Delbrück (Martin Friedr. Rudolf), deutscher Staatsmann, 1867 — 76 Präsident des Kanzleramts des Norddeutschen Bundes, resp. Deutschen Reichs, geb. 16. April 1817 zu Berlin als Sohn des zu Zeitz verstorbenen Geh. Rats und Superintendenten Johann Friedrich Gottlieb D., welcher neun Jahre (1800—9) die Erziehung der beiden ältern Söhne Friedrich Wilhelms III. (des nachmaligen Königs Friedrich Wilhelm IV. und des Kaisers Wilhelm) geleitet bern Sein Vater starb schon 1830, konnte daher nur den Grund zur Entwickelung der glänzenden Gaben legen, durch die sich der Sohn auszeichnete. Dieser erhielt seine Gymnasialbildung zu Zeitz, Magdeburg und Halle, bezog 1833 die Universität Halle und widmete sich hier dem Studium der Rechtswissenschaft, welches er später in Bonn und Berlin fortsetzte. Nachdem er 1837 bei dem Land⸗ und Stadtgericht Halle als Auskultator in den Staatsdienst getreten war, wurde er 1839 zu der Regierung in Merseburg versetzt, 1842 als Hilfsarbeiter in die Generalsteuerverwaltung des Finanzministeriums und 1843 in die Abteilung des Finanzministeriums berufen, aus welcher später das Handelsministerium hervorging. Unter Beuths Leitung bescha te er sich in der freien Auffassung der wirts astlichen Verhältnisse, durch die er später auf dem Boden der Norddeutschen ne Sredeft der Bewegewerblichen Leben die vollste Freiheit der Bewe-Rom verschaffte. D. trat 1844 in das unter F. von önnes Leitung gestellte Handelsamt und 1848 in das damals errichtete Handelsministerium ein, in welchem er 1849 zum vortragenden Rat und 1859 zum Direktor der Abteilung für Handel und Gewerbe befördert wurde. In diesen Stellungen konnte D. die Fülle seiner Einsichten und Erfahrungen und die in seinen Beziehungen zu Kühne, Beuth und Rönne befestigten und geläuterten volkswirtschaftlichen Grundsätze nach eigenem Ermessen 1h den Staat verwerten und erwarb sich namentlich durch seinen Sieg über die Handelspolitik Osterreichs große Verdienste. Dadurch, daß er den Steuerverein M Oldenburg und Schaumburg-Lippe) bewog, mit Preußen einen Vertrag nach den Grundsätzen des Zollvereins einzugehen, wurden die für das österr. Interesse gewonnenen süddeutschen Staaten in eine Lage versetzt, welche sie nötigte, an die Sprengung des Zollvereins (s. d.) nicht weiter zu denken, sondern 4. April 1853 den erweiterten Zollvereinsvertrag für weitere 12 Jahre zu unterzeichnen. Ein weiteres großes Verdienst erwarb sich D. durch den Abschluß des Handelsvertrags mit Frankreich, in welchem letzteres alle England und Belgien gewährten Begünstigungen auch dem Zollvereine zugestand. D Begünstigungen machten es dem Zollvereine möglich, die westmächtliche Konkurrenz auf dem Weltmarkte auszuhalten. Auch diesem Vertrage gegenüber versuchte Osterreich im Bunde mit den süddeutschen Staaten das alte Spiel von 1851, jedoch vergeblich. D.s Handelspolitik, die der inzwischen (8. Okt. 1862) ins Amt getretene Ministerpräsident von Bismarck in Schutz nahm, siegte über jeden Widerstand; am 12. Okt. 1864 traten alle Zollvereinsstaaten dem von Preußen 29. März 1862 mit Frankreich im Entwurfe festgestellten Handelsvertrage bei und erneuerten im folgenden Jahre die Zollvereinsverträge. Noch in demselben Jahre brachte D. Handelsverträge mit England und Belgien zu Stande, welchen 31. Dez. 1865 der Handelsvertrag mit Italien folgte. Die zeitgemäße Umgestaltung der Zollvereinsverträge hatte nach den Erfolgen des J. 1866 keine Schwierigkeit zu überwinden; 57 erfolgte 8. Juli 1867 durch die 5 Wufort vo daß die Angelegenheiten des Vereins zeibir von der Entscheidung der Majorität des Zollbundesrats und des Zollparlaments abhängig sein sollten. Diese Reform erleichterte die weitern Abschlüsse von Handelsverträgen, Tarifreformen u. s. w. und gab gleichzeitig D., der 12. Aug. 1867 zum Präsidenten des Bundeskanzleramts ernannt worden war, Gelegenheit, seine staatsmännische Begabung auch auf parlamentarischem Gebiete zu entwickeln und zur Anerkennung zu bringen. Als Präsident des Bundeskanzleramts hatte er zugleich als Stellvertreter des Bundeskanzlers im Reichstage und im Kabinett, sowie als sein Bevollmächtigter bei allen auf die Conversations-Lexikon. 13. Aufl. V. deutsche Politik bezüglichen Fragen zu fungieren. Um die Regierung des Hun es in steter Fühlung mit der 3 Miunlcd der rend zu erhalten, wurde er 1868 zum Mitglied des preuß. Staatsministeriums ernannt, eine Stellung, die seiner Wirksamkeit einen freiern Spielraum gewährte. Außerhalb aller speifischen Parteibestrebungen stehend, übte er durch sene klare, objektive und geschäftliche Behandlung der zur Diskussion gestellten Fragen einen entscheidenden Einfluß auf die Beschlüsse der Volksvertretung aus. Im Okt. 1870 ging D. in diplomatischer Mission an die süddeutschen 4* um die endliche olit. Einigung Deutschlands herbeizuführen, und ener dortigen Thätigkeit ist der Abschluß der versailler Verträge vom 15., 23. und 25. Nov. 1870, bei deren Aufstellun er in hervorragender Weise mitwirkte, wesentlich zu danken. Als 3658 e des kaiserl. Erlasses vom 12. Mai 1871 das bisherige Bundeskanzleramt den Namen «Reichskanzleramterhielt, änderte sich dem entsprechend auch der Titel seines Präsidenten. Im Abgeordnetenhause vertrat er in den Sessionen von 1874 und 1875 den ersten Wahlkreis des . scctekedor wor Köslin, Lauenburg-Bütow-Stolp, legte jedoch vor Abschluß der Legislaturperiode sein Mandat nieder, weil dasselbe zu sehr mit seiner Amtswirksamkeit kollidierte. Von der Universität Leipzig wurde er 1873 honoris causa zum Doktor der Rechte ernannt. Am 1. Juni 1876 trat D. von seiner Stellung als Präsident des Reichskanzleramts zurück und veran laßte dadurch den Fürsten Bismarck, dessen Umkehr zum Schutzzollsystem er nicht folgen mochte, selbst die Leitung der deutschen Handelspolitik in die Hand zu nehmen und dieselbe mehr und mehr in protektionistische Bahnen zu lenken. Als infolge dieser Wandlung dem Reichstage 1879 ein neuer Zolltarifentwurf vorgelegt wurde, kehrte D. noch einmal ins öffentliche Leben zurück und bekämpfte als Reichstagsabgeordneter des Wahlkreises Jena (1879—81) die neue Wirtschaftspolitik, lehnte jedoch nach Ablauf der Session jede Wiederwahl ab. Deleredére lital.; im Französischen Ducroire; engl. Guaranteée, Deleredére) nennt man in der Handelssprache die Gewährleistung des Kommissionärs für den Eingang einer Forderung aus dem durch ihn für Rechnung des Kommittenten abgeschlossenen Geschäfts, in der Regel also für den Eingang des Kaufpreises. Auch bei Versicherungen kommt ein D. des Kommissionärs vor, welches Zab die Garantie für die Zahlungsfähigkeit und ahlungsleistung des Versicherers (Assekuradeurs) ist. Deleredere stehen bedeutet demnach die Übernahme einer solchen Garantie. Für die Gewährleistung selbst wird dem Kommissionär eine Vergütung in Des beü vom Werte des betreffenden Gegenstandes bewilligt und das Deleredere stehen gewinnt dadurch eine gewisse Ahnlichkeit mit dem Versicherungsvertrage, indem diese Vergütung wie eine Kreditversicherungsprämie erscheint. oder Deleredere-Provision heißt dann auch diese für das gedachte Gutsagen gewährte Entschä digung, deren Höhe je nach dem Umfang der Gefahr, d. h. nach der Länge der Kreditfrist, dem Kreditgesetze, der größern oder geringern Rechtssicherheit des betreffenden Landes und dem Vertrauen in dessen Handelsstand, abweichend ist. In Deutschland steht das D. bei Geschäften in realen Waren auf überhaupt etwa 1 Proz. Bisweilen einigen sich Kommittent und Kommissionär dahin, daß letzterer nur für einen gewissen Teil der Forde-Iungnn B. bis zu 20 Proz., D. stehe, in welchem Fall er nach billiger Auslegung vom Dreun Verust ein Fünftel zu tragen haben würde. In England rechnet bei Lieferungsgeschäften in noch aus dem Auslande unterwegs befindlichen Produkten der Mäkler außer seiner Courtage ein mit dieser gleich hohes D. 4 Proz.) an, indem er sich sur die Zahlungsfähigkeit des Käufers verbürgt. Im Wechselhandel, welcher zu sehr großem Teile Kommissionsgeschäft ist, steht der Bankier für seine Verkäufe stillschweigend (durch sein Indossament) D., ohne besondere Gebühr. Im Handel mit Obligationen und Aktien rechnet der Kommissionär das D. nicht bes onders an, sondern in seine Kommissionsgebühr mit ein.