Counsellengl., spr. Kaunsel, abgekürzt aus Counsellor, Rat), technische Benennung der engl. Advokaten, schließt alle in sich, welche mit gesetzlicher Berechtigung dem Publikum jurist. Rat erteilen und gewisse rechtliche Akte für dasselbe vollziehen dürfen. Sie umfaßt daher in ihrem weitern Sinne die Private Attorneys, welche die Autorisation haben, Kontrakte und andere gerichtliche Dokumente zu vollziehen, und die Attorneys-at-law, welche durch eine Akte Eduards J. von 1285 zum geschäftlichen Betriebe von Prozessen bei den Gerichtshöfen autorisiert und deren Befugnisse zuletzt durch das Gesetz von 1843 geregelt wurden, sowie auch die Solicitors (Sachwalter beim Kanzleigerichtshofe). Im engern Sinne aber wird unter C. nur die höhere Klasse der studierten Advokaten (barristers) verstanden, und die diesem Stande angehörigen höher Graduierten, die Sergeants-at-law. Diese haben das ausschließliche Privilegium, vor den Gerichtshöfen zu plaidieren, wo der Attorney (der allein die Korrespondenz mit den Parteien führt) Aes das Material zu den Plaidoyers liefert, welches von dem Barrister geordnet und in oratorische Form gebracht wird. Nach altem Brauche soll eigentlich jeder C. seinen Rat und seine Dienste ehrenhalber gewähren und darf dafür keinen Lohn fordern. Deshalb erhalten die C. noch jetzt ihre Bezahlung unter dem Namen von Honorar. Der Ehrenpunkt, daß 3* darauf nicht klagen können, hat jedoch praktisch nur die Folge gehabt, daß sie das Honorar von der Partei oder deren Anwalt im voraus gezahlt erhalten. Die Einkünfte der hervorragenden C. sind sehr bedeutend, während die Mehrzahl nur nominell von der Advokatur lebt. Der Titel Queen's⸗(oder King's⸗)Counsel ist eine Titularwürde, welche den Barristers verliehen wird und diesen den Vorrang und das Recht, einen seidenen Talar (silk-gown) zu tragen, gibt. Aus den C. gehen die Generalanwälte, die ichter ja selbst die Lord-Kanzler hervor. So hatte au Brougham bis zu seiner Erhebung zum Kanzler nur das Amt eines King's-C. bekleidet. mißt, sind unter K aufzusuchen.