Ehrenstrafen, bei denen dasjenige Gut, welches dem Schuldigen zur Strafe entzogen oder verkürzt wird, wesentlich nur die Ehre sein soll, wie bei den Römern in manchen Fällen der Infamie (s. d.), nach deutschen Rechten bei Ausstellung an den Pranger, kommen in der frühern Gesetzgebung vielfach vor. Es ist dabei übersehen, daß zwischen der Ehre und der allgemeinen Persönlichkeit ein untrennbarer Ienzümthuche & besteht, daß daher derartige Strasen sämtliche Güter des Verurteilten mit treffen müssen. Die neuere Zeit ist sowohl von diesen als von andern E., welche als bloß beschämende bezeichnet werden (wie die Abbitte, Ehrenerklärung (s. d.], Widerruf bei Injurien) oder gar auf das Gemüt wirken sollen (wie die Kirchenbuße), meistens abgegangen (anders Schweden, einzelne schweiz. Kantone, Rußland); nur die gelindeste E., der Verweis, pflegt noch erkannt zu werden. Dagegen findet sich noch die Ehrlosigkeit als Nachwirkung gewisser schwerer Strafen, ingleichen der Verlust des öffentlichen Vertrauens oder der bürgerlichen Ehrenrechte unter Unfähigkeitserklärung zu Staats⸗ und Gemeindeämtern als Folge der Verurteilung wegen leichterer gemeiner Vergehen. Nach dem Deutschen Reichs-Strafgesetzbuch zieht Verurteilung zur Zuchthausstrafe dauernde Unfähigkeit zum Dienste im Heere und in der Marine, sowie dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter (Advokatur, Anwaltschaft, Notariat, Geschwornen- und Schöffendienst) von Rechts wegen nach sich (. 31). Neben Todes⸗ und Zuchthausstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§. 32) und muß darauf bei Meineid (S. 161) und schwerer Kuppelei (§. 181) erkannt werden; neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nur dann erkannt werden, wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate beträgt und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt, oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird (§. 32). Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, der öffentlichen Amter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, die Unfähigkeit, während der im Urteile bestimmten Zeit die Landeskokarde zu tragen, in das Heer oder in die Marine einzutreten, öffentliche Amter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen, gewählt zu werden oder andere polit. Rechte ausuüben, Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein, ormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein, außer es handle sich um Verwandte absteigender Linie und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrat erteilte die Genehmigung (§. 34). Außerdem tritt in gewissen Jelah Stellung unter Polizeiaufsicht (surveillancede la haute police) ein. Strenger sind die franz. Bestimmungen betreffs der interdiction légale, der dégradation civique und des bannissement. Endlich kann gegen Personen von 12—18 Jahren bei ½* und übertretunen in besonders leichten Fällen auf Verweis erannt werden. Ziemlich allgemein ist gegenwärtig anerkannt, daß der Gesetzgeber, wenn vielleicht auch nicht ganz in dem oben bezeichneten Umfange, schon zum Iwed gleichmäßiger Handhabung der Rechtspflege, jene mehr oder minder direkt vom Staate abgeleiteten Berechtigungen zeitweilig oder dauernd mit vollem Recht entziehen dürfe. Ebenso kommt man immer mehr von der Ansicht ab, daß CE. dem Besserungszwecke der Strafe widersprächen. Zum Teil kann man dies jetzt höchstens noch von der oft falschen Durchführung der Polizeiaufsicht sagen. Vgl. gegenüber der Schrift von Groß, aUber die Ehrenfolgen bei strafgerichtlichen Verurteilungen⸗ (Gratz 1874), die Schrift von Wahlberg, »Die Ehrenfolgen der strafgerichtlichen Verurteilungo (Wien 1864); derselbe, Prinzip der Individualisierung⸗ (Wien 1869); derselbe, cKriminalistische und nationalökonomische Gesichtspunkte mit Rücksicht auf das Deutsche Reichs-Strafrechto (Wien 1872); Rethwisch, Küber den Wert der C.y (Berl. 1876).