hinter den freiwilligen Leistungen anderer nicht zurückzubleiben. So wurde schon zu Anfang des 3. Jahrh. die Forderung laut, daß kein Bischof, Presbyter oder Diakonus nach erhaltener Weihe sich verheiraten solle, auch keiner, der mit einer Witwe, mit einer Gefallenen oder schon zum zweiten mal verheiratet war, die Weihe SDam dürfe. Doch war wenigstens die röm. Praxis damals liberaler. In dem Maße, als die hierarchischen Ideen sh entwickelten, mußten die neuen Grundsätze sich ausbreiten, zumal als seit dem Anfange des 4. Jahrh. auch das Mönchtum sich zu entwickeln und mit dem Klerus um den Ruhm höherer Heiligkeit zu wetteifern begann. Dennoch wies noch die Synode zu Nicäa 325 das beantragte Verbot der Priesterehe zurück. Seitdem stellte sich in der morenländ. Kirche der Grundsatz fest, daß dem niedern lerus die Eheschließung auch nach der Weihe, dem höhern aber (Bischöfen, Presbytern, Diakonen, Subdiakonen) nur die Fortführung einer schon vor der Weihe mit einer reinen Jungfrau eingegangenen Ehe verstattet blieb. Bei dieser Praxis ist die griech. Kirche bis heute in der Hauptsache verblieben, nur mit der doppelten Einschränkung, daß die Priester die vorher geschlossene Ehe fortsetzen, aber nach dem Tode ihrer Frau keine neue eingehen dürfen, während die Bischöfe, die deswegen regelmäßig aus dem Mönchsstande genommen werden, auch die früher eingegangene Ehe nicht fortsetzen dürfen. Diese Bestimmungen gelten bei den nichtunierten wie bei den unierten Griechen. Dagegen forderten die röm. Bischöfe schon seit Ende des 4. Jahrh. den C. von allen Klerikern der höhern Weihen ohne Unterschied, drangen aber erst nach gewaltigen Kämpfen mit ihren Verordnungen durch. Seit dem 8. Jahrh. wurde der C. unaufhörlich von Päpsten und kirchlichen Konzilien eingeschärft; trotzdem lebten in Frankreich, Deutschland und Oberitalien bei weitem die meisten Priester und selbst manche Bischöfe in regelmäßiger Ehe. Die sittliche Verwilderung der röm. Kirche im 10. Jahrh., mehr noch die urkräftige german. Natur, die sich nur gewaltsam in das Joch naturwidriger Satzungen einspannen ließ, und die berechtigte Scheu vor den entsittlichenden Ducheiner erzwungenen Chelosigkeit machten die Durchführung der Cölibatsgesetze zu einer Unmöglichkeit. In manchen Diöcesen erteilten die Us 80 elbst ihren Klerikern die förmliche Erlaubnis, Weiber zu nehmen, und selbst die eifrigsten Verteidiger des C. mußten diesen verheirateten Priestern, z. B. denen der Diöcese von Turin, nachrühmen, daß ihr Lebenswandel ein Musterbild christl. * sei. Allein die Konsequenz der Theorie von der höhern Heiligkeit des priesterlichen Standes und jener mittelalterliche Zug nach harter Kasteiung des Leibes, welcher unvermittelt neben den wildesten Ausbrüchen einer ungebändigten Sinnlichkeit steht, mußte namentlich unter den niedern Volksklassen die Meinung bestärken, daß nur die Sakramente unverehelichter Priester Heilskraft besäßen. In dem Maße, als das Selbstgefühl des röm. Papsttums erstarkte, steigerten sich so auch seine Bemühungen, die Bande zu lösen, welche die Diener der Kirche an Staat und Familie knüpfen. Nur ein von allen häuslichen und bürgerlichen Pflichten losgelöster Klerus konnte die Unabhängigkeit der Kirche von der Staatsgewalt sichern und den hierarchischen Tendenzen des Papsttums als Werkzeug dienen. So wurde seit der Regeneration des Papsttums um die Mitte des 11. Jahrh. neben der Abschaffung der Simonie und landesherrlichen Investitur, d. h. der Beseitigung alles weltlichen Einflusses auf die Besetzung geistlicher Amter, vor allem die Durchführung des C. die Losung der hierarchischen Partei. Die Seele derselben war Papst Gregor VII., dessen Geist schon seine Vorgänger seit Leo IX. beherrschte. Die berühmte Verordnung vom J. 1074, nach welcher jeder verheiratete Priester, welcher das Sakrament des Altars verwalte, und jeder Laie, der aus der Hand eines solchen das Sakrament nehme, mit dem Bannfluche belegt wurden, war nur eine Erneuerung der Verordnungen Nikolaus' II. und Alexanders II. (1059 und 1063). Aber mißt, sind unter K aufzusuchen. erst Gregors Cölibatgesetz führte den letzten Entscheidungskampf herbei. Unter furchtbaren Stürmen wurde die Entfernung beweibter Priester von ihren Funktionen in Deutschland, Frankreich und Oberitalien durchgesetzt. Auf die erste Kunde von der päpstl. Verordnung erhob sich fast allerorten der niedere Klerus zum Widerstande: Bischöfe und päpstl. Legaten wurden, wenn sie dieselbe publizierten, mißhandelt und mit dem Tode bedroht. Allein Gregor verstand es, die Volksmassen gegen die beweibten Priester in den Kampf zu führen. In Deutschland trieben außerdem die innern Kämpfe gegen die Kaisergewalt den größern Teil der Reichsfürsten und der Bischöfe ins päpstl. Lager. Auch nach Gregors Tode war die Priesterehe noch nicht völlig vertilgt, wie eine Verordnung Urbans II. vom J. 1089, die Beschlüsse eines Konzils von Reims 1119 und zweier Lateransynoden (1123 und 1139) beweisen. Trotzdem ermattete allmählich der Widerstand, und noch im 12. Jahrh. verschwindet die Priesterehe völlig innerhalb des Bereichs der abendländ. Kirche. ach kanonischem Rechte darf kein Beweibter die höhern I empfangen, außer wenn seine Gattin das unfeierliche, beziehungsweise feierliche Gelübde der Keuschheit ablegt; Subdiakone, Diakone, Priester und Bischöfe, welche nach der Weihe eine Ehe schließen, verlieren Pfründe und Amt, die Che selbst aber ist null und nichtig; dagegen sind die Ehen der Kleriker der niedern Weihegrade gültig, und der Bischof kann ihnen, falls sie eine Jungfrau geheiratet haben, auch die Ausübung der Funktionen gestatten, zu denen die niedern Weihen befugen. Die furchtbaren Folgen dieser erzwungenen Chelosigkeit sind bekannt. Die Klagen über die Sittenverderbnis des Klerus sind so alt wie die Errichtung des C., mehren sich aber in erschreckendem Maße seit dem 14. Jahrh. Um ärgere Ausschweifungen zu verhüten, rieten damals manche Kirchenhäupter dazu, den Konkubinat zu gestatten,‚ da nun einmal den Priestern die rechtmäßige Ehe untersagt bleiben sollte. Die Kirche als solche durfte dies unmöglich thun, aber sie hat stillschweigend geduldet, was sie nicht ändern konnte, und die Päpste selbst thaten es im 14. und 15. Jahrh. oft genug den Priestern und Bischöfen an ausgelassenem Lebenswandel zuvor. Die hussitische Bewegung brachte auch den Streit über den C. aufs neue in Gang, und die baseler Kompaktaten räumten den böhm. Utraquisten die Priesterehe ausnahmsweise ein. Aber Rom erkannte diese Konzessionen nicht an. Die Reformation hat gleich von vornherein das Joch des Priestercölibats gebrochen. In der Schrift an den christl. Adel deutscher Nation (1520) — — die Priesterehe ausführlich gerechtfertigt, entschloß sich auch 1525 selbst omit seinem Beispiele voranzutraben o. Schon vorher hatten mehrere evang. Geistliche diesen Schritt gethan. Die Augsburgische Konfession (Art. 23) und die Apologie (Art. 11) ebenso wie die reform. Bekenntnisse (z. B. Erste helvet. Konfession, Art. 37; Zweite helvet. Konfession, Art. 29) und die Anglikanische Kirche begründen das Recht der Geistlichkeit auf den Chestand aus der Naturordnung, der Heiligen Schrift und der altkirchlichen Sitte, zugleich mit . auf die Folgen des erzwungenen C. Es ag im Wesen des prot. Prinzips begründet, das n. Recht und den sittlichen Wert der verschieenen Ordnungen und Gebiete sowohl des bürgerlichen als des häuslichen Lebens hervorzuheben, unbeirrt durch beengende kirchliche Satzungen. Dagegen hätte Rom bn b Freigebung der Priesterehe nicht bloß mit allen seinen Traditionen, sondern auch mit seiner prinzipiellen Forderung unbedingter Unabhängigkeit der Kirche von dem, was in Whrer Sprache «Welt » heißt, gebrochen. Das Äußerste der Nachgiebigkeit wäre ein Dispens in Berücksichtigung besonderer Notstände der Kirche, und auch dann nur als Ausnahmefall und mit Vorbehalt des Widerrufs gewesen. Letzteres ist der Gesichtspunkt, von welchem aus das sog. Interim (1548) die Priesterehe der Protestanten toleriert. Aber König Ferdinand I. hat auf der Kirchenversammlung von Trient nicht einmal so viel erlangen können. Die tridentinischen Beschlüsse bestätigten vielmehr vollständig die Bestimmungen des kanonischen Rechts, welche für die , Kirche noch heute gültig sind. Die neuern Bestrebungen des niedern Klerus um Aufhebung des kanonischen Zwangs sind von Gregor XVI. und Pius IX. mit Schärfe zurückgewiesen worden, und die altkath. Bewegung hat zwar den C. aufgehoben, aber damit im eigenen Schoße eine tiefgehende Spaltung hervorgerufen. Ob der Staat zur Aufhebung des C. befugt ist, erscheint als nicht unzweifelhaft; jedenfalls ist er zur zwangsweisen Durchführung desselben nicht verpflichtet. So hat schon das Preußische Landrecht das Ehehindernis der höhern Weihen unberücksichtigt gelassen, ebenso der franz. Code civil. In Frankreich hat sich indessen die allerdings nicht ohne Anfechtung gebliebene Praxis der Gerichte üen die Nichtigkeit der Ehen der Geistlichen entschieen. Ausdrücklich aufrecht enteiet ist dieselbe zur Zeit noch in Österreich (doch cessiert nach Gesetz vom 25. Mai 1868 das Chehindernis bei dem übertritt des Geistlichen zu einer andern Konfession). In Italien ist es bei Einführung der Civilehe gefallen, und ebenso in Bayern, Sachsen, Baden und den Ländern des gemeinen deutschen Rechts durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, welches für ganz Deutschland gleichmäßig den Geistlichen die Möglichkeit der Eingehung der Ehe gewährt hat. Vgl. Augustin Theiner, «Die Einführung der erzwungenen Chelosigkeit bei den christl. Geistlichen und ihre Folgeno (2 Bde., Altenb. 1828; 2. Aufl. 1845); Carové, «Das Cölibatsgesetz des röm. Kath. Kleruso (2 Tle., Frankf. 1832—33); Henry C. Lea, An historical sketch of sacerdotal celebacy in the christian churcho (Philad. 1867); von Schulte, Der Cölibatzwang und dessen Aufhebungo (Bonn 1876).