Degradation nennt man im Kriegsrecht die Strafe der Herabsetzung eines Offiziers oder Unteroffiziers zum Gemeinen. Dies desewt immer durch richterlichen Spruch. Schon bei den Römern fand die dejectio gradus statt. Im Mittelalter verschwand diese Strafe bei der eigentümlichen Wehrverfassung jener Zeit, und erst in den Kriegsgesetzen der stehenden Heere fand sie wieder Aufnahme. Für Offiziere besteht die D. nur noch in der russ. Armee, schließt jedoch hier das Wiederaufrücken nicht aus, das früher oft genug erfolgte, nach dem Reglement betreffs der Bestrafungen vom 28. März 1875 aber nur erfolgen darf, wenn durch kaiserl. Befehl ausgesprochen worden, daß die Strafe als Hindernis zu Belohnungen nicht anzusehen ist. In allen andern Heeren findet sie nur auf Unteroffiziere Anwendung. D. als kirchliche Strafe der kath. Kirche geht weiter als die Deposition. Diese entzieht dem Geistlichen die Fähigkeit, den empfangenen ordo auszuüben, das Amt und die Pfründe und enthält zugleich die Unfähigkeit zum fernern Erwerbe von Amtern und Pfründen. D. dagegen ist die vom geistlichen Richter ausgesprochene (verbalis) und mit bestimmten Ritualien durch den Bischof vollzogene (actualis) Absetzung eines Geistlichen, welche denselben nicht nur seines bisherigen Amtes beraubt und ihm für die Zukunft die Anstellungsfähigkeit entzieht, daneben auch den Verlust des geistlichen Standesrechts herbeiführt. So ist also die D. die Vorbedingung, damit der Staat sich der Person eines verbrecherischen Geistlichen bemächtigen könne. Während aber diese kirchlicherseits betonte Notwendigkeit der D. schon im Mittelalter häufig von der Staatsgewalt nicht berücksichtigt wurde, nimmt das moderne staatliche Recht gar keine Rücksicht mehr auf sie, da dasselbe das Privileg der Kleriker, nur vom geistlichen Gericht beurteilt werden zu dürfen, überhaupt nicht anerkennt. Damit ist auch die D. in der evang. Kirche gefallen, wo sie zuweilen in unpassender katholisierender Weise üblich geworden war. Vgl. Kober, «Die Deposition und D. nach den Grundsätzen des kirchlichen Rechts historisch und dogmatisch dargestellto (Tüb. 1867). Degraissieren, d. i. Entfetten, eine Operation der Türkischrot-Färberei (s. d.) durch welche den im Weißbade eingefetteten Geweben der überschuß an zugesetztem Ol wieder entzogen wird.