Despotismus, Despotie (Gewaltherrschaft, vom grch. deonrorne, Gebieter, unumschränkter rr, Gewaltherrscher) nennt Aristoteles diejenige bart der Einherrschaft (Monarchie), welche hauptsächlich den Vorteil des Alleinherrschers anstrebt. Diese Erklärung haben die meisten Staatsrechtslehrer beibehalten. Montesquieu dagegen betrachtet den D. als eine nicht bloß in der Praxis, sondern auch dem Prinzip nach von der Monarchie verschiedene Regierungsart. Monarchie, bemerkt er, ist da Secher dr wo ein einzelner nach festbestimmten Gesetzen durch dieselben herrscht; D. da, wo der Alleinherrscher ohne Gesetze, . nach seiner Willkür und Laune durch den Schrecken regiert. Der neuere staatsrechtliche Sprachgebrauch nähert sich wieder Aristoteles, indem man für die 1 der unumschränkten Alleinherrschaft gewöhnich den Numen absolute Monarchie, Absolutismus anwendet, die Worte despotisch, D. mehr in Bezug auf den Giuhe gebraucht, in welchem die unumschränkte Einherrschaft geübt wird. Mit dem Ausdruck D. wird demnach bezeichnet, daß ein absoluter Herrscher seine durch keine Gesetze gebundene Willkür auch nicht durch sittliche Motive, durch Rücksichten auf das Gemeinwohl und auf die Rechte anderer selbst beschränkt, vielmehr dieselbe schrankenlos, nach seiner Laune, wirken läßt. Jede despotische Herrscha t ist stets eine absolute (denn in der beschränkten Monarchie ist die Willkür des Regenten ausgeschlossen); nicht notwendig muß aber jeder absolute Herrscher ein Despot sein.