Commons House of), Haus der Kommunalverbände, ist die staatsrechtlich genaue Bezeichnung des Unterhauses in der engl. Parlamentsverfassung. (S. Englische Verfassung.) Die Einführung einer solchen Vertretung der Kommunalverbände datiert in England erst seit dem Ende des 13. Jahrh. unter der Regierung Eduards I. Allerdings aber waren gewisse Vorbereitungen, gewissermaßen Vorstufen, vorangegangen. Die normann. Eroberung (1066) hatte den Königen eine nahezu absolute Gewalt gegeben, vermöge deren die Grafschaften durch vicecomites (sheriffs) als königl. Gerichts⸗, Polizeivögte und Rentmeister verwaltet und die Sheriffs als Generalpächter der Einkünfte unter strenger Kontrolle des Schatzamts gehalten wurden. Die dichter bewohnten Ortschaften (cities und boroughs) als Quellen besonders ergiebiger Schatzungen wurden sehr gewöhnlich besondern Stadtvögten als «Spezialpächterno überlassen, bis allmählich eine wachsende Zahl von Städten die Gefälle in Selbstpacht (firma burgi) nahm und gegen gute Zahlung nun das Privilegium erhielt, ihren eigenen Ortsvogt (mayor) zu wählen und vom Schatzamte bestätigen zu lassen. Erst durch die Magna Charta (1215) erhielten die Kronvasallen die Zusicherung, daß künftighin bei außerordentlichen Hilfsgeldern und bei Ausschreibung von Geldabfindungen für Inwasallenfchaft dienste eine Versammlung der Kronvasallenschaft mißt, sind unter K aufzusuchen. stattfinden solle. Diese Klausel blieb jedoch schor bei der ersten Bestätigung der Magna Charta wer und ist niemals erneuert worden. Dagegen war unter der nächstfolgenden langen Regierung Heinrichs III. schon regelmäßig mit einer auserlesenen Zahl von Kronvasallen über die Bewilligung außerordentlicher Subsidien verhandelt worden; ——ᷣ hatte man die Grafschaftsversammlungen durch reisende Kommissarien zuweilen über wichtige Regierungsangelegenheiten gehört und über dem offenen Kampfe, in welchen nun Heinrich III. mit dem unzufriedenen Adel geriet, hatte der Führer der aufständischen Barone, Simon von Montsort, am 20. Jan. 1265 Graf erstenmale zwei „Rittero als Vertreter der Grafschaften und zwei Abgeordnete einer Anzahl von Städten zu einer allgemeinen Beratung der Reichsangelegenheiten einberufen. Diese Versammlung war indessen nicht 1 Stande gekommen, vielmehr in den Wechselfällen des Baronenkriegs gänzlich spurlos veraufen und vergessen. Erst Eduard I., ohne Anknüpfung an jenen unregelmäßigen Hergang, hat aus königl. Machtvollkommenheit eine solche Vertretung zur Beratung allgemeiner Reichsangelegenheiten und zur Beschließung über außerordentliche Steuerbewilligungen einberufen, zuerst 24. Nov. 1282, wo nach der Croberung von Wales vier Ritter aus jeder Grafschaft und zwei Abgeordnete aus verschiedenen Städten geladen wurden; dann 30. Sept. 1283, wo neben den Prälaten und Baronen zwei Ritter aus jeder Grafschaft, zwei Bürger aus 21 Städten zur Beratung über die Angelegenheit von Wales geladen wurden. Am 30. Sept. 1295 sodann, in der Kriegsnot, erfolgte die Beiladung von 2 Rittern aus jeder Grafschaft und schon 200 städtischen Abgeordneten zu einer allgemeinen „Beratung der Reichsangelegenheitend. Solche Ladungen sind dann unter derselben Regierung noch einige male erfolgt und allmählich häufiger geworden. Von 1295 an gestaltete sich nun schrittweise die Stellung dieser Vertretung dahin: und Städte wurde die eigentliche Wurzel ihrer wachsenden Macht. Schon 5. Nov. 1295 in großer Kriegsbedrängnis erkannte Eduard I. in einer Charte von Gent aus den Grundsatz an, daß keine neue Steuer oder Landesauflage irgend einer Art fortan ohne Einwilligung der tota communitas regni erhoben werden soll, und bis zum Schlusse des Mittelalters gestaltete sich dies zu einem Recht der Vertreter der Kommunalverbände, periodische Subsidien in Gestalt von Grundsteuern und Abgaben vom beweglichen Vermögen, sowie Zölle nach einem wechselnden Tarif zu bewilligen. 2). Ihr Recht zu Petitionen und Anträgen welches von Anfang an anerkannt war, erhielt durch das Steuerbewilligungsrecht einen sehr wirksamen Nachdruck, und aus diesem Rechte entwickelte sich auch ein Recht von Strafanträgen gegen die höchsten Diener der Krone (Ministeranklagen), von welchem zuerst am Schlusse der Regierung Eduards III. Gebrauch gemacht worden ist. 3) Aus dem Rechte der Anträge erwuchs auch ein Anteil an der Gesetzgebung, anfangs allerdings nur in der Gestalt, daß zahlreiche Verordnungen auf ihren Antrag vom Könige mit Zutimmung der Prälaten und Lords erlassen wurden. llein dieser Antrag enthielt auch — Zustimmung, welche schon einmal in einem Parlamentsstatut unter Eduard I., schon öfter unter Eduard II., immer regelmäßiger unter Eduard III. erwähnt wird. Schon unter der Zuhicherun Regierung wurde nun die ausdrückliche Zusicherung gegeben, «daß die Zustimmung der C. zur Feststellung und Einregistrierung der Gesetze erfordert werden soller, und mit der nun regelmäßigen Gestalt der Parlamentsstatuten trat auch das konstitutionelle Grundgesetz in Kraft, daß kein mit Zustimmung des Wuenf erlassenes Gesetz ohne Zustimmung des Hauses aufgehoben oder abgeändert werden könne. Die Trennung des Parlaments in ein Ober⸗ und ein Unterhaus vollzog sich schon unter Eduard III. Der erste Sprecher des Unterhauses wurde am Schlusse der Regierung dieses Königs namhaft gemacht. Die Wahlen zum Unterhause erfolgten in den ziemlich unregelmäßig besuchten Grafschaftsversammlungen, in denen auch die Wahl der städtischen Abgeordneten vorgenommen wurde; gewöhnlich wohl so, daß schon vorher die städtische Körperschaft sich über den 90 Wählenden geeinigt hatte. Erst unter dem Hause Lancaster wurde durch Gesetz deklariert, daß nur Freisassen von 40 Schilling Jahresrente (dem damaligen Census des Geschworenendienstes) an der Wahl der Grafschaftsabgeordneten teilnehmen und daß nur «notable Ritter, esquires und gentlemen » als 5ie Waht der eordnete gewählt werden sollen. Die Wahl der sädtischen Abgeordneten blieb jederzeit eine unregelmäßige. Von 165 geladenen Ortschaften unter Eduard I. haben anscheinend nur 107 von dem Wahlrechte Gebrauch gemacht, und auch von den später hauptiäcten a Wahlflecken haben viele verzichtet, hauptsächlich aus dem Grunde, weil die Wahlflecken zu den Einkommensteuern 1½mal so Lam eingeschätzt wurden wie die mit dem platten ande wählenden Kleinstädte. Am Schlusse des Mittelalters wurden 112 Städte wirklich berufen. In der Periode der Tudors kamen noch 21 Mitglieder für Wales und Chester hinzu und noch eine ansehnliche Zahl neuer Wahlflecken. Unter den Stuarts wurde die Zahl der letztern noch weiter vermehrt, bis unter Karl II. die Neuberufung von Städten aufhörte. Inzwischen hatte sich aber die Teilnahme an den Stadtwahlen durch die Praxis und durch die Maßregeln der Stuarts, namentlich durch willkürliche Inkorporationscharten, sehr beschränkt, sodaß in der Mehrzahl der Städte nur die Mitglieder eines sich durch Kooptation ergänzenden Gemeinderats wirklich teilnahmen. Unter Georg III. wurden die verfallenen kleinen Wahlflecken der Tummelplatz gröblicher Wahlbestechungen, bis durch die Reformbill von 1832 eine angemessenere Verteilung der Stimmrechte in jeder Richtung erfolgt ist. Die übergreifende polit. Machtstellung des Unterhauses hat sich erst im Laufe des 18. Jahrh. aus einem Zusammentreffen verschiedenartiger Gründe gebildet, vor allem durch die Wegnahme aller außerordentlichen Gewalten des Königtums, welche infolge der Mißbräuche der königl. Gewalt durch die Stuarts eingetreten war; durch den Grundsatz, daß die Existenz einer stehenden Armee von einer marz pe Parlamentsbedingung abhängig gemacht war; später durch das gewaltige Steuer- und Kreditbedürfnis infolge der Kriege gegen die amerik. Kolonien und gegen Frankreich, sowie durch den weit ausgedehnten Einfluß, welchen das Unterhaus nißt, sind unter K aufzusuchen. im 18. Jahrh. auf die jährliche Feststellung der Staatsausgaben gewonnen hat. Der zwingende t Einfluß der Majoritäten des Unterhauses auf die Formation des Staatsministeriums datiert seit 1780. Ober⸗ und Unterhaus waren übrigens bis [1 tief in das 19. Jahrh. hinein vorzugsweise eine [l Vertretung der regierenden Klasse, die wiederum in dem Großgrundbesitze ihren Schwerpunkt fand, und welche nun in dem Oberhause durch ihre i angesehensten Familienhäupter, im Unterhause unter einem mitbestimmenden Einfluß der Mittelstände vertreten war. Erst durch die neue Reformbill von 1867 ist infolge eines weit ausgedehnten“ Wahlrechts, namentlich in den Städten, die feste Organisation der regierenden Klasse erheblich erschüttert worden und dadurch die Zusammensetzung. des Unterhauses und der Ministerwechsel von schwer berechenbaren Faktoren abhängig geworden.