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Recht & StaatBrockhaus 1882

Cour (frz.)/ 237 z. B. der Gerichtshof; Cours d'amour, Liebeshöfe 6 d.). Besonders bezeichnet . den fürstl. Hof und die Versammlung der hoffähigen Personen an demselben, um ihre Aufwartung zu machen; Cour-Tage, Tage, an welchen solche Versammlungen stattfinden; courfähig OConen zum Zutritt bei Hofe berechtigt. onrant (d. i. monnaie courante, umlaufende Münze), Kurant,‚ Corrent, heißt nach dem bergen Gebrauche des Wortes in den die Silberwährung beobachtenden Staaten diejenige Münze, welche streng nach dem Hauptmünzfuß ausgeprägt ist, im Gegensatze der nach einem geringern Fuße ausgeprägten Scheidemünze (s. d.). So sind z. B. in Ssterreich die Stücke zu 2, 1 und /. Gulden C., und so waren in Prenrn während der dis herab der Silbervaluta zuletzt die Silberstücke bis herab zu einschließlich /3 Thaler C.; in den Staaten der Fankenwährung ist nur noch das 5-Frankenstück Silbercourant. Die frühere hamburger Courantwährung, nach welcher man gewöhnlich rechnete und zahlte und die durch Münzen vertreten war (zuletzt wurde die Courantmark ½ norddeutschen Thalern gerechnet), stand dem bloß ideellen bessern Bankgelde oder Banco (s. d.) gegenüber. (S. Curreney.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 641Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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