FeedCommöner
Recht & StaatBrockhaus 1882

Commöner heißt in England jeder, der nicht ur Nobility, d. h. zu den Mitgliedern des Oberhauses im Parlament gehört. Es beruht dies darauf, daß nur die Berufung in den Lerblichen Rat der Kroney in England einen Adelsstand bildet, der in der Regel nur auf den ältesten Sohn übergeht. Die Klasse der Rittergutsbesitzer als solche ist in England niemals zu einem Geburtsstande geworden, da die Krone die Veräußerung der Ritterlehne jederzeit gestattete, unter Eduard I. durch das Statut Quia emptores sogar beförderte. Auch die Bischofswahlen blieben so überwiegend unter dem Einflusse der Krone, daß sich kein Stiftsadel und keine Ahnenproben bilden konnten. Die ganze Klasse «des niedern Adels v in den Staaten des Kontinents fehlt daher in England von Hause aus und hat erst unter den Stuarts ein Analogon in der Titularwürde des Baronet (s. d.) gefunden. Daher zählen auch die Söhne von Peers rechtlich zur Commonalty und werden in allen amtlichen Dokumenten als einfache Esquires bezeichnet, wenn man auch einigen von ihnen (den Söhnen von Herzögen und Marquis und den ältesten Söhnen von Grafen) aus Höflichkeit (by courtesy) den Lordstitel beilegt. Auch die Mitglieder der Gentry (s. d.) gehören zur Commonalty. Der Begriff eines Bürgerlicheno, wie er in Deutschland verstanden wird, oder eines Roturier im vorrevolutionären Frankreich läßt sich mithin auf den englischen C. nicht anwenden. Familien von alter Herkunft und größtem Grundbesitz, die man auf dem Kontinent zum niedern Adel, selbst mit Grafen⸗ und Freiherrentiteln, rechnen würde, sind in England C. und nehmen, solange sie nicht zur Peerage erhoben, an den Privilegien derselben keinen Teil. Nach engl. Rechte bildet die Commonalty die zweite Klasse des Civilstandes und zerfällt in viele Abstufungen, die seit Heinrich VIII. eine förmliche Präcedenztafel bilden. Gentleman-Commoner ist die Bezeichnung für einen Studenten zweiten Ranges auf den Universitäten Oxford und Cambridge. ben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 538Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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