Desertion (lat., d. i. eigentlich Verlassung; in der Militärsprache: Fahnenflucht) begeht ein Soldat, wenn er ohne Urlaub von seiner Heeresabteilung entweicht, um seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd sich zu entziehen (Reichs-Militär-Straf-Webbarc; §. 69). In frühern Zeiten wurde dies erbrechen meist mit dem Tode bestraft; so bei den Griechen und Römern, wenigstens in Kriegszeiten, desgleichen bei den alten Deutschen (heerisliz). Im Mittelalter dagegen, wo von Kriegszucht oft wenig die Rede war, ist zuweilen die D. ganzer Scharen, bei ausbleibendem Solde, ungestraft geblieben. Die Kriegsordnungen des 15. und 16. Jahrh. schärften gegen die D. wieder die Strafen. Im 18. Jahrh. kam die D. bei dem Werbesystem und der überstrengen Behandlung sehr häufig vor. Kavallerieposten bewachten deshalb die Lager, und in den Festungen standen Lärmkanonen bereit, deren Signal die umliegenden Ortschaften auf Deserteure (vom franz. déserter) fahnden ließ. Spießruten⸗ oder Gassenlaufen war die gewöhnliche Strafe dafür. Jetzt ist die D. seltener, weil die Heere aus Landeskindern bestehen, die bei kürzerer Dienstzeit humaner behandelt werden. Die Strafbarkeit der D. ist davon abhängig, ob das Verbrechen im Frieden oder im Kriege (zum Feinde, aus einer belagerten Festung oder vom Posten vor dem Feinde), ob dasselbe zum ersten mal oder im Wiederholungsfalle verübt ward und ob der Deserteur in einer bestimmten Frist freiwillig zurückgekehrt ist oder nicht. Je nach der Verschiedenheit des Falles wird D. und die Anstiftung dazu mit Gefängnis, Zuchthaus, Todesstrafe, Veretzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, Degradation bedroht. Iu der Rechtssprache bezeichnet man mit D. die bösliche Verlassung oder den Weggang eines Ehegatten von dem andern in der Absicht, die Ehe aufzuheben. Der hierauf von dem Verlassenen zum Zeie der Scheidung anzustellende Prozeß heißt der esertionsprozeß. In der ältern, jetzt nicht mehr gebräuchlichen Sprache des gemeinen Prozesses nannte man D. auch das Versäumnis an einer prozessualischen Handlung, am Beweise, an der Appellation u. s. w. Conversations-Lexikon. 13. Aufl. V.