FeedAristokratie
Recht & StaatBrockhaus 1882

Aristokratie (grch.) ist diejenige republikanische Staatsform, bei welcher eine Elite des Volks als rechtliche Personeneinheit die Souveränetät des Staats ausschließlich innehat und sie entweder mit oder ohne Repräsentation des übrigen Volks ausübt. Ihr wird die Demokratie, d. h. diejenige Republik entgegengesetzt, in welcher der Gesamtheit oder der Mehrheit aller Staatsbürger die Souveränetät zugeschrieben wird. Die Idee der A. ist, daß nur diejenigen, welche dazu besonders fähig sind, den Staat leiten sollen. Die fragliche besondere Befähigung ist nach den verschiedenen Verfassungen eine verschiedene, indem bald edlere Abstammung, bald kriegerische Tüchtigkeit, bald die höhere Intelligenz, bald eine gesteigerte 8005 oder sittliche Qualifikation, bald die Art und Größe des Vermöens als ulnch neren betrachtet werden. Doch 550. ei den wirklich herrschenden A. meist mehrere dieser Faktoren oder alle verbunden. Man versteht unter A. aber auch, abgesehen von der Engehorig die höhern aristokratischen Klassen. Die Zugehörigkeit zu denselben kann schon durch die Geburt und die Erbschaft gewisser Immobilien begründet sein gern Sinne des Wortes), oder sie wird erst durch den Erwerb ihrer Voraussetzungen (Geld⸗ und Amtsaristokratie, noblesse financière, noblesse de la Des oder wohl auch durch die Wahl erlangt. Von dieser letztern Art war die Volksaristokratie der alten Römer. Der Kern von Wahreit, welchen das Prinzip der A., daß nur die Beten herrschen sollen, a hat aber drei wichtige olgen. Erstens die, daß auch in nichtrepublikani66 Staaten, also in den Monarchien, aristokratische Elemente, wenn auch nicht als an der Souveränetät unmittelbar Anteil nehmend, doch als bei ihrer Ausübung mitwirkend, und zwar thatsächlich immer, staatsrechtlich und verfassungsmäßig aber in der sog. repräsentativen Monarchie, zur Geltung kommen müssen. Dies geschieht vorzüglich in der Form der Ober⸗ oder Herrenhäuser; aber auch die Unter⸗ oder Abgeordnetenhäuser wie die ganze Volksvertretung beruhen auf einem aristokratischen Prinzip. Die zweite dieser Folgen ist, daß selbst die weitestgehende Demokratie nicht nur aristo—⸗ kratische Momente zuläßt, sondern auch selber wirklich nur eine erweiterte A., diese also wie auch die Demokratie jedenfalls immer etwas Relatives ist, daß also A. und Demokratie nur verschiedene Arten derselben Staatsform und desselben für diese maßgebenden Irasln sind. Eine hen Der e endlich ist, — in allen gesellschaftlichen Verbänden innerhalb des Staats von politischem wie von sogar w Charakter, in den kirchlichen Vereinen, ja ogar in den völkerrechtlichen Verbindungen der Staaten ein aristokratisches Element hervortritt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 893Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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