FeedDeklarant
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Deklarant nur für die Richtigkeit der Angaben hinspeziel der Zahl und Art der geladenen Colli, bei peziellen D. aber auch für die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der Gattung und Menge der Waren. Die D. müssen in deutscher Sprache, und zwar der Regel nach schriftlich, abgegeben werden. Mündliche D. sind nur bei Ladungen, von denen der Eingangszoll weniger als 9 Mark beträgt, und bei von Reisenden eingebrachten Waren, dafern letztere nicht zum Handel bestimmt sind, nachgelassen. Waren, welche mit den Posten aus dem Auslande eingehen, müssen mit einer bereits im Auslande ausgestellten D. (Inhaltserklärung) verfehen sein. Über Waren, welche aus dem Inlande (d. h. dem deutschen Zollgebiete) durch das Ausland nach dem Inlande mit dem Anspruch auf zollfreie Wiedereinlassung versendet werden sollen sauch Verkehr auf kurzer Straßenstrecke, Streckenzugsverkehr, Zwischenauslandsverkehr genannt), sind ebenfalls D. bei der Zollbehörde abzugeben. Diese D. bezeichnet man als

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 7Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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