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Recht & StaatBrockhaus 1882

Courts (engl., spr. kohrts) heißen die engl. Gerichtshöfe. Dieselben zerfallen in Courts of record und Courts of non record. Nur jenen kommt das Recht zu, als königl. Behörden Protokolle mit öffentlichem Glauben aufzunehmen. Zu jenen gehört das Kanzleigericht (Court of Chancery) unter Vorsitz des Lord-High-Chancellor und mehrerer Vizekanzler. Ferner der Court of Queen's bench, dessen Vorsitzender den Titel eines Lord-Oberrichters von England führt, und welcher bürgerliche und Strafsachen entscheibet und auch als Appellationshof dient. Das Schatzkammergericht (Court of Exchequer) unter dem Lord-Chief-Baron und den Barons of the Exchequer ist die oberste Behörde für alle Rechtshändel, welche die Staatsrevenuen betreffen. Im Court of Common Pleas, vor welchem nur vermögensrechtliche Klagen verhandelt werden, führt gleichfalls der Präsident den Titel eines Chief Justice. Ein besonderer 1858 errichteter Court entscheidet über Eheangelegenheiten. In allen diesen Gerichtshöfen finden die Plaidoyers öffentlich und mündlich statt. Außerdem haben die falzgrafschaften (Counties palatine) Lancaster und 4 eigene Obertribunale mit ihren Kanzlern und Räten. Hierzu kamen bisher noch die geistlichen Gerichte (Eeclesiastical Courts), wie das College of Doctors of law, den Peh Doctors' Commons genannt, und verschiedene Behörden unter altertümlichen Namen. Die Gesetzgebung von 1873 hat die Gesamtmasse dieser Obergerichte in Ein denen Kollegium vereinigt, welches in verschieenen Abteilungen die früher gesonderten Courts of record einbegreift und welches auch an Stelle der Gerichtsh Gerichte und des Oberhauses als höchsten erichtshofs tritt. Zu den untergeordneten Tribunalen oder Courts of non record gehören die Grafschaftsgerichte (County Courts) und manche andere teils veraltete, teils im letzten Menschenalter völlig neugestaltete Civilgerichte (Kreisgerichte, New County Courts). Ferner gibt es in London police Courts (Polizeigerichte) unter dem Vorsitz von besoldeten u. Schortlat einen Bankruptey Court u. s. w. In Schottland hat man einen Court of Session (Civilgerichtshof) mit zwei Abteilungen, wovon die erste unter einem Lord President, die zweite unter dem Lord Justice Clerk steht, denen elf Richter beigegeben sind, welche den Lordtitel führen; ferner einen Court of Justiciary (Kriminalgericht), unter Vorsitz des Lord Justice General, mit Assistenz des Lord Justice Clerk und einiger Mitglieder des Court of Session. In Irland Derene die Einrichtung des Gerichtswesens ganz mit er englischen überein. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist das engl. System, mit Beibehaltung der alten Nomenklatur, nachgeahmt worden. In Bagatellsachen entscheidet in jeder Grafschaft eine große Anzahl von Friedensrichtern (Justices of thepeace). In jeder Grafschaft besteht ein County Court für alle Prozeßsachen (der in Neuyork auch Common pleas genannt wird), und ihm koordiniert, aber nicht übergeordnet sind die in einzelnen Staaten, wie z. B. in Neuyork, bestehenden Superior und Supreme Court. Die oberste Instanz bildet der Court of Appeals, welcher in Pennsylvanien der Supreme Court und in Südcarolina der Court for the correction of errors genannt wird. Ferner hat man Pa Untersuchung und Bestrafung von Vergehen die olice Courts, und zur Bestrafung von Verbrechern Kriminalgerichte (Courts of oyér and terminer oder Recorders Courts), Tribunale über Entscheidung von Amtsvergehen und Überschreitung der Amtsbefugnisse (Courts for the trial of impeachments), Waisen-⸗ und Nachlaßgerichte (Surrogates, Probate und Orphan Courts). Infolge der Bestimmungen der Bundesverfassung sind Admiralitätsgerichte und Konkursgerichte in den Einzelstaaten weggefallen. Den höchsten Tlatas Zun für die ganze Union bildet der United Statèes Supreme Court (Oberbundesgericht) in Washington. Das Verhältnis der Bundesgerichte untereinander und zu den Emzelstaatsgerichten ist sehr verwickelt. Nur in einem Falle ist Berufung vom Einzelstaatsobergericht an das Bundesobergericht möglich, wenn nämlich das erstere eine die Tragweite der Bundesgesetze beschränkende Entscheidung gibt. Wer in dem Gericht eines Einzelstaats, dessen Bürger er nicht ist, verklagt wird, kann die Klage in das im Staate sitzende Bundeskreisgericht (Circuit Court) verlegen. Dasselbe Gericht steht jedem Bürger oder Ausländer offen, der gegen den Bürger eines Staats, dessen Bürger er srel nicht ist, Klage zu hren hat. Außerdem erstreckt sich die Kompetenz er Bundesgerichte auf alle Fälle, welche von Auslegung der Verfassung, Gesetze oder Verträge des Bundes abhängen, welche vor Admiralitätsgerichte gehören, welche Gesandte oder Konsuln betreffen, welche die Vereinigten Staaten oder einen oder mehrere Einzelstaaten zur Partei haben (mit Ausschluß von Streitigkeiten zwischen einem Einzelstaat und dessen eigenen Bürgern), oder welche sich um Vermögensansprüche drehen, die sich auf die kollidierenden Verfügungen mehrerer Einzelstaaten stützen. Das Oberbundesgericht ist die höchste Instanz und besteht aus 10 Richtern, deren jeder zu-Caich Richter eines der 10 Kreisgerichte (Circuit ourts) ist. Seit 1869 hat das Kreisgericht außerdem seinen eigenen Kreisrichter. Es ist die erste Timeln für Klagen zwischen Bürgern verschiedener inzelstaaten oder Nichtbürgern, Klagen der Ver550 D01 Staaten, wenn das Objekt mindestens 500 Doll. beträgt, für Patente, Verlagsrechtssachen und für Kriminalanklagen. Auch hat es die Gültigkeit aller Ansprüche auf Grundbesitz zu prüfen, die sich von auswärtigen Regierungen herleiten, welche an die Vereinigten Staaten Gebiete abgetreten haben. Jeder Kreis zerfällt in Bezirke Leile einen welche immer aus einem Staate oder eile eines Staates bestehen und von denen jeder sein Bezirksgericht District Court) mit einem Richter mißt, sind unter K aufzusuchen. hat. Von diesem Gericht geht die Berufung an das Kreisgericht, welches abwechselnd in den Be-Bem sitzt und immer den Richter des betreffenden Bezirksgerichts zum Beisitzer und Mitglied hat. Die Bezirksgerichte haben die Admiralitätsgerichtsbarkeit, die Bestrafung geringer Verbrechen, welche die Bundesgesetze übertreten oder zur See begangen werden. In ihr Ressort fallen alle Konfiskationen wegen Steuer⸗ und Zolldefraudationen, Strafgelder und übertretungen der Verträge und Neutralitätsgesetze. Sie sind zugleich Prisengerichte und verwalten das Konkurswesen (bankruptey). Ferner befinden sich in jedem Bezirk Kommissare, welche den Friedensrichtern entsprechen. Zur Prüfung der Geldforderungen an die Bundesregierung be-W ein besonderes Gericht (Court of Claims) in Washington. ousin und Consine (frz.) ist die gebräuchliche Bafe und Bert Geschwisterkinder (s. d.); vgl. auch Ba se und Vetter. Consin (Jean), franz. Maler und Bildhauer, wurde in Soucy bei Sens 1501 geboren und lebte meist an dem letztern Orte. Zu seinen wichtigsten Werken heb Ri das auf Glas gemalte Jüngste Gericht in der Kirche zu St.Romain. Dieses Werk, welches er für Vincennes in Ol wiederholte und das in dieser 4. jetzt im Louvre aufbewahrt wird, ist von P. de Aube in 12 Blättern nachgebildet. ächst andern Arbeiten zu Sens, worunter auch Porträts, führte C.in St.⸗Gervais 10 Paris Glasmalereien aus. Sie beweisen deut ich den Einfluß ital. Vorbilder, im übrigen nahm sich C. vielfach auch deutsche Meister, besonders Dürer zum Vorbilde. Im Schlosse zu Anet malte er grau in grau die Predigt Christi in der Wüste, in der Kapelle des Schlosses oiso Do bei Sens die tiburtinische Sibylle nach Dosso Dossi. Als Bildhauer lieferte er das Monument des Admirals Chabot, eine liegende Statue, jetzt im pariser Museum. C. zeichnete korrekt und verstand sich auf die Perspektive, auch arbeitete er gern fur Kunstgewerbe, z. B. Spitzenarbeiten. Er i auch als Schriftsteller über seine Kunst mit dem Livre de perspectivep (Par. 1560) und dem Livre de portraiture (Par. 1571 u. öfter) aufgetreten. Vgl. Didot, Etude sur ean C.v (Par. 1872); — 1 be, «Recueil des œuvres choisies de Jean C.r (41 Tafeln, Par. 1872). C.s Tod erfolgte um 1590.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 645Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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