FeedDenunziation
Recht & StaatBrockhaus 1882

Denunziation heißt die einem Gericht gewöhnlich ohne dessen Aufforderung gemachte Anzeige (. d.), daß der Thatbestand eines Verbrechens oder Spuren eines solchen vorliegen, ingleichen daß eine bestimmte Person der Thäter oder wenigstens verdächtig sei. Von der Anklage (s. d.) im ältern Sinne unterscheidet sich die D. dadurch, daß sie das Gericht zur selbsteigenen Weiterverfolgung der an-Laae dre Spuren bestimmt, während bei der Anlage die Beibringung der Beweise durch den Anlläger abgewartet wird. In diesem Sinne ist die D. schon im kanonischen Recht als genügender Veranlassungsgrund eines besondern Verfahrens ex officio betrachtet. Rücksichtlich der notwendigen Wachtian der Glaubwürdigkeit der D. sind von Wichtigkeit die Unterscheidungen der D. in öffentliche, resp. amtliche, und Privatanzeigen, in notwendige eich Anzeige bevorstehender schwerer Verbrechen, Reichsstrafgesetzbuch §. 139) und freiwillige, namentliche und anonyme. Allgemeine Regel für die anzuratende zweckmäßige Verwendung der D., besonders dafür, ob der Denunziant als Zeuge zu gebrauchen, ob er sofort zu vereiden, ob ihm Verschweigung seines Namens zuzusichern u. s. w., lassen sich nicht aufstellen. Jedenfalls hat der Denunziant als solcher keine prozessualischen Parteirechte noch Pflichten. Die wissentlich falsche D. bildet ein besonders hervorgehobenes Vergehen Reichsstrafgesetzbuch 88. 164, 165). Vgl. Ortloff, Lehrbuch der Kriminalpolizeis (Lpz. 1881). Im röm. Strafprozesse kam die denuntiatio testimonii seitens des Anklägers und Angeklagten vor. Im Civilrechte spricht man bei Entwährungsansprüchen (Eviktion) einer gekauften Sache von der in vielen Fällen notwendigen denuntiatio litis (Streitverkündigung) an den Verkäufer (Auktor), ebenso von der Verbindlichkeit des Cessionars zu D. an den debitor cessus, wenn der letztere nicht noch rechtsgültig soll an den ursprünglichen Gläubiger (Cedenten) zahlen dürfen, und endlich nach röm. Rechte von D. des Pfandgläubigers an den Pfandschuldner, er werde bei ausbleibender Zahlung den Verkauf des Pfandobjekts bewirken, welcher Verkauf jedoch erst zwei Jahre nach geschehener denuntiatio geschehen durfte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 57Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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