Abweisung der Klage. Die gerichtliche Entscheidung, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht begründet sei, heißt definitive (endgültige) A.; der wiederholten Geltendmachung desselben Anspruchs steht nunmehr die Einrede der rechtskräftig abgeurteilten Sache entgegen. zur Zeit heißt die Entscheidung, daß der geltendgemachte Anspruch zur Zeit nicht fällig sei; sie hindert nicht die spätere . Kae Geltendmachung des Anspruchs. A. der Klage wie angebracht (wie sie angebrachtist, angebrachtermaßen), heißt die Entscheidung, daß der Anspruch nicht in der richtigen Weise geltend gemacht, die Klage nicht fähig sei, einen . V. wm über diesen Anspruch zu begründen; so z. B. wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts (avon hiero), oder darum abgewiesen wird, weil bereits ein anderer Rechtsstreit über denselben Anspruch Bearin ist, oder weil der Kläger nicht alle die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen thatsächlichen Behauptungen aufgestellt hat; sie steht der richtigen Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen, da sie überhaupt nicht Entscheidung Über den Anspruch selbst ist. Übrigens darf nach der Reichscivilprszeßordnung, wie nach franz. Prozeßrecht, die Klage nur auf Grund mündlicher Verhandlung, nicht (wie z. B. u P früherm gemeinem, sächsischem, preußischem Prozeßrecht) unmittelbar auf richterliche Prüfung der Klagschrift hin abgewiesen werden.