FeedAusschließung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Ausschließung der Gerichtspersonen. Ein Richter oder Gerichtsschreiber wird durch gewisse Anrenen von der Ausübung seines Amtes im einzelnen Falle kraft Gesetzes, auch ohne den Ablehnungswillen eines Beteiligten, aus +4 Ausschließungsgründe rechtfertigen die Ablehnung (s. d.), sind aber vom Gericht schon von Amts wegen zu beachten. Die Ausschließangsgrunde sind für den Civilprozeß in der Deutschen Civilprozeßordnung §. 41, 10 den Strafprozeß in der Deutschen Strafprozeßordnung §. 22 festgesetzt. Ausschließungsgrund ist namentlich, daß der Richter selbst unmittelbar als Partei, als Verletzter, oder mittelbar z. B. als Regreßpflichtiger an dem Rechtsstreite beteiligt ist, oder zu einer Partei in oderals tem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht oder als Vertreter oder Beistand einer Partei in dem Rechtsstreit Schnepuht ist. Etwas weiter Roch n sind die Ausschließungsgründe des österr. Rechts. Vgl. das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz, d. 156.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 247Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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