FeedDeduktion
Recht & StaatBrockhaus 1882

Deduktion, vom lat. deducere, d. h. herleiten, ableiten, heißt im philosophischen Sprachgebrauche die Ableitung von etwas Besonderm aus etwas Allgemeinem, im Gegensatz zur Induktion (s. d.), der Ableitung von etwas Allgemeinem aus Besonderem, und zur Demonstration, der Beweisführung aus unmittelbarer Anschauung. Im juristischen Sprachgebrauche versteht man unter D. besonders die Darlegung einer für die Entscheidung einer Streitsache relevanten Rechtsfrage seitens einer Partei. Im preuß. Prozeß hießen D. die Schriften, die nach der Beweisaufnahme den Parteien verstattet waren zur Darlegung des Ergebnisses derselben (das sog. Schluß-oder Hauptverfahren des gemeinen Prozesses). Es entspricht dem im franz. Prozeß das Plaidieren im Endtermin; nach der Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung (S. 258) haben über das Ergebnis der Beweisaufnahme die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses mündlich zu verhandeln; wenn die Beweisaufnahme nicht von dem Prozeßgericht ersolgt ist, haben sie das Ergebnis derselben auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen. Weitläufigere D. in össentlich rechtlichen Angelegenheiten werden gewöhnlich Staatsschriften genannt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 941Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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