FeedDemokratie
Literatur & SpracheBrockhaus 1882

Demokratie (grch.) bedeutet nach dem eigentlichen Wortsinne Volksherrschaft. Die griech. Schriftsteller, insbesondere Aristoteles (Politican, III, Kap. 5), unterscheiden drei Grundformen der Staatsverfassung: die Monarchie, bei welcher ein einzelner Mensch, die Aristokratie, bei welcher eine bevorrechtete Klasse und die D., bei welcher die Gesamtheit der freien Bürger die Staatsherrschaft ausübt. Diese Aristotelische oder hellenische Einteilung ist in die Schriften der Römer (Cicero, De republicas, I, 26), ferner in die publizistische Litteratur des Mittelalters und in die polit. Doktrin der neuern Zeit übergegangen und spielt auch gegenwärtig noch in der Wissenschaft des allgemeinen Staatsrechts eine erhebliche Rolle. Allein für die jurist. Bestimmung und ich diese sierung der Staatsverfassung erweist sich diese Dreiteilung als nicht brauchbar; für die Rechtssormen, in denen das staatliche Leben zur Erscheinung kommt, ist vielmehr nur der Gegensatz von maßgebender Bedeutung, ob ein einzelner, individuell bestimmter Mensch oder ob eine, U 5 in welcher Art zusammengesetzte Vielheit von Personen das Subfekt der staatlichen Hoheitsrechte ist, und demgemäß ist seit dem 16. Jahrh. die Zweiteilung der Staatsform in monarchische und republitanische in der staatsrechtlichen Litteratur üblich geworden und ist heute die herrschende. Wenn zuweilen die republikanische Verfassungsform mit der D. identifiziert wird, so beruht dies auf einer Begriffsverwechselung. Obgleich nun aber vom Standpunkt des Staatsrechts aus die D. nicht als ein charakteristisches Kriterium einer Staatsverfassung zu erachten ist, so kommt doch in polit. Beziehung jener ristotelischen Einteilung allerdings eine entscheidende Bedeutung zu. Für die gesellschaftlichen ümwen upd welche durch den Staat Befriedigung nden und welche in dem Aufbau des Staatsorganismus sich wirksam erweisen, ist der Umstand ausschlaggebend, ob die Staatsgewalt das Besitztum einer einzelnen Familie ist, deren hervorragende Thätigkeit bei der histor. Entwickelung des betrefsenden Staats ihr eine überragende Stellung ge⸗ — und gesichert hat, oder ob dasienige Interesse, welches in einer bestimmten Klasse vertreten ist, z. B. Priestertum, kriegerischer Beruf, Großgrundbesitz, Kapitalreichtum u. s. w., als das dominierende anerkannt ist und in dem Verfassungsleben des Staats prävaliert, oder endlich ob die verschiedenartigen Interessen der Herorg Klassen und Berufsstände und die dadurch hervorgerufenen individuellen Anschauungen und Bestrebungen gleichberechtigte Geltung erlangt haben. Letzteres kann man treffender das demokratische Prinzip nennen. Die Verwirklichung desselben läßt sich bei jeder Verfassungsform denken, sowie andererseits die republikanische Ver ineloemgen keine Garantie für die Durchführung desselben gewährt. Selbst in den Stadtstaaten der Griechen, welche Groperai als D. bezeichnet, war nicht nur ein sehr großer Teil der Bevölkerung gänzlich der Rechtsfähigkeit beraubt und zur Sklaverei verdammt, Im auch unter den mit polit. Rechten ausgetatteten Staatsbürgern bestand keineswegs eine völlige Gleichberechtigung. In der röm. Republik shaft da nach Beseitigung der alten Königsherrchaft das aristokratische Prinzip vor und die staatliche Macht befand sich in den Händen der % zier, d. h. einer Anzahl historisch gegebener Familien. Erst im Laufe einer mehrhundertjährigen Entwickelung und infolge heftiger Kämpfe kam das demokratische Prinzip durch das Emporsteigen der Plebejer und durch die 3 der polit. und rechtlichen Machtbefugnisse der Vo ksversammlung zu größerer Verwirklichung, keineswegs aber zu vollständiger Durchführung. Die Beseitigung der republikanischen Verfassung durch die Cäsaren aber bedeutete nicht eine Reaktion gegen das demokratische Prinzip, sondern half ihm im Gegenteil zu freierer Entfaltung, da sich die Imperatoren gerade auf die Volksmassen im Gegensatz zu den aristokratischen Elementen der Gesellschaft zu stützen suchten. (Bgl. Cäsarismus.) 5 der ältesten Verfassung der Germanen findet eine weitverbreitete Ansicht das demokratische Prin55 durchgeführt. In der That gab es in den Hunertschaften Volksversammlungen, welche über alle wichtigen Angelegenheiten, über Gesetz und Recht, über Krieg und Frieden die endgültige Entscheidung u treffen hatten, und da alle freien waffenfähigen Bolksgenossen zur Teilnahme daran berufen waren, so gewinnt man den Eindruck, daß der Grundzug der altgerman. Verfassung ein archen Cusch gewesen sei. Dies ist aber nur unter großen Einschränkungen richtig und nur insoweit, als die sehr niedrige Kultur der Gesamtheit eine große Einfachheit der Lebensbedürfnisse und eine große Gleichartigkeit der Lebensstellung und der Interessen mit sich brachte. Wenn man selbst von der Auffassung ausgeht, welche namentlich seit Justus Möser, Eichhorn und Waitz herrschend geworden ist, daß den altgerman. Staaten alle seien Volksgenossen gleiches polit. Recht und gleiche Pflicht hatten und daß der Schwerpunkt der ganzen Verfassung in der souveränen Volksversammlung ruhte, so kann man doch nicht verkennen, daß diese Volksversammlung ihrem Wesen nach eine Gemeinschaft der gemndbeshhenden Hausväter war und daß es neben ihnen nicht nur einen zahlreichen Stand erechtloser Unfreier und politisch einflußloser Halbferter . sondern daß auch unter der Masse der „freien Volksgenossen nicht die Individuen, sondern die an der Spitze der Haus⸗ und Hofgenossenschaften stehenden Bauern die staatliche Macht besaßen. Hierzu kommt aber, daß bei vielen german. Völkern schon in der frühesten Zeit, über welche wir Kunde haben, das Königtum bestand und daß diese Institution, insbesondere bei den got., suev. und fränk. Völkerschaften schon frühzeitig einen so dominierenden und die polit. Geschicke bestimmenden Einfluß ausübte, daß sich neben dem demokratischen Prinzip der Urzeit das monarchische nicht nur Geltung, sondern sehr bald sogar das völlige Über-Der änl verschaffte. Andererseits treten schon in der ältesten Periode der german. Geschichte neben den freien Bauernschaften adelige, durch Großgrundbesitz, zahlreiche Scharen von Knechten und Gefolgsleuten und durch überwiegenden Einfluß hervorragende Geschlechter auf, welche ein sehr erhebliches aristokratisches Element bilden und die soziale und rechtliche Gleichheit der freien Volksgenossen bedeutend modifizieren; ja man kann es als ziemlich sicher bezeichnen, daß diese aristokratischen Bestandteile der Bevölkerung und die von ihnen Wicenu Interessen für die geschichtliche Entwickelung der german. Staaten von viel eingreifenderm und wirksamerm Einfluß gewesen sind als die demokratischen überlieferungen von der allgemeinen und gleichen Freiheit der Volksgenossen. Auch im spätern Mittelalter zeigt sich in allen polit. Gebilden ein buntes und wechselvolles Durcheinanderspielen monarchischer, aristokratischer und demokratischer Prinzipien. Die Staatsform ist fast durchweg die monarchische; an der Spitze der großen Nationen stehen Könige, die soh im Vollbesitz der souveränen Gewalt befinden oder wenigstens rechtlichen Anspruch darauf haben. Dies aristokratische Prinzip findet man vorzugsweise im Lehnswesen und den feudalen Institutionen durchgeführt; obgleich dies eine einseitige und oberflächliche Anschauungsweise ist, da die aristokratischen Elemente der mittelalterlichen gesellschaftlichen und polit. Bildungen teils tiefer liegende, teils überhaupt andere Grundlagen hatten als die Einrichtungen des Lehnswesens. Für die Bethätigung des demokratischen Prinzips endlich weist man, abgesehen von den verhältnismäßig wenig zahlreichen freien Bauernschaften, die sich in einigen Gegenden erhalten haben, namentlich auf die Städte und deren Entwickelung hin. Allein auch hier muß man sich wohl hüten, aus dem Bestehen einer republikanischen Verfassung auf die Verwirklichung demokratischer Prinzipien zu schließen. In den ersten Zeiten der sog. Städtefreiheit, d. h. nach Beseitigung der landesherrlichen Gewalt des geistlichen oder weltlichen Fürsten war sowohl die soziale Gliederung der städtischen Bevölkerung wie die rechtliche Ordnung der städtischen Verfassung eine durchaus aristokratische, und eine Anzahl patricischer Geschlechter großenteils hervorgegangen aus Vasallen und Ministerialen des ehemaligen fürstl. Herrn der Stadt, waren im ausschließlichen Besitz polit. Macht und es bedurfte einer langen, fast überall mit schweren Kämpfen verbundenen Entwickelung, um allmählich auch andere Elemente der städtischen Bevölkerung, namentlich die Handwerker, an der Verwaltung der städtischen Ingeegenheiten und an dem polit. Einfluß zu beteiligen. Der Gang dieser Entwickelung bietet vielache Vergleichungspunkte dar mit dem Kampfe der Plebeier gegen die Patricier im alten Rom keineswegs führte er aber überall zu gleichen Resultaten: in vielen Städten ist das aristokratische Element das siegreiche geblieben oder hat sich nach vorübergehenden Niederlagen regeneriert, wofür es genügt, auf das berühmteste Beispiel, auf Venedig, zu verweisen, dessen Verfassung stets eine aristokratische war. Aber auch da, wo die Handwerker oder Neubürger vollständig durchdrangen, wurde das demokratische Prinzip insofern und in höchst unvollkommener Art verwirklicht, als eben nur die Handwerker und ihre Vereinigungen (Zünfte) neben den Patriciern oder an Stelle derselben das Regiment der Stadt erlangten, keineswegs aber wurde den tiefer stehenden sozialen Schichten, die doch in jeder Stadt an Zahl weitaus überwiegend waren, die polit. und soziale Gleichberechtigung zugestanden. Durch den Grundsatz aber, daß es in der Stadt keine Unfreiheit gebe und daß die Verwaltungsthätigkeit der städtischen Behörde auf das Wohl der Gesamtheit gerichtet sei und die Interessen aller Klassen der städtischen Bevölkerung umfasse, wurde ein Begriff des Stadtbürgertums hervorgerufen, welches eine vollkommene Analogie zu dem spätern Staatsbürgerrechte darbietet. Was die Durchführung demokratischer Grundsätze anlangt, so kann man im allgemeinen die Beobachtung machen, daß dieselbe mit dem fortschreitenden Wohlstande der untern Klassen gleichen Schritt hält und daß sie auch da am nachhaltigsten, eingreifendsten und wht, wuhre wirkt, wo sie auf dieser Grundlage ruht, während gewaltsame, oft gerade durch die Not der niedern Bevölkerungsschichten herbeigeführte Erschütterungen der gesellschaftlichen Ordnung meistens einen nur scheinbaren und vorübergehenden Sieg demokratischer Tendenzen herbeiführen. In der Blütezeit des Mittelalters, bei dem wachsenden Wohlstande der Bauern und Bürger vollzieht sich langsam, aber in ausgedehntem Maße ein Aufsteigen der untern Klassen, eine Erleichterung der Leibeigenschaft und Gutsunterthänigkeit, eine Milderung der Rechtsungleichheit; infolge der Kämpfe des 16. und 17. Jahrh. tritt mit der Verarmung und Niederdrückung der Bauern und dem wirtschaftlichen Verfall der Städte zugleich ein Rückfall der niedern Klassen in Knechtschaft und Rechtlosigkeit ein, der teilweise durch die Rezeption des röm. Rechts verschärft wurde. Die wilde Wut des Bauernkriegs brachte keine Abhilfe, sondern im Gegenteil eine dauernde Verschlimmerung. Erst nach Beendigung des Dreißigjährigen Kriegs treten die ersten Anzeichen einer sehr langsam fortschreitenden Besserung hervor. Jetzt waren es vorzugsweise die Landesherren der größern Territorien, welche den Privilegien der höhern Stände entgegentraten und sich die Hebung der niedern Volksklassen angelegen sein ließen, um dadurch die monarchische Gewalt von den durch die landsässige Aristokratie geö schlungenen Fesseln zu befreien und die Leistungsfähigkeit des Stagts zu fördern. Zu einem großartigen und gewaltigen Durchbruch kamen die demokratischen Prinzipien durch die Französische Revolution, welche an die Stelle der historisch gegebenen gesellschaftlichen Gliederung und der ständischen Vorrechte die Prinzipien der Freiheit und Gleichheit setzte. Unter der Einwirkung dieser völligen Umwälzung der franz. den andern europ. Staaten insbesondere auch in Deutschland, dieselben + in der Gesetgebung und demokralisch zur Geltung und die Verwirklichung demokratischer Prinzipien hat im Laufe dieses Jahrhunderts in Deutschland durch die gesetzlichen Beschränkungen der monarchischen Gewalt, durch die Aufhebung der Privilegien des Adels und der Kirche, durch die Einführung des allgemeinen Wahlrechts, durch die Umgestaltung des Gerichts⸗, Steuer⸗ und Militärwesens u. s. w. größere Fortschritte 9. 95 als in dem vorherbort vi Jahrtausend. Hierdurch wurden aber rt viel weiter gehende Bestrebungen hervorgerufen. Die Freiheit und Gleichheit des Rechts gibt dem Individuum nur die Möglichkeit, sich den andern gleichzustellen, und schafft nur eine formale Gleichwertigkeit der Staatsbürger; in Wirklichkeit bestehen die Unterschiede des Vermögens, der ererbten Lebensstellungen, der geistigen Befähigung und der körperlichen Kraft und Gesundheit fort, ja sie machen sich nach dem Wegfall der durch das frühere Recht gezogenen Schranken infolge der freien Konkurrenz vielfach in verstärktem Maße geltend. Die breiten Schichten der Volksmassen Glaich sich daher durch die bloße jurist. Freiheit und Gleichheit nicht befriedigt; sie finden in der mit der tung der Rechtsordnung nur einen Sieg der bürgerlichen Kapitalisten, der sog. Bourgeoisie, über die historisch bevorrechteten Stände (Fürsten, Adel und Kirche), und behaupten, nicht wirkliche Freiheit und Gleichheit erlangt, sondern nur den Herrn gewechselt zu haben. Sie übertrugen daher das Verlangen nach Gleichheit von dem Gebiete des Rechts und der Staatsverfassung auf das der Wirtschaft und der sozialen Ordnung und begannen den Kampf gegen die Herrschaft des Kapitals. In dieser Färbung erscheinen die demokratischen Prinzipien als sozialdemokratische oder sozialistische. Als eine besondere Form ihrer Durchführung ist der Kommunismus zu erwähnen; als der wesentliche Zielpunkt ist aber nicht die ie gleichmaz des Nationalvermögens, sondern die gleichmäßige Verteilung desselben, insbesondere mittels einer Veränderung der Erwerbsbedingungen anzusehen. Der Begriff der D. hat nach einer ganz andern Richtung hin eine große polit. Bedeutung, und die vielfach herrschende Unklarheit und Ungewißheit darüber, was Kecht demokratischen Grundsätzen v entspreche, beruht auf der weitverbreiteten Verwechselung dieser Bedeutungen. Es handelt sich hierbei um den Gegensatz zwischen der Machtsphäre des Staats und der Freiheitssphäre des Individuums. An und für sich gewährt die Durchführung demokratischer Prinzipien dem Einzelnen keine Garantie persönlicher Freiheit; die vö Aunenes kratisierung des athenischen Staats unter Klisthenes vernichtete dieselbe vielmehr und die Geschichte bietet zahllose ähnliche hionn hierfür. In einem nach den Lehren J. J. Rousseaus organisierten Staate ist die souveräne Volksversammlung omnipotent und der einzelne hat kein Recht und keinen Schutz gegenüber der volonté générale, d. h. gegenuber der nach der Kopfzahl berechneten und der Regel nach von Demagogen geleiteten Majorität. Die Freiheit des einzelnen erschöpft sich in dem Recht, zur Bildung der Majorität mitzuwirken; sie verschwindet und wird Ar Rechtlosigkeit für den, welcher sich in Wirklichkeit in der Minorität befindet. Trotzdem hat man mit dem Ausdruck D. gerade Einrichtung des Stgats bezeichnet, welche dem Individuum einen großen Bereich von Lebensinteressen zu eigener und freier Gestaltung iet de und den Staat auf ein eng begrenztes Geiet der Thätigkeit einschränkt. Es erklärt sich dies historisch daraus, daß die demokratische Bewegung von Mach gegen das UÜbermaß der landesherrlichen Machtvollkommenheit, der polizeilichen Bevormundung, der bureaukratischen Verwaltung gerichtet war; man glaubte, daß, wenn man die ane der Staatsgewalt beschränke, man on dernhalt und Umfang der Staatsgewalt selbst vermindere, und man erblickte in der Anteilnahme der Individuen an der Erzeugung des Staatswillens eine natürliche Garantie dafür, daß sich der Staatswille nicht in Gegensatz zu den Bedürfnissen und Freiheitsrechten der Individuen setze. Hiernach verband man mit dem Ausdruck ademokratische Verfassunge die Vorstellung von einer polit. Gestaltung, welche die Rechte des Staats und seiner Organe zu Gunsten individueller, lokaler, kommunaler Selbstbestimmung bwautcht einschränkt und demgemäß auch die Machtmittel des Staats entsprechend verringert. Auf dieser Bedeutung, welche dem Worte D. beigelegt worden ist, beruht zun roßen Teil der Gegensatz der 5Ven l Partei und des Liberalismus. Von besonderer Wichtigkeit ist diese Bedeutung in Nordamerika hebdaft be dort stehen sich als die beiden großen, sich lebhaft bekämpfenden Parteien die republikanische und die demokratische 9er er; die erstere tritt für die Rechte des Staats, der Gesamtheit, gegenüber der Willkür und Ungebundenheit des Individuums, die letztere Gen die Freiheit und Selbstbestimmung des Menschen gegenüber den Herrschaftsrechten des Stgats ein. Das Zerrbild der demokratischen Prinzipien in diesem Sinne, welche bis zur Verleugnung jeder Ordnung und jeder das Rmns . bindenden Gewalt geht, ist der ——5 ismus (s. d.), wie er in neuester Zeit namentlich in Rußland zu Tage getreten ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 41Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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