FeedDeposition
TechnikBrockhaus 1882

Deposition, eigentlich der Akt der Hinterlegung beweglicher Sachen im Hinterlegungsvertrag (s. Depositum), wird im engern Sinne als technischer Ausdruck für die Hinterlegung bei einer öffentlichen Behörde oder Anstalt verwendet. Rechtsgrund und Zweck der D. sind sehr verschieden; entweder hat der Schuldner ein Recht zur D., um sich von einer Verpflichtung zu befreien, oder es besteht eine Pflicht zur D. zum Zweck' der Sicherheitsleistung (Kaution). Das erstere ist der Fall, wenn der Gläubiger mit Empfang der Leistung im Verzug ist oder wegen Verfügungsunfähigkeit an ihn nicht mit Sicherheit geleistet werden kann, oder wenn er oder sein Aufenthalt unbekannt ist, insbesondere wenn Wechsel oder Inhaberpapiere (3. B. Zinscoupons) dem Schuldner zur Verfallzeit nicht zur Einlösung vorgelegt werden. Das Verhältnis des Deponenten zur Hinterlegungsstelle richtet sich in diesen Fällen im allgemeinen nach den Grundsätzen des Depositum. Wird die D. dagegen zum Zweck der Sicherheitsleistung vorgeschrieben, was sowohl aus prozessualischen wie aus verwaltungsrechtlichen Gründen in überaus zahlreichen Fällen geschieht so hat die Hinterlegungsstelle (der Fiskus) ein Faustpfand an den deponierten Wertobjekten und es ist dann in der Regel auch angeordnet, daß die Kaution in barem Gelde oder in inländischen öffentlichen Wertpapieren hinterlegt werden muß. Endlich ist die D. von Wertobjekten bisweilen vorgeschrieben, um die Eigentümer vor Verlust zu schützen, namentlich zu Gunsten der bevormundeten Personen; alsdann erfolgt die D. nicht lediglich zum Zweck der Aufbewahrung, sondern häufig auch zum Zweck der Verwaltung, und das Rechtsverhältnis bestimmt sich nach den Regeln von der Geschäftsführung (Tutel, Quasimandat u. s. w.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 62Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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