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Recht & StaatBrockhaus 1882

Attorney, in der engl. Rechtssprache im allgemeinen soviel als Anwalt. In der engl. Rechtsverfassung werden zwei Klassen von Rechtsbeiständen unterschieden: die Barristers (Advokaten), welche den höhern Rang einnehmen und das Plaidoyer vor Gericht führen, und die Attorneys at law, welche unmittelbar mit dem Klienten verhandeln, welche allein das Recht haben, Vorstellungen und andere Schriften bei dem Gerichtshofe einzureichen, und welche in der Regel dem Ertelen schriftliche oder mündliche Instruktionen erteilen. Die Parteien treten immer nur durch Vermittelung eines A. mit dem rechtsgelehrten Barrister in Verbindung. Die Attorneys bilden seit der Acte Eduards I. von 1285, wodurch es Parteien verstattet wurde, sich von e genchlohene,e vor Gericht vertreten zu lassen, eine geschlossene, oft durch Gesetze reformierte, mit großen Privilegien ausgestattete Körperschaft, deren heutige Verfassung 1843 durch Irden HBeieer und überarbeitung aller sie betreffenden Gesetzesbestimmungen festgestellt wurde. derstoal wird niemand in die Körperschaft (proession) aufgenommen, der nicht entweder auf einer Universität einen akademischen Grad erhalten und drei Jahre als Clerk (Schreiber) bei einem praktizierenden Anwalt gearbeitet, oder ber Jahre als Clerk gedient und ein Examen bei der 980 die Anwälte gebildeten Prüfungskommission bestanden 1* Wer diese Vorbedingungen erfüllt, kann ein Fähigkeitszeugnis als Attorney at law entnehmen, um sich auf Grund desselben bei einem der großen Gerichtshöfe vereidigen zu lassen. Er hat dann seinen Namen in das Register der Incorporated Law Society einzutragen, deren Aufsicht der ganze Stand der Attorneys unterworfen ist. In gewissen Bedofs“ der gelten sie als Unterbeamte des Gerichtsofs, bei welchem sie ihre Praxis üben. Zu ihren orrechten gehören die Befreiung von städtischen und Provinzialämtern, vom Eintritt in die Jury u. s. w. Die Attorneys beim Kanzleigerichtshofe werden Solicitors genannt. Das engl. Publikum hat sich gewöhnt, in allen 2r Anwalte zu e. sich des geschäftlichen Rats dieser Anwälte zu bedienen. Daher die sehr große Zahl derselben, welche sich —* mehr als 12000 beläuft, darunter lan ein Drittel allein in London ansässig. Die Mißbräuche des Standes bilden häufig den Gegenstand von Klagen im Publikum, ähnlich den Klagen über die Avoués in ankreich und über die deutschen Advokaten älterer Zeit.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 165Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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