Deklaration (lat.) bedeutet im allgemeinen Erklärung und ist für die Rechtssprache kein technischer Ausdruck, wird aber vielfach verwendet, um die offizielle Kundbarmachung eines Zustandes oder einer Thatsache zu bezeichnen. So adeklarierto z. B. der Schuldner seine Insolvenz, d. h. teilt dem zuständigen Gericht mit, daß er zahlungsunfähig sei. So muß auch der Absender dem Frachtführer Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere adeklariereno (d. h. Beschaffenheit und Wert derselben angeben), damit die ausgedehnte Haftung des letztern im Falle des Verlustes oder der Beschädigung dieser Gegenstände eintrete. (Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 395.) Dasselbe gilt beim Seefrachtvertrage (Art. 608). Im zoll⸗ und kontrollepflichtigen Warenverkehr versteht man unter D. die bei der Zollbehörde, sei es mündlich oder schriftlich, zu bewirkende Anmeldung der Waren behufs ihrer zollamtlichen Abfertigung und nennt denjenigen, der diese Anmeldung bewirkt (deklariert), Deklaranten. Die Vorschriften über die formellen Erfordernisse einer solchen D. sind in den verschiedenen Staaten verschieden. Im deutschen Zollgebiete unterscheidet man zwischen genereller und spezieller D. Die generelle D., welche bei der Einuhr auf Eisenbahnen (Ladungsverzeichnis) und eewärts (Manifest) abzugeben ist, muß die Zahl er Wagen, aus denen der Transport besteht, bei Schiffen den Namen oder die Nummer des Schiffsgefäßes, den Namen und Wohnort des Warenempfängers, die Zahl der Colli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die allgemeine Bezeichnung der Gattung der Waren, beim Eingange auf den Eisenbahnen außerdem die Angabe des Bruttogewichts derselben enthalten, im übrigen mit der Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben und der Unterschrift des Deklaranten versehen sein. Ihre Abgabe erfolgt durch den Warenführer. In der speziellen D., deren es in der Reel zur weitern Abfertigung der eingegangenen aren, sowie beim Eingange auf andern Verkehrswegen als auf Eisenbahnen und seewärts bedarf, ist außerdem die Menge und Gattung der Waren, bei verpackten Waren für jedes Collo, nach den Benennungen und Maßstäben des Zolltarifs anzugeben. Sind in einem Collo Waren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß in der speziellen D. die Menge einer jeden erden. Iie nach dem Nettogewicht angegeben werden. Die Abgabe der speziellen D. kann sowohl durch den Warenführer als durch den Warenempfänger erfolgen. Bei generellen D. haftet der