Deprecatür (mittellat.), das bei einer Schenkung an Kirchen und Klöster von dem Schenkenden reservierte Recht auf die Einkünfte Zeit seines Lebens; auch ein bis ins dritte Glied dauernder Erbpacht.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 64Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei