FeedAnsageverfahren
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Ansageverfahren nennt die deutsche Zollgesetzgebung dasjenige Verfahren, welches eintritt, wenn 1) zoll-oder kontrollpflichtige Waren über sog. An-⸗ sagestellen 475, Stellen. w. aus dem Auslande eingehen, d. h. Stellen, welche nicht sowohl zur Feststellung und Erhebung als vielmehr nur zur Sicherung der Zölle da, wo die Grenzzollämter (. Zollbehörden) nicht nahe genug an der Zolllinie (s. d.) liegen, an dieser besonders errichtet sind; oder wenn 2) zoll⸗ oder kontrollpflichtige Waren zwar über Grenzzollämter, die mit Hebe- und Abfertigungsbefugnissen ausgestattet sind, aus dem Auslande eingehen, die grenzzollamtliche Abfertigung derselben (Deklaration und Revision, s. d.) aber von da aus an ein Hiets befugtes Amt im Innern des Zollgebiets verlegt, beziehentlich deren Wiederausgang in das Ausland lediglich durch amtliche Begleitung kontrolliert werden soll. Das A. besteht darin, daß die Papiere, welche der einer Gegenüber seine Ladung bei sich führt, in seiner Gegenwart eingesiegelt, an das Grenzzollamt oder das gewählte Abfertigungsamt im Innern adressiert und einem Grenzaufseher (s. Zollbeamte) überliefert werden, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß bis zum Grenzzollamte, beziehentlich dem gewählten Abfertigungsamte im Innern oder bis zum Wiederaustritt über die Grenze begleitet. über Schiffe werden noch besondere Ansagezettel autaidei Ber auch werden die Schiffe in der Regel mit zwei Beamten besetzt, von denen sie zu beaufsichtigen und nach dem Bestimmungsorte zu begleiten sind. Vgl. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, S§§. 18, 33, 38, 52, 74, 83, 84.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 691Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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