Bundesrat ist im gegenwärtigen Deutschen Reiche nach Abschn. III, Art. 6—10 der Reichsver-Bunde⸗ die aus den Vertretern der Mitglieder des undes bestehende legislative Versammlung, welche nach Art. 5 mit dem Reichstage gemeinschaftlich die land und Hent ausübt. (S. unter Deutschland und Deutsches Reich.) — In der Schweiz ist der B. die oberste vollziehende und leitende Behörde. (S. unter Schweiz.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 722Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei