Begleitschein ist ein deutsches Zollabfertigungspapier, dessen Zweck ist, entweder a) den richtigen Eingang der aus dem Auslande über die Grenze eingegangenen Waren am Efuhr soich⸗ Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waren u schem, oder b) die Erhebung des durch spezielle Revision (s. d.) ermittelten Zollbetrags einem andern Amte zu überweisen. Zu dem 2½˙ Zwecke dienen B. I, zu dem zweiten B. II. Auf Antrag der Beteiligten können auch solche Waren mit B. Labgefertigt werden, welche nach der Deklaration zollbur sind. B. II werden nur dann ausgestellt, wenn r Eingangszoll von den Waren, für welche der B. Legehrt wird, 15 Mark oder mehr beträgt. Die Amter, welche zur Ausfertigung und Erledigung von B. Iund II ermächtigt sind, und die denselben in dieser Hinsicht zustehenden 2. Teat werden öffentlich bekannt Rame., Der B. Ienthält folgende Angaben: Name, Geschäft oder Firma und Wohnort desjenigen, auf dessen Antrag der B. 1 Zahl der Cr worden ist, und der Warenempfänger; Zahl der Colli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die Menge und Gattung der Waren nach des: ol der Deklaration oder des Revisionsbefundes; Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maßregeln zur Sicherstellung der Identität der Waren; Namen des siellung des B. und Empfangsamts, Tag der Ausstellung des B., Nummer, unter welcher derter eingetragen ist; Frist zur Vorlage des B. bei dem Empfangsamte sowie Herkunft der Waren und, im Falle vorheriger Lagerung derselben in Niederlagen, deren Zeikdauer. Waren, welche mit B. 1 abgefertigt werden sollen, werden, sofern vollständige spezielle Deklarationen (s. d.) darüber vorlieen, der Regel nach nur allgemein, d. h. Coh Zahl, eichen, Verpackungsart und Gewicht der Colli ohne deren Eröffnung revidiert. Entgegengesetztenfalls tritt spezielle Revision ein, d. h. es findet außerdem die Eröffnung der Colli statt, um die Gattung und Menge der in denselben enthaltenen Waren zu ermitteln. Der Ausfertigung eines B. II hat stets eine spezielle Warenrevision und Berechnung des II enthält die Angabe der Menge und Gattung der Waren nach den Ergebnissen der Revision, des Namens und Wohnorts des Warenempfängers, des Betrags sowie des Orts und der Zeit der Entrichtung des gestundeten Eingangszolls, des Termins, bis zu welchem die erfolgte Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamte geführt werden muß, endlich ob und welche Sicherheit für den Eingangszoll geleistet worden ist. Derjenige, auf dessen Antrag ein B. ausgefertigt wird, heiht egleitschein-Extrahent. Derselbe hat insbesondere für den wpezlelle Nerl und zwar bei Waren, deren Art durch Hie nag evision nicht festgestellt worden ist oder ie nach der Deklaration zollfrei sind, nach dem höchsten Erhebungssatze des Zolltarifs (f.d.) zu haften und dafür der Regel nach Sicherheit zu leisten. Über das bei Ausfertigung und Erledigung der B. u beobachtende Verfahren besteht ein besonderes egleitschein-⸗Regulativ. Vgl. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, §8. 41—44, 51, 58.